(1) Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung mit Durchgangsschein vorhanden sind. Das Eingangszollamt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wenn nach seinen Feststellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zollsicher verschliessbar sind und eine Zollbegleitung nicht in Frage kommt.
(2) Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststellung der Nämlichkeit wird anhand der Fahrzeugausweise durchgeführt.
(3) Die Anforderungen, die an zollsicher verschliessbare Fahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, werden von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates erkennen Verschlussanerkenntnisse an, die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben. Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Missbräuchen erforderlich scheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein festzuhalten.
(4) Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise, insbesondere bei Hausrat, Schaustellergut und bei anderen Waren, dann angeordnet werden, wenn die betreffenden Beförderungs- und Verpackungsmittel infolge des ausserordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung nicht zollsicher verschliessbar sind und das Eingangszollamt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einverstanden ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des Staates auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung befördert wird.
(5) Bei der Wiedervorführung der Waren und Beförderungsmittel ist der Durchgangsschein dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates zur Erleichterung vorzulegen.
(6) Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangsscheine dürfen nur von Zollämtern vorgenommen werden. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amtsstempel zu bestätigen.