Inhaltsverzeichnis

SR 0.631.256.913.62

Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 15. Januar 1936 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen (mit Schlussprotokoll)

vom 15. January 1936
(Stand am 07.10.1985)

0.631.256.913.62

 BS 12 707

Originaltext

Schweizerisch‑deutsches Abkommen über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten Für den Umfang des Zollausschlussgebietes siehe das Schlussprotokoll hiernach (zu Art. 1–32). in das deutsche Zollgebiet zusammenhängende Fragen

Abgeschlossen am 15. Januar 1936
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juli 1936
In Kraft getreten am 10. Juli 1936

(Stand am 7. Oktober 1985)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Deutsche Reichskanzler,

von dem Wunsche beseelt, soweit als es ohne Gefährdung der staatlichen Interessen möglich ist, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und den anstossenden Kantonen aufrecht zu erhalten und zu fördern sowie den Durchgangsverkehr zu erleichtern, sind übereingekommen, die mit der Einbeziehung des frühern Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen zu regeln und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Abschnitt I Eisenbahnverkehr

Art. 1

Die schweizerische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass die Personen‑ und Güterzüge, die auf der Strecke zwischen Neuhausen und Rafz verkehren, auf den SBB‑Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten Aufenthalt nehmen, soweit es die Bedürfnisse des Reisenden‑, Post‑ und Güterverkehrs erfordern.

Art. 2

Personen‑ und Güterzüge, die das frühere Ausschlussgebiet ohne fahrplanmässigen Aufenthalt durchfahren (direkte Züge), bleiben von allen Kontrollförmlichkeiten befreit.

Art. 3

(1) Personenzüge müssen aus drei Zugteilen bestehen (Zugteil 1: für den Durchgangsverkehr, Zugteil 2: für den Wechselverkehr und Zugteil 3; für den Binnenverkehr); Züge, die fahrplanmässig nur auf einem Bahnhof halten, führen nur die Zugteile 1 und 2 mit sich.

(2) Güterzüge, die während der Durchfahrt durch das frühere Ausschlussgebiet fahrplanmässig auf mehreren SBB‑Bahnhöfen Aufenthalt nehmen, brauchen nur aus den Zugteilen 1 und 2 zu bestehen.[*]

(3) ...[*]

Art. 4

(1) Im Zugteil 1 der Personenzüge werden die Reisenden befördert, die das deutsche Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren; ihnen ist ein Ein‑ und Aussteigen auf deutschem Gebiet untersagt.

(2) Im Zugteil 2 der Personenzüge sind die Reisenden zu befördern, die von schweizerischem Gebiet nach einem der drei SBB‑Bahnhöfe des deutschen Gebiets oder von einem der drei SBB‑Bahnhöfe des deutschen Gebiets nach dem schweizerischen Gebiet reisen. In den Fällen, in denen sich die Bestimmung, dass Reisende, die von schweizerischem Gebiet nach einem der drei SBB‑Bahnhöfe des deutschen Gebiets reisen, im Zugteil 2 zu befördern sind, nicht durchführen lässt, hat ihre Beförderung im Zugteil 1 zu erfolgen.

(3) Im Zugteil 3 der Personenzüge sind die Reisenden zu befördern, die lediglich innerhalb des frühern Ausschlussgebiets reisen. Dieser Zugteil muss die Grenze bei der Ein‑ und Ausfahrt leer überschreiten. Das aufgegebene Gepäck der Reisenden dieses Zugteils ist getrennt von dem Gepäck der Reisenden der Zugteile 1 und 2 zu lagern.

(4) Das Personal beider Staaten wird dafür sorgen, dass die in einem der drei Zugteile untergebrachten Reisenden nicht mit den Reisenden anderer Zugteile verkehren können.

Art. 5

Reisende, die das deutsche Gebiet ohne Aufenthalt (Artikel 2) oder ohne Fahrtunterbrechung (Artikel 4 Absatz 1) durchfahren, dürfen mit ihrem Gepäck ungehindert durchreisen und bleiben von allen Kontrollförmlichkeiten befreit, es sei denn, dass sie während der Durchfahrt durch das deutsche Gebiet ein Verbrechen oder Vergehen begehen.

Art. 6

(1) Durchgangsgüter müssen im Zugteil 1 der Güterzüge oder in demjenigen Abteil des Gepäckwagens der Personenzüge, in dem das eingeschriebene Gepäck der Reisenden des Zugteils 1 untergebracht ist, befördert werden. Ein Aus‑ oder Umladen dieser Durchgangsgüter ist auf deutschem Gebiet untersagt. Sie sind auf deutschem Gebiet von Zöllen, sonstigen Abgaben und allen Kontrollförmlichkeiten befreit. Von einer Kontrolle auf dem Gebiet der polizeilichen Ein‑ und Ausfuhrverbote (Veterinärkontrolle oder dergleichen) wird abgesehen, solange die Verhältnisse dies zulassen.

