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SR 0.631.252.512

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen)

vom 14. November 1975
(Stand am 01.06.2025)

0.631.252.512

 AS 1978 1281; BBl 1977 I 1397

Übersetzung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

(TIR-Abkommen)

Abgeschlossen in Genf am 14. November 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1977[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Februar 1978
In Kraft getreten für die Schweiz am 3. August 1978

(Stand am 1. Juni 2025)

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern,

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

befürworten eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

a) Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:

  1. a) «TIR-Transport» die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten so genannten TIR-Verfahrens[*];
  2. b) Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «TIR-Versand» den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) bis zu einem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt;
  3. c) Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Beginn eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist und das Zollamt das Carnet TIR angenommen hat;
  4. d) Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Beendigung eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist;
  5. e) Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Erledigung eines TIR-Versands» die Bestätigung der ordnungsgemässen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei dem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbar sind, fest.
  6. f) Ursprünglich Bst. b. «Eingangs- und Ausgangsabgaben» der Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  7. g) Ursprünglich Bst. c. «Strassenfahrzeuge» nicht nur Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
  8. h) Ursprünglich Bst. d. «Lastzüge» miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Strassenverkehr eingesetzt sind;
  9. ij) Ursprünglich Bst. e.

    «Behälter» eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die:

    1. i) einen zur Aufnahme von Waren, bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
    2. ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
    3. iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
    4. iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
    5. v) so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und
    6. vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; «Abnehmbare Karosserien» gelten als Behälter;
  10. k) Ursprünglich Bst. f. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Abgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
  11. l) Ursprünglich Bst. g. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Bestimmungszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
  12. m) Ursprünglich Bst. h. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Durchgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
  13. n) Ursprünglich Bst. ij. «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
  14. o) Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). «Inhaber» eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an dem Abgangszollamt dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei dem Abgangszollamt, dem Durchgangszollamt und dem Bestimmungszollamt sowie für die ordnungsgemässe Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens;
  15. p) Ursprünglich Bst. k. «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmasse oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Strassenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
  16. q) Ursprünglich Bst. l. «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden[*] einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen;
  17. r) Eingefügt durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 ( AS 2012 4503 ). «internationale Organisation» eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt;
  18. s) Eingefügt durch Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). «eTIR-Verfahren» das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Abkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind jedoch in der Anlage 11 festgelegt.

b) Geltungsbereich

Art. 2

Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Strassenverkehr erfolgt.

Art. 3 Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). [*]

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist:

  1. a)

    dass der Warentransport durchgeführt wird:

    1. i) mit Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III a) festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind,
      oder
    2. ii) mit anderen Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
    3. iii) mit Strassenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen selbständig von einem Abgangszollamt zu einem Bestimmungszollamt gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i) oder ii) genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
  2. b) Fassung gemäss Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt wird.

c) Grundsätzliche Bestimmungen

Art. 4

Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.

Art. 5

1. Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird eine Revision bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.

2. Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Revision der Waren vornehmen.

Kapitel II Ausgabe der Carnets TIR

Haftung der bürgenden Verbände

Art. 6

1. Die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei können Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.[*]

2. Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.2bis.  Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Mindestvoraussetzungen und ‑erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr gegeben sind.[*]

3. Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.[*]

4. Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.[*]

5. Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.[*]

Art. 7

Carnet TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

Art. 8

1. Der bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.[*]

2. Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.

3. Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.

4. Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich das Abgangszollamt befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von dem Zollamt angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch das Zollamt, bei dem der TIR-Transport wiederaufgenommen wird, wenn er gemäss Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.[*]

5. Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.

6. Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.

7.[*]

Art. 9

1. Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet dem Abgangszollamt nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann.

2. Sofern das Carnet gemäss Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von dem Abgangszollamt angenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei dem Bestimmungszollamt gültig.

Art. 10 Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). [*]

1. Die Erledigung eines TIR‑Versands hat unverzüglich zu erfolgen.

2. Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei[*] einen TIR‑Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR‑Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

Art. 11

1. Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber:

  1. a) den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift;
  2. b) den bürgenden Verband.

Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, doch innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.[*]

2. Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.[*]

3. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens einen Monat[*] und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren der TIR-Versand zum Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte rechtskräftig geworden ist.[*]

4. Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten.[*]

5. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden TIR-Versand eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlängert werden.[*]

Kapitel III Warentransport mit Carnets TIR

a) Zulassung von Fahrzeugen und Behältern

Art. 12

Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Strassenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.

Art. 13

1. Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind.

2. Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 1972[*] oder den gegebenenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davon auszugehen, dass sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.

Art. 14

1. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Strassenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.

2. Strassenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung massgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.

b) Durchführung des Transports mit Carnet TIR

Art. 15

1. Für die vorübergehende Einfuhr von Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport im TIR-Verfahren benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert.

2. Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, dass das Bestimmungszollamt die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Formalitäten vornimmt, um sicherzustellen, dass nach Abschluss des TIR-Versands das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.

Art. 16

Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen , dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.[*]

Art. 17

1. Für jedes Strassenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Strassenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muss in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein.

2. Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt. Es muss mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.

Art. 18 Fassung gemäss der vom BR am 20. Juni 1988 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz seit am 1. Aug. 1988 ( AS 1988 1304 ). [*]

1. Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch acht[*] nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf bei den Bestimmungszollstellen erst vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollstellen angenommen worden ist.

2. Die Zollbehörden können die Höchstzahl der Abgangszollstellen (oder Bestimmungszollstellen) in ihrem Gebiet auf weniger als sieben, aber nicht weniger als drei begrenzen.[*]

Art. 19

Die Waren und das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Massnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.

Art. 20

Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden verlangen, dass das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.[*]

Art. 21

Das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.

Art. 22

1. Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, dass eine Revision der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.

2. Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse geniessen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.

Art. 23

Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen:

  1. die Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,
  2. unterwegs eine Kontrolle und eine Revision der Warenladung der Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Art. 24

Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.

Art. 25

Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 26

1. Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragsparteien, durch deren Gebiet die Waren anschliessend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und/oder die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind. Sind die Zollverschlüsse nicht unversehrt geblieben, so können die Zollbehörden das Carnet TIR für die Fortsetzung des TIR-Transports nach Artikel 25 anerkennen.[*]

2. Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für die Transitabfertigung anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.

3. In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Transport ausgesetzt oder wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang bzw. Durchgangszollamt beim Eingang.

Art. 27

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 18, kann das ursprünglich angegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.

Art. 28 Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 ( AS 2003 915 ). [*]

1. Die Beendigung eines TIR‑Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen. Die Beendigung eines TIR‑Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR‑Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken.

2. Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.

c) Bestimmungen über den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren

Art. 29

1. Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p)[*].

2. Bei Anwendung dieses Abschnitts können aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss befördert werden.

3. Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit der aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so dass sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.

Art. 30

Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren.

Art. 31

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.

Art. 32

Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» tragen.

Art. 33

Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit einem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.

Art. 34

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.

Art. 35

Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.

Kapitel IV Unregelmässigkeiten

Art. 36

Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstösst, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.

Art. 37

Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Art. 38

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschliessen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Vertragspartei festgelegt.[*]

2. Dieser Ausschluss ist unverzüglich den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.[*]

Art. 39

Wird die Durchführung der Versandverfahren mit Carnets TIR[*] im Übrigen als vorschriftsmässig anerkannt, so gilt folgendes:

1. Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.

2. Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet TIR-Inhabers im Sinne dieses Abkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufrieden stellender Nachweis erbracht wird, dass diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.

Art. 40

Die Zollverwaltungen der Abgangs- und Bestimmungsländer lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport[*] stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.

Art. 41

Ist ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verloren gegangen sind oder dass sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.

Art. 42

Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.

Art. 42 a Eingefügt durch die Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 ( AS 2003 664 663 ; BBl 1998 3770). [*]

Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Massnahmen, um die ordnungsgemässe Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmassnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmassnahmen sind umgehend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen prüft. Internationale Kontrollmassnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.

Art. 42 b Eingefügt durch die vom BR am 3. Mai 2006 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Aug. 2006 ( AS 2007 1187 ). [*]

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.

