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0.632.14
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Internationale Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik
Abgeschlossen in Genf am 14. Dezember 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1930
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Juli 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Dezember 1930
Geändert durch das in Paris am 9. Dezember 1948 abgeschlossene Protokoll
(Stand am 12. März 2007)
Einleitung
Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Bundesrepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominiert, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; Seine Majestät der König von Ägypten; die Regierung der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik;
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, über statistische Nachweise zu verfügen, welche die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der ganzen Welt und in den einzelnen Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage ersichtlich machen;
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und übereinstimmende Aktion in der Form einer internationalen Übereinkunft erreicht werden kann, durch welche sowohl die amtliche Aufstellung und Veröffentlichung der verschiedenen Kategorien wirtschaftsstatistischer Nachweise als auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Ausarbeitung bestimmter statistischer Nachweise sichergestellt wird;
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
1. Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, für alle diejenigen Teile der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft bezieht, und innerhalb der verschiedenen verabredeten zeitlichen Zwischenräume die im nachstehenden Artikel 2 vorgesehenen Kategorien statistischer Nachweise aufzustellen und zu veröffentlichen.
2. Für die Zwecke der in der vorliegenden Übereinkunft in Aussicht genommenen statistischen Nachweise kann jedes Gebiet, welches eine besondere statistische Organisation besitzt, in diesen Nachweisen als eine besondere Einheit betrachtet werden. In den gemäss der vorliegenden Übereinkunft veröffentlichten statistischen Nachweisen muss das Gebiet, auf welches sie sich beziehen, genau bezeichnet werden.
3. Die in der vorliegenden Übereinkunft festgelegten Verpflichtungen sind den Auslegungsbestimmungen und Vorbehalten unterworfen, welche in dem der vorliegenden Übereinkunft beigegebenen Protokoll enthalten sind; ebenso sind sie den Vorbehalten unterworfen, welche kraft der Bestimmungen des Artikels 17 etwa nachträglich zugelassen werden.
Die im vorstehenden Artikel in Aussicht genommenen Kategorien statistischer Nachweise sind folgende:
I. Auswärtiger Handel
- a. Jährliche und monatliche Aufstellungen über Menge und Wert der Ein‑ und Ausfuhr;
- b. jährliche und, wenn möglich, vierteljährliche ‑ oder noch vorteilhafter monatliche ‑ Aufstellungen über die Netto‑Tonnage der im auswärtigen Handel verwendeten Schiffe, welche die Häfen des betreffenden Landes angelaufen bzw. verlassen haben, nach ihrer Nationalität.
III. Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei
B. Jährliche Aufstellungen über:
- 1. die Verteilung der bebauten Fläche nach den wichtigsten Pflanzengattungen; wenn möglich und wenn dies von Bedeutung ist, sollen sowohl die mit Saat oder Pflanzungen bestellten Flächen als auch die bereits abgeernteten Flächen gesondert angegeben werden, und
- 2. die Ernteergebnisse für diese Kulturen.
E. Soweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Aufstellungen, welche die folgenden Auskünfte geben:
- 1. die ausgeladenen Mengen an Produkten der wichtigsten Gattungen der Meerfischerei und, wenn möglich, der Binnenfischerei,
- 2. die Nationalität der Schiffe, aus denen diese Produkte ausgeladen worden sind,
- 3. die Anzahl und Arten der nationalen Schiffe, welche in der Fischerei verwendet werden,
- 4. die Anzahl der auf diesen Schiffen beschäftigten Personen.
IV. Bergwerke und Hüttenwesen
Aufstellungen (mindestens jährliche) der produzierten Mengen von denjenigen der nachstehend aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Produktion in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt:
- 1. Nicht metallhaltige Mineralien Steinkohle (bituminöse Kohle oder Anthrazit), Braunkohle, Koks Erdöl und Erdgas
Nitrate Phosphate kalihaltige Mineralien Schwefel - 2. Metallhaltige Mineralien und Metalle
V. Industrie
A. Statistische Aufstellungen in regelmässigen Zeiträumen und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:
- a. über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und
- b. wenn möglich, über die Handelsbetriebe.
Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der gewerblichen Produktion aufgestellt werden; sie sollen insbesondere erwähnen:
- 1. die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten männlichen und weiblichen Personen und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufsgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.
- Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, die in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind;
- 2. für die gewerblichen Betriebe die nominelle Stärke der installierten Primär-Motoren,
wenn möglich mit Unterscheidung:
- i) der Dampfkraftmaschinen,
- ii) der Explosions‑ oder innern Verbrennungsmotoren,
- iii) der Wasserkraftmotoren;
- ferner die Nennleistung der installierten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich, getrennt die normalerweise benutzten Motoren und die nicht benutzten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.