(2) Im Ausschlussgebiet ausgeladene Güter sind der deutschen Zollstelle des Bestimmungsbahnhofs, im Ausschlussgebiet eingeladene Güter der schweizerischen Zollkontrolle auf dem ersten Bahnhof auf schweizerischem Gebiet zuzuführen. Die schweizerische Ausfuhrabfertigung findet beim zuständigen schweizerischen Grenzzollamt statt. Güter, die auf SBB‑Bahnhöfen des frühern Ausschlussgebietes aufgegeben werden, sind in den Güterwagen gesondert zu lagern.

(3) Stückgüter im Binnenverkehr sind getrennt von den andern Gütern zu verladen.

Art. 7

Ist es infolge einer Betriebsstörung unmöglich, die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, so wird das schweizerische Bahnpersonal unverzüglich das zuständige Zollamt verständigen.

Art. 8 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. Die Rechte der schweizerischen und deutschen Zollverwaltungen auf unentgeltliche Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen in Bahnhöfen der SBB und der Deutschen Bundesbahn werden ab 1. Jan. 1978 nicht mehr in Anspruch genommen (Art. 17 des Abk. vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt – SR 0.631.252.913.690 ). [*]

Die Schweizerische Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen dem deutschen Zolldienst, die Räume und sonstigen baulichen Einrichtungen für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort abgefertigten Waren unentgeltlich zur Verfügung stellen und dass sie den sonstigen auf Grund der deutschen Zollgesetzgebung erfolgenden Anordnungen, soweit sie den Eisenbahnbetrieb betreffen, nachkommen. Sie wird ferner dafür Sorge tragen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen die im § 6 Abs. 1 der deutschen Eisenbahnzollordnung vorgesehene Haftung, solange die Zollböden nicht unter Mitverschluss der deutschen Zollbehörden gelegt werden können, übernehmen, sowie die in § 13 Abs. 3 der deutschen Eisenbahnzollordnung enthaltene Verpflichtung zu unentgeltlicher Beförderung der mit der Überwachung des Eisenbahnverkehrs und der Eisenbahnzollstellen betrauten Oberbeamten der Zollverwaltung.

Art. 9

Dienstgut der Schweizerischen Bundesbahnen, d. h. das Material zur Erstellung, Instandhaltung und zum Betrieb der Bahnanlagen und der Bahnlinie, sowie dienstliche Drucksachen bleiben, wenn die Zweckbestimmung der Dienstgüter und Dienstgegenstände keinem Zweifel unterliegt, bei der Verbringung nach dem frühern Ausschlussgebiet von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die erwähnten Dienstgüter und Dienstgegenstände dürfen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben wieder nach der Schweiz ausgeführt werden.

Art. 10

Den nach den SBB‑Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten versetzten Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen wird für das Umzugsgut, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände zur eigenen Benutzung handelt, Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben gewährt.

Art. 11

Die Organe der Schweizerischen Bundesbahnen und die beiderseitigen Zollverwaltungen sind verpflichtet, jedem Missbrauch der vorstehend erwähnten Erleichterungen entgegenzutreten. Wenn dennoch durch das Verhalten der Reisenden oder aus sonstigen Gründen die deutschen Interessen gefährdet werden sollten, behält sich die Deutsche Regierung vor, Massnahmen zu treffen, die von den Bestimmungen des Abschnitts 1 abweichen. Sie wird in diesem Falle die Schweizerische Regierung unverzüglich von den getroffenen Massnahmen in Kenntnis setzen und sich mit ihr über die zu wählende Neuregelung verständigen.

Art. 12

Das zum Zweck der Zollüberwachung mitfahrende schweizerische und deutsche Personal wird durch die Schweizerischen Bundesbahnen auf der Strecke zwischen Neuhausen und Rafz unentgeltlich befördert.

Art. 13

(1) Im Zwischenauslandsverkehr zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und dem übrigen Deutschland dürfen die deutschen Ausgangszollämter (Altenburg‑Rheinau, Jestetten, Lottstetten, Singen, Gottmadingen, Erzingen, Schaffhausen und Bietingen) das Handgepäck der Reisenden, die aus dem frühern Ausschlussgebiet über schweizerisches Gebiet nach Deutschland oder aus Deutschland über schweizerisches Gebiet nach dem frühern Ausschlussgebiet reisen, unter deutschen Einzelzollverschluss oder Sammelzollverschluss legen.

