SR 0.631.252.916.31

Übereinkunft vom 30. April 1947 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken (mit Note)

vom 30. April 1947
(Stand am 14.01.1965)

0.631.252.916.31

AS 1948 209; BBl 1947III 53

Originaltext

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken

Abgeschlossen am 30. April 1947
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 1947[*]
In Kraft getreten am 25. Februar 1948

(Stand am 14. Januar 1965)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken durch den Abschluss einer Übereinkunft neu zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstrassen betrachtet.

(2) Die Personen‑ und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehältlich der von jedem der vertragsschliessenden Staaten für die Güterzüge an Sonn‑ und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.

Art. 2

(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[*] verbunden ist.

(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

Art. 3

Für die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr der Personen‑ und Güterzüge bleiben, vorbehältlich der nachstehenden besondern Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staat geltenden Bestimmungen massgebend.

Art. 4

Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe und dienen sowohl dem schweizerischen als dem österreichischen Zolldienst.

Art. 5–13 Aufgehoben durch Ziff. 4 des Schlussprot. zum Abk. vom 2. Sept. 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt ( SR 0.631.252.916.320 ). [*]
Art. 14

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein‑ und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.

Art. 15 Siehe auch die Notenwechsel vom 9. April 1949/31. Jan. 1950 und vom 4./11. Jan. 1960 am Schluss dieser Übereinkunft. [*]

Um dem Zollpersonal die Dienstausführung zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform auf folgenden Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet:

  1. a.

    Verbindungsstrecken von der Schweiz über österreichisches Gebiet nach der Schweiz, in beiden Richtungen:

    1. 1. Von der grossen Furka über «Auf den Platten» nach Pt. 2328 (Grenze)–Jes.
    2. 2. Vom Plasseckenpass zum Grubenpass.
    3. 3. Von Widnau nach Schmitter (unterer Rheinspitz).
    4. 4. Von Büchel nach Ruggell, dem Rhein entlang oder unter Benützung des Fahrweges über Bangs.
    5. 5. Von Kriessern nach Diepoldsau (oberer Rheinspitz).
    6. 6. Vom Royasattel (Pt. 1636) – Garsella‑Kopf – Drei Schwestern unter Benützung vom Gebiet zwischen dem Garsella‑Kopf und den Drei Schwestern.
    7. 7. Von der Fuorcla Zeblas oder Samnaunerjoch nach der Fuorcla Gronda (Pt. 2752, Grenze).
    8. 8. Benützung des sogenannten «Liechtensteinerweges» zwischen Bettlerjoch und Grosse Furka über die österreichische Alp Barthümel.
  2. b.

    Verbindungsstrecken von Österreich über schweizerisches Gebiet nach Österreich, in beiden Richtungen:

    1. 1. Von Höchst über St. Margrethen‑Strasse nach dem österreichischen Bahnzollamt von St. Margrethen und Recht zum Zollbegleit von Warentransporten auf dieser Strecke.
    2. 2. Benützung des Hin‑ und Rückweges über Monstein‑Au durch das in Lustenau stationierte und beim österreichischen Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst leistende Zollpersonal.
    3. 3. Vom Sarottla‑ zum Plasseckenpass.
    4. 4. Vom Ochsental über Pt. 3091 (Grenze)–Silvrettagletscher–Rothfurka–Klostertal.
    5. 5. Vom österreichischen Martinsbruck über das schweizerische Martina und Weinberg nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache sowie den Leiter des österreichischen Zollamtes in Martinsbruck.
    6. 6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache.
Art. 16

Besondere Erleichterungena.  Zugunsten des österreichischen ZolldienstesDem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zur Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Rheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.b.  Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes[*]Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.c.  Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Rhein vorstossenden Sand‑ und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies‑ und Sandbänke in das Gebiet des andern Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den obern Rheinlauf.

Art. 17

Die in Art. 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.

Art. 18 Aufgehoben durch Ziff. 4 des Schlussprot. zum Abk. vom 2. Sept. 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigunggsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt ( SR 0.631.252.916.320 ). [*]
Art. 19

Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmässig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.

Art. 20

(1) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag an, wo sie von dem einen oder anderen der vertragschliessenden Teile gekündigt wird.

(2) Sie ersetzt die am 2. August 1872[*] zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.