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SR 0.631.256.913.61

Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (mit Schlussprotokoll und Briefwechsel)

vom 05. February 1958
(Stand am 01.06.1981)

0.631.256.913.61

AS 1960 1579; BBl 1960 I 133

Originaltext

Schweizerisch-deutsches Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr

Abgeschlossen am 5. Februar 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1960[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960
In Kraft getreten am 1. Januar 1961

(Stand am 5. November 1999)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland

in dem Bestreben, den grenznachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Grenzverkehr

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten.

(2) Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können die in dieser Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen des Absatzes 1 im gegenseitigen Einverständnis abändern.

(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Art. 2 Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

(1) Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:

  1. 1.

    zum endgültigen Verbleib:

    1. a. die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle, Stangen, Rebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzuführen;
    2. b. die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Reb- und Tabakbaues;
    3. c. bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus gewonnenen Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Reb- und Tabakbaues. Diese Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besonderen örtlichen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht.
  2. 2. zum vorübergehenden Verbleib: Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere.

(2) Die Vergünstigungen gemäss Absatz 1 geniessen auch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird.

Art. 3 Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze zu anderen Zwecken

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

  1. 1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze in der anderen Zollgrenzzone bringen und spätestens am folgenden Tage zurückbringen;
  2. 2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.
Art. 4 Einfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Angehörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus frischen Weintrauben, Obstwein und Bier.

(2) Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Reisebedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestimmungen der beiden Staaten.

Art. 5 Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,

  1. 1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der andern Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und den Grenzbewohnern der Bezug im Inland nach den örtlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann;
  2. 2. die Ärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.
Art. 6 Einfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten

Natürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen – auch in Sträussen, Kränzen oder Töpfen –, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, religiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung von Gräbern als persönliche Gabe in die andere Zollgrenzzone mitbringen, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.

Art. 7 Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen in beide Staaten

Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (z. B.: Gras, Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Wald- und Riedstreue, Moos, Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine Ton- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staates stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

Art. 8 Waren zum ungewissen Verkauf

Waren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genussmittel und Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone zum ungewissen Verkauf in die andere Zollgrenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft zurückgehen.

Art. 9 Veredelungsverkehr

(1) Die nachgenannten Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des in beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorgesehenen Verfahrens zu einem der nachgenannten Zwecke von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser in die andere verbracht werden und nachher in die Herkunftszone zurückgelangen und soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern:

  1. 1. Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide zum Mahlen, Ölsaaten und ölhaltige Früchte zum Pressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer vorerwähnten oder ähnlichen Bearbeitung oder Verarbeitung;
  2. 2. Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner und der in den beiden Zollgrenzzonen ansässigen Betriebe zur Bearbeitung, Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung. Wäschereien und Färbereien können die Waren der einen Zollgrenzzone auch durch Annahmestellen in der anderen Zollgrenzzone entgegennehmen lassen. Für Waren zum Ausbessern entfällt die Prüfung, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Verkehr erfordern, wenn sie aus dem Lande stammen, in dem sie ausgebessert werden sollen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzollbaren Waren auch auf den durch die Veredelung entstehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren Waren auch auf das bei der Veredelung verwendete Neumaterial.Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das verwendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut werden.

(3) Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie verbleiben.

Art. 10 Waren zu anderem vorübergehenden Gebrauch

(1) Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit:

  1. 1. Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Maschinen, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zu Studien- oder Forschungszwecken oder zu künstlerischen Arbeiten in die andere Zollgrenzzone mit sich führen. Die Maschinen dürfen nicht zur industriellen Herstellung von Waren verwendet werden.
  2. 2. Andere Gegenstände einschliesslich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
  3. 3. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne einschliesslich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
  4. 4. Fahrzeuge, die öffentliche Verwaltungen der einen Zollgrenzzone zu Fahrten durch die andere Zollgrenzzone oder zu dort befindlichen Dienststellen benutzen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 11 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland

(1) Folgende Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten persönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zollgrenzzone mitgebracht werden:

  1. 1. Je Grenzbewohner der deutschen Zollgrenzzone im Alter von mehr als 16 Jahren
    1. a. zweimal im Monat: nicht mehr als 125 g Kaffee oder 60 g Kaffee-Extrakt, Kaffee-Essenz oder einer ähnlichen Zubereitung und 50 g Tee;
    2. b. einmal in jeder Woche: bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 20 Zigaretten oder 40 g Rauchtabak lose oder in angebrochenen Packungen.
  2. 2. Je Arbeitnehmer im Alter von mehr als 16 Jahren, der in der deutschen Zollgrenzzone wohnt und in der schweizerischen Zollgrenzzone arbeitet und dort entlohnt wird (Grenzgänger) und Tag: bis zu 3 Zigarren oder 5 Stumpen oder 10 Zigaretten oder 25 g Rauchtabak lose oder in angebrochenen Packungen.

