Artikel 13 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983[*] (im folgenden das «Übereinkommen» genannt), wird durch folgenden Text ersetzt:…[*]
Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
0.632.111
AS 1987 2699
Übersetzung
Änderungsprotokoll zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Abgeschlossen in Brüssel am 24. Juni 1986
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 22. September 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1988
(Stand am 1. Januar 1988)
Die Vertragsparteien des am 15. Dezember 1950[*] in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, wenn das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren[*] (geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983) am 1. Januar 1988 in Kraft tritt,
in der Erwägung, dass – sofern Artikel 13 des erwähnten Übereinkommens nicht geändert wird – das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ungewiss bleibt,
haben folgendes vereinbart:
A. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sofern mindestens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens genannten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen ihre Annahmeurkunden zu dem Protokoll beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat und keine Zoll- oder Wirtschaftsunion können jedoch ihre Annahmeurkunde zu diesem Protokoll hinterlegen, ohne dass sie das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt vorgängig unterzeichnet haben oder gleichzeitig unterzeichnen oder ohne dass sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen hinterlegt haben oder gleichzeitig hinterlegen.B. Jeder Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird, nachdem dieses Protokoll nach obigem Buchstaben A in Kraft getreten ist, ist Vertragspartei des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens.