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SR 0.632.211

Beschluss vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

vom 01. April 1966
(Stand am 01.04.1966)

0.632.211Nicht löschen bitte "[*] " !! (Stand am 5. November 1999)

0.632.211

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Beschluss über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

vom 1. April 1966

In Anbetracht der Ergebnisse der Verhandlungen, die im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen[*] geführt wurden,

In Erwägung, dass im Rahmen der Deklaration vom 22. November 1958[*] eine Vereinbarung über den provisorischen Beitritt der Schweiz getroffen wurde und dass seither die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zwischen der Schweiz und der grossen Mehrheit der Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen der erwähnten Deklaration anwendbar sind,

Im Wunsche, dass die Schweiz ohne weiteren Aufschub Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens wird,

Nach Ausarbeitung eines Protokolls über den Beitritt der Schweiz[*], in dem unter anderem bestimmt wird, dass die der Deklaration vom 22. November 1958 beigefügten Listen zu Listen des Allgemeinen Abkommens werden sollen,

Fassen die Vertragsparteien in Anwendung von Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens den

Beschluss, dass die Schweiz dem Allgemeinen Abkommen gemäss den Bestimmungen des genannten Protokolls beitreten kann.