(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach Ziffer 1 b und 2 ist nicht zulässig. Soweit die Vergünstigungen nach Ziffer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, sind für die darüber hinausgehenden Mengen der genannten Waren andere Abgabenvergünstigungen ausgeschlossen.

Art. 12 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

  1. 1. Frisches Gemüse, Kartoffeln und Beeren, die in der deutschen Zollgrenzzone ihren Ursprung haben und von Erzeugern, ihren Angehörigen oder Bediensteten oder von der zuständigen Absatzorganisation (Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Grenzbewohner der schweizerischen Zollgrenzzone für deren eigenen Bedarf mitgebracht werden, sofern die mitgeführte Menge je Einbringer und Markttag 100 kg Gesamtgewicht, davon höchstens 20 kg Kartoffeln und höchstens 20 kg Beeren, nicht übersteigt. Dem Absatz auf Märkten wird der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten gleichgestellt.
  2. 2. Waren, ausgenommen Butter, Margarine und Eier, die Grenzbewohner zu Geschenkzwecken, zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder zur persönlichen Ausübung des Berufs oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in die schweizerische Zollgrenzzone mitbringen, sofern der Abgabenbetrag 50 Rappen nicht überschreitet.

(2) Fische der Nummern 0301.10/12[*] des schweizerischen Zolltarifs[*], die im Bodensee gefangen worden sind und innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone verbraucht werden, unterliegen bei der Einfuhr einem Zollsatz von 2 Franken je dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz. nicht übersteigen.

(3) Die in Anlage II genannten, in der deutschen Zollgrenzzone gelegenen Ziegeleien können insgesamt zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen hergestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermässigten Zollsätzen einführen:Die Regierungen der beiden Staaten können Änderungen des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziegeleien durch einfachen Notenaustausch vereinbaren.

Art. 13 Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend ein- und ausgeführten Waren

(1) Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden von den Zollbehörden des andern Staates anerkannt. Vorbehalten bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.

(2) Die Sicherstellung der Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Mass beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3), für Fahrzeuge öffentlicher Verwaltungen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4) sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), wird von einer Sicherstellung abgesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräuche hierzu Anlass geben.

(3) Anlässlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und übriger Bedarf in den üblichen Mengen abgabefrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 14 Örtliche und zeitliche Erleichterungen

(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenzverkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren auch über andere Wege als Zollstrassen und ausserhalb der Zollstunden gestatten. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind an die der Grenzübergangsstelle am nächsten gelegenen Zollämter der beiden Staaten zu richten. Keiner Bewilligung bedürfen die Rettungsdienste gemäss Artikel 10 Ziffer 3. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligungen gebührenfrei erteilt.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können vereinbaren, dass Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch unterwegs bestimmt sind, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollämter oder auf anderen Wegen als Zollstrassen in die andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.

Art. 15 Veterinärpolizeiliche Erleichterungen

Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), bei der Ein- und Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Art. 7), und von Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Art. 10) wird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung abgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

II. Abschnitt Durchgangsverkehr

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn die Verbindungsstrecke über das Gebiet des andern Staates infolge des Grenzverlaufs oder der topographischen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt.

(2) Der Durchgangsverkehr wird nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens auf allen in Anlage III bezeichneten Verbindungsstrecken ohne Rücksicht auf den Herkunfts- und Bestimmungsort der Waren und Beförderungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zollämter geöffnet sind. Artikel 14 Absatz 2 gilt auch für den Durchgangsverkehr.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangsverkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführten Strecken zulassen.

(4) Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transportmitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten weitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in diesem Abschnitt vorgesehen sind, vereinbaren.

(5) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erleichterungen können von den zuständigen Zollbehörden verweigert werden, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht.

(6) Bei Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden sich die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unterstützen.

Art. 17 Abgabenerleichterungen im Durchgangsverkehr

(1) Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsabgaben nicht zu entrichten und keine Sicherheiten zu leisten, wenn das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.

(2) Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zurückgeführt worden ist.

Art. 18 Durchgangsschein

(1) Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbehörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam verwendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen unterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahrräder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine Zollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn der Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser Zollpapiere beantragt.

(2) Die Abfertigung von Waren mit Durchgangsschein ist nur zulässig, wenn:

  1. a. ihre Nämlichkeit (Identität) ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt und gesichert werden kann oder
  2. b. sie in zollsicher verschliessbaren Fahrzeugen oder Behältern befördert werden oder
  3. c. sie ausschliesslich durch die Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben oder
  4. d. eine zollamtliche Begleitung nach Artikel 19 Absatz 4 in Frage kommt.
Art. 19 Abfertigungsverfahren

(1) Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung mit Durchgangsschein vorhanden sind. Das Eingangszollamt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wenn nach seinen Feststellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zollsicher verschliessbar sind und eine Zollbegleitung nicht in Frage kommt.