VI. Preis‑Indexzahlen Siehe hiezu auch Ziff. I/9 des Prot. und die Ziff. VIII und IX der Schlussakte hiernach.
Indexzahlen, welche:
- a. die allgemeine Bewegung der Grosshandelspreise zum Ausdruck bringen; monatlich aufzustellen und zu veröffentlichen;
- b. die allgemeine Bewegung der Lebenshaltungskosten ersichtlich machen; mindestens vierteljährlich aufzustellen und zu veröffentlichen.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Aussenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisen die in Anlage 1 Teil I dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.Ausserdem verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden Parteien, in dem Ausmass, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage 1 Teil III näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die in Anlage II dargelegten Prinzipien im allgemeinen annehmen, soweit diese die Aufstellung von Fischereistatistiken betreffen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage III zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisen über die Produktion der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Prinzipien anzuwenden, falls sie statistische Nachweise über die Produktion anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.
Die Hohlen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage IV zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Muster für eine Erhebung über die industrielle Produktion beigegeben), und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden vollständigen oder teilweisen Erhebung der in Anlage IV genannten Art prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, das sie die der Anlage V zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben, und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden umfassenden Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.
Abgesehen von den besonderen Funktionen, welche dem Wirtschafts‑ und Sozialrat kraft der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und der Anlagen übertragen sind, wird er berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in der Übereinkunft festgelegten Grundsätze und Vereinbarungen in bezug auf die dar‑in ins Auge gefassten Kategorien statistischer Nachweise nützlich erscheinen. Er wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Kategorien statistischer Nachweise analoger Art zu äussern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Er wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Regierung irgendeiner der Hohen Vertragschliessenden Parteien etwa unterbreitet werden.Der Wirtschafts‑ und Sozialrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und eventuell der Erweiterung der vorliegenden Übereinkunft einzuberufen, falls zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Vertragsparteien dieser Übereinkunft dies wünscht.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien kommen dahin überein, dass ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweise unmittelbar austauschen werden.
Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschliessenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien durch ein gemeinsames Abkommen die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung dem Wirtschafts‑ und Sozialrat unterbreiten.In diesem Falle kann der Rat die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen. Der Rat wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass sie durch die Annahme der vorliegenden Übereinkunft keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder alte Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung sie betraut ist, übernimmt, in diesem Fall findet die vorliegende Übereinkunft keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.Jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann in der Folge dein Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen mitteilen, dass sie die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird die Übereinkunft ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.Ebenso kann jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, dass die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebieten oder aller Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung sie betraut ist, nicht mehr anwendbar sein soll; in diesem Fall hört die Anwendbarkeit der Übereinkunft auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf.Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt die auf Grund dieses Artikels eingegangenen Erklärungen und Mitteilungen allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat, mit.
Die vorliegende Übereinkunft, deren französischer und englischer Text gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Sie kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und auch jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, wenn dieser auf der Genfer Konferenz vertreten war oder der Völkerbundsrat ihm zu diesem Zweck ein Exemplar dieser Übereinkunft übermittelt.Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Paris unterzeichneten Protokolls zur Abänderung der vorliegenden Übereinkunft an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat, mitteilt.
Vom Datum des Inkrafttretens des in Paris unterzeichneten Protokolls zur Abänderung der vorliegenden Übereinkunft an kann jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Wirtschafts‑ und Sozialrat offiziell die vorliegende Übereinkunft bekanntgibt, dieser Übereinkunft beitreten.Die Beitrittsurkunden sind an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der ihren Eingang allen Mitglieder der Organisation und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar dieser Übereinkunft zugestellt hat, anzeigt.
Die vorliegende Übereinkunft tritt in Kraft am neunzigsten Tage, nachdem von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen sind.
Alle Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden, welche gemäss den Bestimmungen des Artikels 14 nach dem Inkrafttreten der Übereinkunft eingehen, treten neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft gemäss den Bestimmungen des Artikels 14 kann die vorliegende Übereinkunft schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen niedergelegt. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben niedergelegt worden ist.Der Generalsekretär teilt die Kündigung sämtlichen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten mit, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat.Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gebundenen Mitglieder und Nichtmitglieder der Organisation der Vereinten Nationen unter zehn sinkt, so tritt die Übereinkunft ausser Kraft.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erkären die für die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem der Übereinkunft beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.Die Regierung der Länder, welche geneigt sind, der Übereinkunft kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung der Übereinkunft zu machen, können den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrer Absicht in Kenntnis setzen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar den Regierungen der Vertragsparteien der vorliegenden Übereinkunft mit und fragt, ob sie Einwendungen vorzubringen haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, gelten die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen.
Die vorliegende Übereinkunft wird an dem Tage ihres Inkrafttretens vorn Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.