(2) Über die Einzelheiten des Verfahrens werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.[*]

Art. 14

Bis zum 14. Mai 1936 gilt aus fahrplantechnischen Gründen das am 1. Oktober 1935 im gegenseitigen Einvernehmen eingeführte Verfahren.

Abschnitt II Bahnpostverkehr

Art. 15

(1) Für den Postverkehr zwischen den deutschen Postanstalten im frühem Ausschlussgebiet und den schweizerischen Bahnposten der Strecke Schaffhausen–Eglisau, insbesondere für den Postaustausch an den Zügen, das Geschlossenhalten der Briefeinwürfe der Bahnpostwagen auf deutschem Gebiet, das Verbot des unmittelbaren Austausches von Privatsendungen zwischen Publikum und schweizerischem Postbegleitpersonal, die Verpflichtung desselben bei der Überführung der Posten über die Grenze, die zur Sicherung der Zollinteressen bestehenden Vorschriften zu beachten, gelten die jeweils zwischen den Postverwaltungen der vertragschliessenden Staaten geschlossenen Abkommen (zur Zeit das Übereinkommen von Bregenz vom 12. August 1900[*]).

(2) Unbeschadet dieser jeweiligen Bestimmungen müssen die Eisenbahnbriefkästen der Züge mit Aufenthalt während der Durchfahrt durch das deutsche Gebiet im Zoll‑ und Deviseninteresse geschlossen gehalten werden.

(3) Die im frühern Ausschlussgebiet nach der Schweiz aufgegebenen Pakete werden nach dem schweizerischen Postzollamt in Schaffhausen über Singen am Hohentwiel befördert und dort zollamtlich behandelt.

Art. 16

(1) Die in den Bahnpostwagen mitfahrenden schweizerischen Postbeamten und die den Postbegleitungsdienst im Bahngepäckwagen besorgenden Post‑ und Bahnbeamten dürfen nur mit den deutschen Postbeamten und mit den SBB‑Beamten und nur zur Erledigung des Post‑ und Bahnverkehrs in Verbindung treten; jeder unmittelbare Verkehr mit dem Publikum auf den Bahnhöfen des deutschen Gebiets ist dem schweizerischen Postbegleitungspersonal verboten.

(2) Unter diesen Voraussetzungen bleibt das in den Zügen dienstlich mitfahrende schweizerische Postpersonal von der Zoll‑ und Devisenkontrolle befreit. Die Bahnpostwagen und die in diesen oder im Bahngepäckwagen mitgeführten Postsachen des nichtdeutschen Verkehrs unterliegen keinerlei Kontrolle.

Art. 17

(1) Die Vorstände der SBB‑Bahnhöfe in Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten sind berechtigt, ihre an schweizerische Amtsstellen der Bundesbahnen gerichteten dienstlichen Briefe und Sendungen ohne Vermittlung der deutschen Postverwaltung und ohne Kontrolle seitens der deutschen Behörde dem schweizerischen im Zuge fahrenden Personal zur Beförderung zu übergeben und ebenso solche dienstlichen Briefe und Sendungen entgegenzunehmen.[*]

(2) Solange die schweizerischen Zollämter im frühern Ausschlussgebiet bestehen werden, bleibt der Brief‑, Paket‑ und Geldverkehr dieser Stellen mit andern Zollstellen in der Schweiz von allen Kontrollförmlichkeiten befreit und kann durch Vermittlung der die Züge begleitenden Grenzwächter erfolgen.[*]

Abschnitt III Strassenverkehr

Art. 18–23 Aufgehoben durch Art. 27 des Schweizerisch‑deutschen Abk. vom 5. Febr. 1958 über den Grenz‑ und Durchgangsverkehr ( SR 0.631.256.913.61 ). [*]

Abschnitt IV Passbestimmungen

Art. 24

(1) Auf die passtechnische Behandlung des Verkehrs zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und der Schweiz finden ausser den allgemeinen Passvorschriften die für den kleinen Grenzverkehr jeweils geltenden schweizerischen und deutschen Bestimmungen[*] Anwendung.

(2) Die Grenzübergangsstellen und die Grenzübertrittszeiten werden entsprechend den Verkehrsbedürfnissen durch die zuständigen schweizerischen und deutschen Polizei‑ und Zollbehörden im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzt.