2. In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.

Kapitel V Erläuterungen

Art. 43 Fassung gemäss Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). [*]

Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

Kapitel VI Verschiedenes

Art. 44

Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel:

  1. a) zur Entrichtung der Beträge, die von Behörden der Vertragsparteien aufgrund von Artikel 8 gefordert werden und
  2. b) zur Bezahlung der Carnet TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Art. 45

Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von Versandverfahren mit Carnets TIR zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.

Art. 46

1. Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Plätze stattfinden.

2. Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren bei den Zollämtern erleichtern.

Art. 47

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.

2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.

Art. 48

Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Art. 49

Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Abkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Durchführung von Versandverfahren mit Carnets TIR nicht behindern.

Art. 50

Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Strassenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.

Art. 51

Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 52 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

  1. a) durch Unterzeichnung ohne Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt;
  2. b) durch Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungs-urkunde nach einer Unterzeichnung mit Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt oder
  3. c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

2. Dieses Abkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Januar 1976 bis einschliesslich 31. Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

3. Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt, nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens geworden sind, ebenfalls Vertragsparteien werden. Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht.

4. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 53 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Nachdem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikationen, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

3. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Art. 54 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Die Gültigkeit des Carnet TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einem Abgangszollamt angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Abkommens bestehen.

Art. 55 Ausserkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.

Art. 56 Ausserkraftsetzung des TIR-Abkommens von 1959

1. Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959[*] in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ausser Kraft und tritt an dessen Stelle.

2. Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Strassenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Verschlussanerkenntnisse) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluss innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer oder unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.

Art. 57 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.

2. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend.

4. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

6. Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 58 Vorbehalte

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass er sich an die Absätze 2–6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.

3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen ist gegenüber diesem Abkommen kein Vorbehalt zulässig.

Art. 58 a Eingefügt durch die Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 ( AS 2003 664 663 ; BBl 1998 3770). Verwaltungsausschuss [*]

Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.

Art. 58 b Eingefügt durch die Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 ( AS 2003 664 663 ; BBl 1998 3770). TIR-Kontrollkommission [*]

Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Abkommen und den Ausschuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.

Art. 58 c Eingefügt durch Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). Gremium für die technische Durchführung [*]

Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.

Art. 59 Fassung gemäss Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). Verfahren zur Änderung dieses Abkommens [*]

1. Dieses Abkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Soweit Artikel 60a nichts anderes bestimmt, wird jeder Vorschlag einer Änderung dieses Abkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.

3. Jeder nach dem vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 60 und 60afür alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag erhoben hat.

4. Sind gemäss Absatz 3 Einwendungen gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Art. 60 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Fassung gemäss der vom BR am 3. Mai 2006 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Aug. 2006 ( AS 2007 1187 ).

1. Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10[*] tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten – je nachdem, welche Zahl geringer ist – dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwendungen gegen die Änderung erheben.[*] Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.

2. Die gemäss Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.

Art. 60 a Eingefügt durch Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). Sonderverfahren für das Inkrafttreten und zur Änderung von Anlage 11 [*]

1. Die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist.

2. Jeder Vorschlag für eine Änderung von Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

3. Die gemäss Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen von Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder, für die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, zur Annahme mitgeteilt.

4. Der Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, festgelegt.

5. Änderungen treten gemäss Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten, die durch Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten – je nachdem, welche Zahl geringer ist –, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwendungen gegen die Änderungen erheben.

6. Die gemäss den Absätzen 2–5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen.»

Art. 61 Fassung gemäss Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 ( AS 2021 328 ). Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen [*]

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

Art. 62 Revisionskonferenz

1. Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens verlangen.

2. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat, mindestens ein Viertel der Staaten, die Vertragsparteien sind, ihm ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilen.

3. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen, wenn der Verwaltungsausschuss ein diesbezügliches Ersuchen notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob ein solches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll.

4. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen, so unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entsprechend und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, die auf der Konferenz geprüft werden sollen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge.

Art. 63 Notifikationen

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;
  2. b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 53;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 54;
  4. d) das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 55;
  5. e) die Vorbehalte nach Artikel 58.
Art. 64 Verbindliche Wortlaute

Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.