(1) Am Grenzübergang Merishausen/Wiechs‑Schlauch werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
0.631.252.913.697.7
AS 19681274
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Merishausen/Wiechs‑Schlauch Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Merishausen zugeordnet.
Abgeschlossen am 25. April 1968
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. September 1968
(Stand am 2. September 1968)
(1) Am Grenzübergang Merishausen/Wiechs‑Schlauch werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Die Zone umfasst
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.