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SR 0.632.293.362

Vereinbarung vom 12. April 1979 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse (mit Anhängen)

vom 12. April 1979
(Stand am 01.01.1980)

0.632.293.362

AS 1979 2587; BBl 1979 III 1

Übersetzung des englischen Originaltextes

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse

Abgeschlossen am 12. April 1979

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979[*]

In Kraft getreten am 1. Januar 1980

(Stand am 1. Januar 1980)

1. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Liste XX des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[*], die in Anhang II enthaltenen nach Käsesorten aufgeteilten Kontingente zu binden. Diese Kontingente werden aufgrund von Abschnitt 22 des Landwirtschaftsgesetzes (Agricultural Adjustment Act) von 1933 gemäss GATTWaiver von 1955 eingeführt.

3. Die globale Kontingentsmenge, die der Schweiz für die dem Kontingentssystem unterworfenen Käsesorten gewährt wird, beträgt im Minimum 6500 metrische Tonnen (MT). Die Verteilung der Kontingente auf die verschiedenen Sorten ist in Anhang II dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Vereinigten Staaten sind bereit, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die maximale Ausnützung der Kontingente zu gestatten. Sollte die Schweiz nicht in der Lage sein, eine bestimmte jährliche Kontingentsmenge zu liefern, können die Vereinigten Staaten vereinbarungsgemäss für den Rest des Kontingentsjahres eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes anordnen, um es den amerikanischen Importeuren und Lizenznehmern zu ermöglichen, ihre Importlizenzen anderweitig zu verwenden.

4. Die Schweiz erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder andere staatliche Beiträge in einer Weise zu gewähren, dass der Preis für Käse schweizerischen Ursprungs Unter den Grosshandelspreisen für gleichartige, einheimische Käse der Vereinigten Staaten zu liegen kommt. Jeder mit dieser Vereinbarung in Widerspruch stehende staatliche Beitrag würde die Vereinigten Staaten zu Gegenmassnahmen veranlassen.