Protokoll vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
0.632.211.1
AS 1966 964; BBl 1966 I 713
Übersetzung
Protokoll über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen
Abgeschlossen in Genf am 1. April 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1966[*]
In Kraft getreten am 1. August 1966
(Stand am 1. August 1966)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[*] sind (hiernach als «Vertragsparteien», bzw. «Allgemeines Abkommen» bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (hiernach «die Schweiz» genannt),
In Anbetracht der Ergebnisse der Verhandlungen, die im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen geführt wurden und die in der Deklaration vom 22. November 1958[*] über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen festgehalten sind,
In Erwägung, dass die Schweiz eine aktive und positive Rolle in den Wirtschaftsverhandlungen unter der Ägide der Vertragsparteien gespielt hat und weiterhin spielt,
In Erwägung, dass die Schweiz dem Grundsatz zugestimmt hat, der Gegenstand der am GATT‑Ministertreffen vom 21. Mai 1963 angenommenen Resolution bildet, wonach «in Anbetracht der Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel die Wirtschaftsverhandlungen annehmbare Bedingungen des Zugangs zu den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse schaffen sollen», und dass die Schweiz auch dem in Abschnitt B Absatz 3 der genannten Resolution vorgesehenen Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes zugestimmt hat,
In Erwägung, dass die Schweiz bereit ist, falls die laufenden Wirtschaftsverhandlungen nicht zu Übereinkommen von der Art führen, wie sie die Minister in ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 in Aussicht nahmen, mit den Vertragsparteien die dann bestehende Lage zu prüfen, um festzustellen, dass die Schweiz trotz des in Ziffer 4 unten enthaltenen Vorbehalts «annehmbare Bedingungen des Marktzuganges … für landwirtschaftliche Erzeugnisse» gewährt, wie in der Resolution der Minister vom 21. Mai 1963 ausgeführt,
In Erwägung, dass die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt den Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Vertragsparteien einen stetig wachsenden Markt geboten hat, wie die regelmässige Zunahme der Einfuhren solcher Produkte beweist,
In Erwägung, dass die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt aktiven und positiven Anteil an den Arbeiten der Vertragsparteien genommen hat,
sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Ziffer 12 unten wird die Schweiz Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne von Artikel XXXII werden und provisorisch und unter Vorbehalt dieses Protokolls anwenden:
- a. Teil I und III des Allgemeinen Abkommens und
- b. Teil II des Allgemeinen Abkommens, soweit dies mit ihrer am 22. November 1958 geltenden Gesetzgebung vereinbar ist.
- 2. a. Soweit im vorliegenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, sind die von der Schweiz einzuhaltenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens jene, die im Text des Anhangs zur Schlussakte der zweiten Tagung des vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung enthalten sind, einschliesslich jener Berichtigungen, Ergänzungen oder sonstigen Änderungen, die sich ergeben
- i. aus den Vertragsinstrumenten, die am Tage, da die Schweiz Vertragspartei wird, mindestens teilweise in Kraft stehen; jedoch soll dies nicht bedeuten, dass sich die Schweiz verpflichtet, eine Bestimmung irgendeines dieser Vertragsinstrumente anzuwenden, bevor sie gemäss den Vorschriften des betreffenden Vertragsinstruments in Kraft getreten ist;
- ii. aus den Bestimmungen irgendeines Protokolls zur Berichtigung oder Änderung bestehender Listen des Allgemeinen Abkommens oder aus einer andern, diese Listen berührenden Massnahme, die auf Grund einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder auf Grund von Verfahren getroffen wurde, die die Vertragsparteien vorgeschrieben haben, und die am Tage, da die Schweiz Vertragspartei wird, in Kraft steht.
- b. In allen Fällen, wo in Artikel V Ziffer 6, in Artikel VII Ziffer 4 d und in Artikel X Ziffer 3 c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, gilt der 22. November 1958 als das für die Schweiz massgebliche Datum.
Zweiter Teil Listen
- 9. a. In allen Fällen, in denen in Artikel 11 Ziffer 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, gilt als der massgebliche Zeitpunkt für jedes Erzeugnis, das Gegenstand eines Zugeständnisses und in einer Liste enthalten ist, die in Anhang A oder B aufgeführt wird, das Datum des Vertragsinstruments, das diese Liste enthält.
- b. Hinsichtlich des in Artikel II Ziffer 6 a des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum des Abkommens ist für eine in Anhang A oder B aufgeführte Liste das Datum des Vertragsinstruments massgebend, das die betreffende Liste enthält.
10. Es steht der Schweiz jederzeit frei, jedes Zugeständnis, das in einer in Anhang A zum vorliegenden Protokoll aufgeführten Liste enthalten ist, ganz oder teilweise zurückzuziehen, mit der Begründung, dass dieses Zugeständnis von der Schweiz ursprünglich mit einer Vertragspartei oder mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgehandelt wurde, deren in Anhang B zum vorliegenden Protokoll aufgeführte Liste nicht zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens geworden ist, vorausgesetzt dass:
- a. die Absicht, ein solches Zugeständnis rückgängig zu machen, den Vertragsparteien wenigstens dreissig Tage vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Rückzuges schriftlich bekanntgegeben wird;
- b. auf Verlangen Konsultationen mit jeder Vertragspartei oder mit der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geführt werden, deren Liste eine Liste des Allgemeinen Abkommens geworden ist und die ein wesentliches Interesse an dem in Frage stehenden Erzeugnis hat;
- c. jedes auf diese Weise zurückgenommene Zugeständnis von dem Tage an wieder angewendet wird, an dem die Liste der Vertragspartei oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mit welcher dieses Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt worden war, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens geworden ist.