(3) Für die Bedürfnisse der Land‑ und Forstwirtschaft, für die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie in sonst berücksichtigungswerten Fällen kann der Grenzübertritt an andern als den allgemein amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen und ausserhalb der allgemein amtlich zugelassenen Grenzübertrittszeiten gestattet werden. Diese besondern Grenzübergangsstellen und Grenzübertrittszeiten werden von den zuständigen schweizerischen und deutschen Polizei‑ und Zollbehörden im beiderseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse im Einzelfall bestimmt. Die gewährte Vergünstigung ist entweder in dem Grenzausweis der begünstigten Person zu vermerken oder besonders zu bescheinigen.

Art. 25

Für die passtechnische Behandlung der im frühern Zollausschlussgebiet um Jestetten tätigen schweizerischen Beamten gelten die Bestimmungen des am 1. Oktober 1923[*] in Kraft getretenen schweizerisch‑deutschen Abkommens über den Grenzübertritt der im Grenzdienst zwischen der Schweiz und Deutschland amtlich tätigen beiderseitigen Beamten und Angestellten des Bahn‑, Post‑ und Zolldienstes.

Art. 26 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. [*]

(1) Kraftfahrzeugreisenden, die sich nicht im Besitz eines Passes oder eines für den Grenzübertritt an sich erforderlichen Passersatzpapiers befinden, kann unter Befreiung von Passzwang die Durchfahrt durch die Gemarkungen Altenburg, Jestetten und Lottstetten und ein Aufenthalt von acht Stunden in diesen Gemarkungen gestattet werden, wenn im Einzelfall Bedenken nicht bestehen.

(2) Die Reisenden erhalten von der deutschen Grenzeingangsstelle gebührenfrei folgende Bescheinigung in doppelter Ausfertigung:

(3) Der Inhaber hat die eine Ausfertigung des Durchreisescheins an die deutsche Grenzausgangsstelle und die andere Ausfertigung an die schweizerische Grenzeingangsstelle abzugeben.

(4) Die Wiedereinreise derartiger Personen in die Schweiz ist in jedem Fall gestattet.

(5) Die Vorschriften des Artikels 23[*] finden sinngemäss Anwendung.

(6) Die Regierungen der vertragsschliessenden Teile behalten sich vor, die vorstehende Regelung unverzüglich gemeinsam nachzuprüfen, wenn sich wesentliche Unzuträglichkeiten ergeben.

Abschnitt V Zahlungs‑ und Devisenverkehr Nachdem sich heute der Waren‑, Zahlungs‑ und Devisenverkehr frei abwickelt, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes als gegenstandslos zu betrachten.

Art. 2 7 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. [*]

a.  Einfuhr von Handelswaren schweizerischen Ursprungs
in das frühere Ausschlussgebiet.

(1) Die Bezahlung von Handelswaren schweizerischen Ursprungs, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in das frühere Ausschlussgebiet eingeführt und dort verbraucht werden, wird bis zum Betrage von 20 000 sFr. monatlich im Wege des schweizerisch‑deutschen Verrechnungsverkehrs zugelassen. Vorgriffe auf einen folgenden Monat können innerhalb eines Kalendervierteljahres zugelassen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür vorliegt. Umgekehrt sind in einem Monat nicht ausgenützte Beträge bis zum Ende des Kalenderjahres auf den folgenden Monat übertragbar.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelaufenen Rückstände aus der Lieferung von Handelswaren schweizerischen Ursprungs in das frühere Ausschlussgebiet dürfen im Wege des schweizerisch‑deutschen Verrechnungsverkehrs bezahlt werden.

(3) Die Überweisungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen im Rahmen der in Artikel 2 der Vereinbarungen vom 17. April 1935[*] über Verrechnung im schweizerisch-deutschen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen) zur Bezahlung schweizerischer Waren vorgesehenen Gesamtwertgrenze, jedoch ohne Anrechnung auf die in Artikel 4 daselbst für die einzelnen Waren vereinbarten Wertgrenzen.b.  Einfuhr von Handelswaren nichtschweizerischen Ursprungs
in das frühere Ausschlussgebiet.

(4) Die bei der Klettgauer Bank in Jestetten anfallenden, frei verfügbaren Schweizerfrankenbeträge werden bis zur Höhe von monatlich 4500 sFr. zur Bezahlung von Handelswaren nichtschweizerischen Ursprungs freigegeben, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in das frühere Ausschlussgebiet eingeführt und dort verbraucht werden.

