0.631.252.913.695.1
AS 1967 254
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland werden die gemäss der vorliegenden Vereinbarung für die Ausübung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet vorgesehenen Zonen zugeordnet: – der Gemeinde Riehen: die schweizerischen Grenzabfertigungsstellen an den Strassen übergängen Riehen‑Weilstrasse/Weil‑Ost, Riehen/Lörrach‑Stetten; – der Gemeinde Rheinfelden: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Rheinfelden/Bad. Rheinfelden; – der Gemeinde Laufenburg: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Laufenburg/Bad. Laufenburg; – der Gemeinde Trasadingen: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Trasadingen/Erzingen; – der Gemeinde Schleitheim: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Schleitheim/Stühlingen; – der Gemeinde Bargen: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Bargen/Neuhaus; – der Gemeinde Thayngen: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Thayngen/Bietingen; – der Gemeinde Ramsen: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Ramsen/Rielasingen; – der Gemeinde Tägerwilen: die schweizerische Grenzabfertigungsstelle am Strassen übergang Tägerwilen/Konstanz‑Paradieser Tor
Abgeschlossen am 6. Oktober 1966
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 1967
(Stand am 30. Mai 2011)
An den Strassenübergängen
- a. Riehen‑Weilstrasse/Weil‑Ost,
- b. Riehen/Lörrach‑Stetten,
- c ...
- d. Rheinfelden/Bad. Rheinfelden,
- e. ...
- f. Laufenburg/Bad. Laufenburg,
- g. …
- h. ...
- i. Schleitheim/Stühlingen,
- k. Bargen/Neuhaus,
- l. …
- m. Ramsen/Rielasingen,
- n. Tägerwilen/Konstanz‑Paradieser Tor,
kann die Grenzabfertigung von Waren zeitweilig zusammengelegt werden. Die Bediensteten des Nachbarstaates können, soweit hierfür im einzelnen Fall ein besonderes Bedürfnis besteht, die Grenzabfertigung oder bestimmte Grenzabfertigungshandlungen im Gebietsstaat vornehmen.
Die Zone ist der Amtsplatz (Teile der Strasse, der Dienstgebäude und der sonstigen Anlagen) der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates, soweit und solange Bedienstete des Nachbarstaates die Grenzabfertigung dort vornehmen.
(1) Die jeweils zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen in gegenseitigem Einvernehmen die Einzelheiten fest.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Zollbediensteten der beiderseitigen Grenzabfertigungsstellen bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, ob und inwieweit die Grenzabfertigung gemäss Artikel 1 zusammengelegt wird.
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.