(2) Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststellung der Nämlichkeit wird anhand der Fahrzeugausweise durchgeführt.

(3) Die Anforderungen, die an zollsicher verschliessbare Fahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, werden von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates erkennen Verschlussanerkenntnisse an, die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben. Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Missbräuchen erforderlich scheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein festzuhalten.

(4) Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise, insbesondere bei Hausrat, Schaustellergut und bei anderen Waren, dann angeordnet werden, wenn die betreffenden Beförderungs- und Verpackungsmittel infolge des ausserordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung nicht zollsicher verschliessbar sind und das Eingangszollamt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einverstanden ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des Staates auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung befördert wird.

(5) Bei der Wiedervorführung der Waren und Beförderungsmittel ist der Durchgangsschein dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates zur Erleichterung vorzulegen.

(6) Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangsscheine dürfen nur von Zollämtern vorgenommen werden. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amtsstempel zu bestätigen.

Art. 20 Durchgangszeiten

Die Gültigkeit des Durchgangsscheines ist grundsätzlich auf die für den Durchgang ohne Aufenthalt benötigte Zeit befristet. Die Durchgangszeiten betragen jedoch höchstens:

  1. 1. für Sendungen, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben: 1 Monat;
  2. 2. in den übrigen Fällen: 24 Stunden.
Art. 21 Verhalten während des Durchgangs

(1) Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Sendungen, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.

(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.

Art. 22 Veterinärpolizeiliche Bestimmungen

(1) Im Durchgangsverkehr wird die Durchfuhr von lebenden Tieren, von tierischen Teilen (Fleisch, Häute usw.) und Erzeugnissen (Milch usw.) sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (Mist, Jauche usw.), ohne grenztierärztliche Untersuchung unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. a. Bei der Durchfuhr von Tieren – ausgenommen Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt werden – muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis nachgewiesen sein, dass die Tiere aus einer Ortschaft oder einem Bestand in der Zollgrenzzone herkommen und dass weder die Ortschaft noch der Bestand amtlichen Sperrmassnahmen wegen Verdachts oder Vorhandenseins einer anzeigepflichtigen Tierseuche unterworfen sind.
  2. b. Bei der Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis deren Herkunft aus einer Ortschaft der Zollgrenzzone nachgewiesen sein.
  3. c. Lebende Tiere, tierische Teile, Erzeugnisse und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur auf Fahrzeugen und als Traglasten befördert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt werden.
  4. d. Die Fahrzeuge, Behältnisse und Traglasten müssen bei gewerblichen Beförderungen so eingerichtet sein, dass nichts herausfallen oder herausfliessen kann.
  5. e. Die Durchfuhr hat ohne vermeidbaren Aufenthalt zu erfolgen.
  6. f. Während der Durchfuhr dürfen Tiere nicht mit fremden Tieren in Berührung gebracht werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

(3) Bei seuchenfreier Lage sind die zuständigen beamteten Tierärzte der beiderseitigen Zollgrenzzonen befugt, in besonderen Fällen innerhalb des nachbarlichen Durchgangsverkehrs im gegenseitigen Einvernehmen Erleichterungen zu gestatten.

Art. 23 Pflanzenschutzbestimmungen

Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzenteile Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht erforderlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur vorgenommen, wenn besondere Gefahren dazu Anlass geben. Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über das Vorhandensein solcher Gefahren.

III. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Umfang der Abgabenfreiheit und Anwendung der Ein- und Ausfuhrverbote sowie der übrigen Gesetzgebung

(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Abkommens sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle andern anlässlich der Warenein- und -ausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen.

(2) Waren, die nach diesem Abkommen Abgabenfreiheit oder Abgabenbegünstigung geniessen, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht den in den beiden Staaten jeweils geltenden Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Beides gilt nicht für Waren zum ungewissen Verkauf gemäss Artikel 8.

(3) Die übrige in den beiden Staaten geltende Gesetzgebung wird über das vorliegende Abkommen hinaus nicht berührt.

Art. 25 Zusammenwirken der Zollverwaltungen der beiden Staaten und Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen

(1) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen gleiche Öffnungszeiten und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.

(2) Die Zollbehörden der beiden Staaten werden – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.

Art. 26 Gemischte Kommission

(1) Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt, wird eine Ständige Gemischte Kommission aus je 3 Mitgliedern beider Staaten gebildet. Die Kommission kann im Bedarfsfälle Sachverständige zuziehen. Sie schlägt die zur Durchführung des Abkommens und zur Lösung einzelner damit zusammenhängender Fragen geeignete Massnahmen vor.

(2) Jeder Staat kann jederzeit die Einberufung der Kommission verlangen.

Art. 27 Aufhebung bisheriger Verträge

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:

  1. das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9. März 1939[*] über den kleinen Grenzverkehr,
  2. Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Januar 1936[*] über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen.
Art. 28 Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Das Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.Geschehen zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei Urschriften.