(5) Die darüber hinaus in gleicher Weise anfallenden Schweizerfrankenbeträge werden zur Abtragung der Rückstände freigegeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Einfuhr von Handelswaren nichtschweizerischen Ursprungs in das frühere Ausschlussgebiet entstanden sind. Soweit die nach Abs. 4 erteilte Genehmigung zur Bezahlung neuer Wareneinfuhren nicht ausgenützt wird, werden die dadurch freigewordenen Beträge ebenfalls zur Abdeckung der Rückstände verwendet.c.  Zollamtliche Abfertigung bei der Einfuhr von Handelswaren
in das frühere Ausschlussgebiet.

(6) Die deutschen Grenzzollämter im frühern Ausschlussgebiet werden Handelswaren, die zum Verbleib (Ver‑ oder Gebrauch) im frühern Ausschlussgebiet bestimmt sind, zur Einfuhr nur zulassen, wenn bei der Abfertigung eine Bestätigung der Klettgauer Bank vorgelegt wird, dass die Bezahlung der Waren im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen möglich ist. Diese Bestätigung ersetzt gegebenenfalls die nach den allgemeinen Bestimmungen vorgeschriebene Devisenbescheinigung. Für die Handelswaren, die nicht zum Verbleib im frühern Ausschlussgebiet bestimmt sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Art. 2 8 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. [*]

(1) Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, dass die Beamten der schweizerischen Dienststellen auf den SBB‑Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten die ihnen als Entgelt für ihre dienstliche Tätigkeit ausgezahlten Beträge zur Bestreitung ihrer persönlichen und sachlichen Unkosten verwenden dürfen und dass sie diese Beträge, soweit sie nicht zur Bestreitung solcher Unkosten erforderlich sind, unbehindert nach der Schweiz ausführen können. Die Ausfuhrerlaubnis gilt nicht für Reichsmarknoten.

(2) Die zuständigen deutschen Stellen werden auf Antrag die devisenrechtlichen Genehmigungen dazu erteilen, dass die schweizerische Kreditinstitute ihre Forderungen aus Krediten an Bewohner des frühern Ausschlussgebiets und die bei ihnen unterhaltenen Guthaben solcher Bewohner auf eine deutsche Bankanstalt übertragen dürfen. Die Durchführung im einzelnen bleibt den dafür zuständigen Behörden und Stellen überlassen.

Abschnitt VI Einfuhr‑ und Zollerleichterungen im Warenverkehr Siehe heute das Schweizerisch‑deutsche Abk. vom 5. Febr. 1958 über den Grenz‑ und Durchgangsverkehr ( SR 0.631.256.913.61 ).

Art. 29

Abschnitt VII Besondere und Schlussbestimmungen

Art. 3 0 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. [*]

Sollten sich bei der Durchführung des Abkommens Schwierigkeiten ergeben, so werden zunächst die Beauftragten der beiderseitigen zuständigen örtlichen Behörden unmittelbar ins Benehmen treten. Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die sich dabei ergeben, sollen durch diese Beauftragten unmittelbar erledigt werden können.

Art. 31

Falls es sich nach den Erfahrungen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens als angezeigt erweisen sollte, werden sich die Regierungen der vertragschliessenden Teile über Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens verständigen, und zwar auf dem Wege eines einfachen Schriftwechsels, soweit solche Änderungen oder Ergänzungen dem Gegenstand nach nicht der Zustimmung der gesetzlichen Stellen bedürfen.

Art. 32

(1) Die Schweizerische Regierung wird aus der im Vertrage zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter bei den auf badischem Gebiet gelegenen Stationen Altenburg, Jestetten und Lottstetten der schweizerischen Eisenbahnlinie Eglisau–Schaffhausen und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn, vom 5. Dezember 1896[*] enthaltenen Verpflichtung, im frühern Ausschlussgebiet drei Zollämter zu unterhalten, entlassen.[*]

(2) Artikel IV des im Absatz 1 erwähnten Vertrags gilt sinngemäss für die im frühem Ausschlussgebiet tätigen Bediensteten der Schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 33

(1) Dieses Abkommen nebst dem anliegenden Schlussprotokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Ratifikation mit Wirkung vom 1. Februar 1936 ab vorläufig anwenden.

(2) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einem der vertragschliessenden Teile mit dreimonatiger Frist gekündigt wird. In jedem Falle bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 1 bis zur nächsten Fahrplanänderung (15. Mai oder 15. Oktober) in Geltung. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die mit der Regelung in Abschnitt 1 des Abkommens zusammenhängen, so wird der kündigende Teil die Kündigung so rechtzeitig vorher dem andern Teil anmelden, dass es möglich ist, sich vor dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen des Abschnitts 1 über die zu wählende Neuregelung zu verständigen.