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SR 0.631.256.934.951

Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 7. Juni 1932

vom 07. June 1932
(Stand am 07.06.1932)

0.631.256.934.951

BS11 130

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes Veröffentlicht in den «Publications de la Cour» 1932, Serie A/B, Faszikel 46, S. 171 f.

vom 7. Juni 1932 (Stand am 7. Juni 1932)

Der Gerichtshof entscheidet

in bezug auf die in Art. 1 Abs. 1 der SchiedsordnungSR 0.631.256.934.95 gestellte Frage:

dass der Art. 435 Abs. 2 des Versailler Vertrages[*] mit seinen Beilagen, zwischen Frankreich und der Schweiz die Bestimmungen des Protokolls der Pariser Konferenz vom 3. November 1815, des Pariser Vertrages vom 20. November 1815, des Turiner Vertrages vom 16. März 1816 und des Manifestes des Rechnungshofes von Sardinien vom 9. September 1829 betreffend die Zoll‑ und Wirtschaftsordnung der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex nicht aufgehoben hat und nicht zum Zwecke hat, diese Bestimmungen aufheben zu lassen;

in bezug auf die in Art. 2 Abs. 1 der SchiedsordnungSR 0.631.256.934.95 gestellten Fragen:

dass die französische Regierung ihre Zollinie gemäss den Bestimmungen der erwähnten Verträge und Protokolle zurücknehmen muss und dass diese Ordnung solange aufrechterhalben bleiben muss, als sie nicht von den Parteien einvernehmlich abgeändert worden ist;

dass die Zurücknahme der Zollinie das Recht der französischen Regierung nicht beeinträchtigt, an der politischen Grenze Fiskalabgaben zu erheben, denen nicht der Charakter von Zollabgaben zukommt;

dass in Anbetracht der Erhaltung der Freizonen zugunsten der Zonenerzeugnisse die zollfreie Einfuhr oder die Einfuhr zu ermässigten Ansätzen durch die eidgenössische Zollinie vorzusehen ist;

dass der schweizerischen Regierung die von ihrem Vertreter beim Gerichtshof in der Sitzung vom 22. April 1932 in dieser Sache abgegebene Erklärung zu bestätigen ist;

dass als Datum, an dem die französische Zollinie zurückgenommen sein muss, der 1. Januar 1934 festgesetzt wird.