Inhaltsverzeichnis

SR 0.631.252.934.954.2

Notenaustausch vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Hegenheim-Croix Blanche

vom 09. April 1973
(Stand am 09.04.1973)

0.631.252.934.954.2

AS 1973 1036

Notenaustausch vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Hegenheim–Croix Blanche Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Basel zugeordnet.

in Kraft getreten am 9. April 1973

(Stand am 9. April 1973)

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 9. April 1973, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

  1. a. einen von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinsam benützten Sektor, bestehend aus der Departementalstrasse zwischen einer vom Westrand der Nordfassade der französischen Abfertigungshütte gezogenen Senkrechten und der Landesgrenze in unmittelbarer Nähe des alten schweizerischen Zollamtes Hegenheimerstrasse und des Grenzsteins Nr. 15;
  1. b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend ein dreieckiges Landstück, das gegen Norden durch den Südrand der Departementalstrasse zwischen dem Grenzstein Nr. 18 und dem schweizerischen Fahnenmast, gegen Süden durch die Landesgrenze auf einer Länge von 16 m westwärts vom Grenzstein Nr. 18, und gegen Westen durch eine das Ende der südlichen Parzellengrenze mit dem schweizerischen Fahnenmast verbindende Gerade begrenzt ist, inbegriffen die auf diesem Landstück stehende Abfertigungshütte.