SR 0.632.291.721

Tarifübereinkunft vom 21. April 1959 mit der Benelux

vom 21. April 1959
(Stand am 01.01.1960)

0.632.291.721

AS 1959 1891

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Tarifübereinkunft mit der Benelux

Abgeschlossen am 21. April 1959
Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1960

(Stand am 1. Januar 1960)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits

und die Regierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseits,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die am 12. Februar 1949[*] in Brüssel zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits abgeschlossene Tarifübereinkunft mit den beigelegten Listen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen fallen dahin.

Art. 2

Die in der beiliegenden Liste A[*]*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung im und Herkunft aus dem schweizerischen Zollgebiet unterliegen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.Die in der beiliegenden Liste B*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung in der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und im Königreich der Niederlande und herkommend aus diesen Gebieten unterliegen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.

Art. 3

Diese Übereinkunft gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[*] verbunden ist.

Art. 4

Solange die Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)[*] unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A und B[*] aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, weiche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.Wenn die Vertragsparteien, oder eine von ihnen, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion, in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.

Art. 5

Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Sie wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten.Die Bestimmungen dieser Übereinkunft werden provisorisch von dem Tage an zur Anwendung gelangen, an dem die Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen[*] auf die Vertragsparteien dieser Übereinkunft wirksam wird, falls dieses Datum vor demjenigen der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde liegt.

Art. 6

Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens[*] nicht mehr untersteht, wird die vorliegende Übereinkunft noch während sechs Monaten gültig bleiben.Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so wird sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert; sie kann dann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.Wenn eine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht bekanntgibt, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückzuziehen, kann die vorliegende Übereinkunft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf den 3 1. Dezember 1961 gekündigt werden.Ausgefertigt in Bern, in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959.