Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs‑ und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Zollabkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen und Unterzeichnungsprotokoll)
(Stand am 28. September 2007)0.631.252.511Nicht löschen bitte "[*] " !!
0.631.252.511
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR‑Abkommen) Dieses Abkommen gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem TIR‑Abkommen vom 14. Nov. 1975 ( SR 0.631.252.512 Art. 56 Abs. 1) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten hiernach.
Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960
(Stand am 28. September 2007)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Begriffsbestimmungen
- a. «Eingangs‑ und Ausgangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Ein‑ oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;
- b. «Strassenfahrzeuge» nicht nur alle Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
- c. «Behälter» ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
- (i) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
- (ii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
- (iii) mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
- (iv) so beschaffen ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
- (v) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
- der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
- d. «Abgangszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
- e. «Bestimmungszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;
- f. «Durchgangszollamt» dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Strassenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transportes nur auf der Durchfahrt berührt wird;
- g. «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
- h. «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und
- (i) deren Gewicht 7000 kg übersteigt oder
- (ii) bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
- (iii) bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
- (iv) die so verladen werden müssen, dass ihre Höhe 2 m übersteigt.
Kapitel II Geltungsbereich
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,
- a. dass der Warentransport nach den in Kapitel III festgelegten Bedingungen mit Strassenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt,
- b. dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.
Kapitel III Bestimmungen über Warentransporte unter Zollverschluss in Strassenfahrzeugen oder Behältern
Für Waren, die unter Zollverschluss in Strassenfahrzeugen oder Behältern auf Strassenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,
- a. Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert;
- b. eine Revision bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine summarische oder eingehende Revision der Waren vornehmen.
1 Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheit und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und als Zollbürgen aufzutreten.
2 Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
1 Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu entrichten, die der Carnet‑TIR‑Inhaber und die an der Durchführung des Transportes beteiligten Personen nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes schulden, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.
2 Die Haftung des bürgenden Verbandes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Zollbehörden die Revision der Waren ausserhalb des Amtsplatzes der Abgangs‑ oder Bestimmungszollämter zulassen.
3 Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden eines Landes beginnt erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden dieses Landes angenommen worden ist.
4 Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeuges oder in einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
5 Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der im Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger Geldstrafen bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.
6 Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
7 Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Die gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
8 Die Aufforderung zur Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband innerhalb von drei Jahren zu richten, und zwar gerechnet vom Tage der Mitteilung an den Verband, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von drei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
9 Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde.
1 Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.
2 Für jedes Strassenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muss so viele abtrennbare Annahme‑ und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
- a. müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
- b. dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein, und
- c. darf die Gesamtzahl der Abgangs‑ und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Die Waren, das Strassenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Revision und zur Anlegung der Zollverschlüsse vorzuführen.
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, dass das Strassenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrstrecke einhält.
Das Strassenfahrzeug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern vorzuführen.
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse an, es sei denn, dass eine Revision der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
- a. in besonderen Fällen die Strassenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,
- b. unterwegs eine Kontrolle der Strassenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Revision ihrer Warenladung vornehmen.
Die Revision der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet‑TIR‑Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, dass eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.
1 Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Strassenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
2 Die Strassenfahrzeuge und Behälter werden nach dem in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Zulassungsbescheinigungen haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.
1 Für einen Behälter, der unter Verwendung eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale und der Wert des Behälters im Warenmanifest des Carnet TIR angegeben sind.
2 Absatz 1 hindert keine Vertragspartei, die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt zu verlangen oder Massnahmen zu treffen, damit der Behälter nicht für einen neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb ihres Zollgebietes verwendet werden kann.
Kapitel IV Bestimmungen über den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren
1 Dieses Kapitel gilt nur für den Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h.
2 Die Erleichterungen dieses Kapitels werden nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes
- a. die Nämlichkeit der aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich anhand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder so plombieren lassen, dass sie und das Zubehör nicht ganz oder teilweise ersetzt oder Teile davon entfernt werden können;
- b. das Strassenfahrzeug keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können.
Für aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
1 Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TI R.
2 Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete Carnet TI R muss jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» enthalten.
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Photographien, Lichtpausen usw. der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet‑TIR‑Umschlagblattes und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt vorführt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmässig halten,
- a. eine Kontrolle der Strassenfahrzeuge und eine Revision ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
- b. die Strassenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen.
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse an. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet‑TIR-Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.
Kapitel V Verschiedenes
1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschliessen.
2 Dieser Ausschluss ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Carnet‑TIR‑Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluss versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in den Artikeln 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet‑TIR‑Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommen verstösst, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Kapitel VI Schlussbestimmungen
1 Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
- a. durch Unterzeichnung;
- b. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
- c. durch Beitritt.
2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3 Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4 Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
1 Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3 Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
1 Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2 Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 41 kündigen.
1 Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
2 Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrage auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
3 Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
1 Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass es sich durch Kapitel IV nicht gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
2 Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Erleichterungen des Kapitels IV Personen zu gewähren, die im Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben.
3 Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass es sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.
4 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
5 Abgesehen von den nach den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.
1 Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert hat.
2 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsche von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
3 Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
1 Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
2 Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
3 Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung neun Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
4 Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen dieses Abkommens durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden; diese Vereinbarung kann vorsehen, dass die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben den neuen Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlauts fest, der sich aus solchen Änderungen ergibt.
Ausser den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39;
- b die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt;
- c. die Kündigungen nach Artikel 41;
- d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42;
- e. den Eingang der Notifikation nach Artikel 43;
- f. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4;
- g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Sobald ein Land, das Vertragspartei der Genfer Vereinbarung vom 16. Juni 1949 betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei dieses Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse betrifft.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absätze 1 und 2 bezeichneten Länder beglaubigte Abschriften übersendet.