SR 0.631.256.934.953

Reglement vom 1. Dezember 1933 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (mit Anlage und Notenaustausch)

vom 01. December 1933
(Stand am 01.05.2008)

0.631.256.934.953

BS 11 152

Übersetzung

Reglement für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz

Vom 1. Dezember 1933[*]

In Kraft seit 1. Januar 1934[*]

(Stand am 1. Mai 2008)

Art. 1

Die Einfuhr aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens in die Schweiz wird sich gemäss den in diesem Reglement vorgesehenen Bedingungen abwickeln.

Art. 2 Die in der Anmerkung zu Ziff. II der Anlage hiernach aufgezählten Erzeugnisse fallen unter Art. 2, nicht unter Art. 3. [*]

Andere aus den Freizonen stammende und von dort herkommende Erzeugnisse als die in Artikel 3 umschriebenen sind bei der Einfuhr, ohne Beschränkung mit Bezug auf die Menge, von allen Zollabgaben befreit, namentlich:die Erzeugnisse der Landwirtschaft und der ihr verwandten Zweige;die mineralischen Rohstoffe;das in den Zonen erlegte Wild und die daselbst gefangenen Fische.Zu Artikel 2. Die Tiere des Rinder‑ und Schweinegeschlechts werden unter den nachfolgenden Bedingungen als aus den Zonen stammende Erzeugnisse betrachtet:Stiere und Ochsen müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder seit mehr als zwei Jahren dorthin verbracht worden sein;[*]Kühe müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder in einem Alter von weniger als zwei Jahren dorthin verbracht worden sein;[*]Kälber müssen in den Zonen geworfen und aufgezogen worden sein undSchweine müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder seit mehr als drei Monaten dorthin verbracht worden sein.

Art. 3 Die in der Anmerkung zu Ziff. II der Anlage hiernach aufgezählten Erzeugnisse fallen unter Art. 2, nicht unter Art. 3. [*]

Die Fabrik‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus in den Freizonen gelegenen Industriebetrieben stammen[*] und herkommen, können im Rahmen von Einfuhrkontingenten[*], welche periodisch festzusetzen sind, zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Für die Festsetzung der Einfuhrkontingente ist einerseits der Produktionsfähigkeit der Zonen beim Inkraftsetzen dieses Reglements und der normalen industriellen Entwicklung der Zonen, anderseits den Absatzgebieten ausserhalb der Schweiz, sei es in den Zonen, sei es im französischen Hoheitsgebiet, sei es in Drittländern, Rechnung zu tragen.Was die neuen Industrien anbelangt, so ist ihren Erzeugnissen ein Kontingent zuzugestehen, insoweit die Einführung dieser Industrien als der normalen wirtschaftlichen Entwicklung der Zonen entsprechend betrachtet werden kann.

Art. 4

In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 können jedoch Kontingentierungen oder andere Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr gewisser besonders bezeichneter Erzeugnisse in die Schweiz vorübergehend[*] fortgesetzt werden, falls ihre Einfuhr:

  1. a) wegen unvorhergesehenen und aussergewöhnlichen Umständen ernstliche Nachteile für den Markt der benachbarten Schweizerkantone zur Folge hätten;
  2. b) infolge übersteigerter oder industrialisierter Erzeugung in übermassiger Weise zunehmen sollte.
Art. 5

Um den gegenseitigen Reparatur‑ und Veredlungsverkehr zwischen dem schweizerischen Gebiet und den Freizonen zu erleichtern, werden sich die beiden Regierungen hierüber verständigen.

Art. 6

Die beiden Regierungen werden die zur Verhinderung von Zollvergehen geeigneten Kontroll‑ und Strafmassnahmen treffen. Die Kontrolle muss in der Weise gehandhabt werden, dass sie die reibungslose Durchführung der vom Reglement vorgesehenen Ordnung nicht beeinträchtigt.

Art. 7

Beim Inkrafttreten dieses Reglements wird eine ständige französisch‑schweizerische Kommission geschaffen. Sie ist aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern zu bilden. Als Vorsitzenden bestimmt die Kommission selbst abwechslungsweise ein französisches oder ein schweizerisches Mitglied. Der Stichentscheid kommt ihm nicht zu.Die Aufgaben dieser Kommission sind:

  1. 1. Schwierigkeiten zu beheben, die aus der Anwendung der in diesem Reglement vorgesehenen Ordnung entstehen sollten;
  2. 2. die zur Verhütung von Zollvergehen bei der zollfreien Einfuhr in die Schweiz geeigneten Kontrollmassnahmen vorzuschlagen;
  3. 3. im Einvernehmen mit den Zollbehörden beider Länder die Durchführung der Kontrollmassnahmen zu überwachen;
  4. 4. die an den auf Grund von Artikel 3 festgesetzten industriellen Kontingenten notwendigen Abänderungen vorzuschlagen;
  5. 5. ein Gutachten über die allfällige Anwendung von Artikel 4 abzugeben.

Falls in der Kommission keine Einigung erzielt werden kann, wird die Frage unverzüglich den beiden Regierungen unterbreitet zwecks Regelung auf diplomatischem Wege oder, nötigenfalls, in dem in Artikel 8 vorgesehenen Verfahren.

Art. 8

Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder seiner Anlage zwischen den beiden Regierungen entstehen sollten und die innerhalb angemessener Frist weder von der gemischten Kommission noch auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Parteien vor einen einzelnen Schiedsrichter gebracht, der von beiden Regierungen gemeinsam oder, in Ermangelung einer Einigung, nach den für die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts hiernach aufgestellten Grundsätzen zu bezeichnen ist.Jeder Teil kann indessen verlangen, dass die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht gebracht werde, das aus fünf Mitgliedern besteht, wovon je eines von Frankreich und von der Schweiz und die drei andern von beiden Parteien im Einvernehmen miteinander bezeichnet werden. Kommt über diese Ernennung eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande oder bezeichnet eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem diesbezüglichen Ersuchen eines Teils an den andern, so werden die notwendigen Ernennungen auf Ersuchen auch nur eines der beiden Teile durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser französischer oder schweizerischer Staatsangehöriger ist, durch den Vizepräsidenten oder, wenn nötig, durch das dienstälteste Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen.Bei Tod, Rücktritt oder Verhinderung eines der Schiedsrichter wird dieser gemäss dem für die Ernennung geltenden Verfahren ersetzt.Das Schiedsgericht wird selbst sein Verfahren festsetzen; es muss kontradiktorisch sein. Das Schiedsgericht befindet selber über seine Zuständigkeit, falls sie bestritten wird. Streitfragen können durch einseitiges Parteibegehren bei ihm anhängig gemacht werden.Das Schiedsgericht wird über die strittigen Punkte, die nicht rechtlicher Natur sind, nach billigem Ermessen befinden.Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.

Art. 9

Mit diesem Reglement, das am 1. Januar 1934 in Kraft tritt, werden alle früheren mit ihm unvereinbaren Bestimmungen aufgehoben.Es kann nur durch Übereinkunft beider Teile abgeändert werden.In sofortiger Anwendung von Artikel 4 sind Einschränkungen der Zollfreiheit in der Anlage zu diesem Reglement vorgesehen.