SR 0.631.251.4

Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (mit Schlussakte)

vom 04. June 1954
(Stand am 25.08.2017)

0.631.251.4

AS 1958 719; BBl 1955 II 689

Übersetzung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge

Abgeschlossen in New York am 4. Juni 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1956[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1957

(Stand am 25. August 2017)

Die VertragsparteienAusdruck gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern und

unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens über den Strassenverkehr, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen‑ und Autotransportfragen, die vorn 23. August bis 19. September 1949 in Genf tagte, angenommen worden ist und vom 19. September 1949 an in Genf zur Unterzeichnung offen stand,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende
Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. a. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  2. b. «Fahrzeuge», soweit sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt, alle Strassenmotorfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
  3. c. «Eigener Gebrauch» die Benützung zu andern Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  4. d. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, dass die Eingangsabgaben[*] durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
  5. e. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). «Personen» natürliche und juristische Personen;
  6. f. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «ausgebender Verband» einen Verband, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
  7. g. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «haftender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
  8. h. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «internationale Organisation» eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
  9. i. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «Vertragspartei» einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
  10. j. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration» eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

Kapitel II Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen

Art. 2

1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den andern in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von andern Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb seines Gebietes haben, anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.2.[*]  Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, dass für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muss, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wieder ausgeführt werden.

Art. 3

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Fahrzeugtank gilt der Tank, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen wurde.

Art. 4

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen.

2. Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Art. 5

Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen, wenn sie zur Abgabe an im Einfuhrland wohnende Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den ermächtigten Touristenverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

Kapitel III Abgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 6

1. Jede Vertragspartei kann, vorbehältlich der von ihm geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abzugeben.

2. Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3. Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Art. 7

1. Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als «Carnet de passages en douane» bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen.

2. Wenn ein Carnet de passage en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlag und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.3.[*]  Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.

4. Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigten Verbänden abgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.

5. Jede Vertragspartei wird den andern Vertragsparteien auf Wunsch Muster der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.

Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 8

Die von den ermächtigten Verbänden abgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Bei Mietfahrzeugen müssen die Ausweise auf den Namen des Mieters lauten.

Art. 9

1. Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Fahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Falls die Ausweise nur für ein Land gültig sind, können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines andern Systems vorschreiben.

2. Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet abgegeben wird.

3. Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht gesondert deklariert zu werden.

4. Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur normalen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate, Anhänger für die kein gesonderter Ausweis vorliegt, oder Gepäckträger), auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben wie Gewicht und Wert deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgewiesen werden.

Art. 10

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Art. 11

1. Mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des Einfuhrlandes haben und auch die andern in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern. Bei Mietfahrzeugen kann jede Vertragspartei im Verdachtsfalle verlangen, dass der Inhaber des Ausweises für die vorübergehende Einfuhr bei der Einfuhr des Fahrzeuges anwesend ist.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollbehörden in Ausnahmefällen und unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, dass ein mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigtes Fahrzeug auch von einer Person gefahren wird, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Einfuhrland hat; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeugführer das Fahrzeug auf Rechnung oder nach den Weisungen des Ausweisinhabers fährt.

Kapitel V Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Art. 12

1. Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsparteien das Recht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.

2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.

Art. 13

1. Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr eines schwer beschädigten Fahrzeuges nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a. die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt, oder
  3. c. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen And. ( AS 1993 1159 ). die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so steht die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme still.

3. Die Zollbehörden werden nach Möglichkeit den haftenden Verband benachrichtigen, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet. Sie werden ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mitteilen.

Art. 14

Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.

Art. 15

Personen, denen die Vergünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung hiefür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den betreffenden Zollbeamten bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Art. 16

Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, haben die Bestätigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine provisorische Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Art. 17

Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt ausweisen, stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Ausweises.

Art. 18

Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbestätigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

Art. 19

Während der Amtsstunden der Zollstellen vorgenommene Bestätigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.

Kapitel VI Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 20 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). [*]

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Art. 21

Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von andern Vertragsparteien gemäss dem in der Anlage 3[*] zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.

Art. 22

1. Gesuche um Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht werden, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband abgegeben worden, so ist das Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2. Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind.3.[*]  Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.

Art. 23

Solange die Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr eingehalten werden, wird jede Vertragspartei, unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen, die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bewilligen, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Gesuche um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Kapitel VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 24

1. Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage 4[*] zu diesem Abkommen anerkennen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Stattdessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.[*]

2. Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erledigt worden sind, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage 4[*] zu diesem Abkommen anerkennen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Stattdessen werden sie auch einen anderen geeigneten schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.[*]

3. Ist ein Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so werden die Zollbehörden dieser Partei auf Ersuchen des betreffenden Verbandes einen Ersatzausweis anerkennen, dessen Gültigkeit am Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verloren gegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Missbrauch eines von den Zollbehörden und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden.[*] Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbestätigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.

4. Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr bestätigt, noch eine Eingangsbestätigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.

Art. 25

In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Art. 25 bis Eingefügt, vom BR angenommen am 20. Febr. 1985, in Kraft getreten am 2. April 1985 ( AS 1985 304 ). [*]

Die zuständigen Zollbehörden verzichten auf die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn überzeugend nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr eingeführt worden ist, wegen Zerstörung oder endgültigen Verlustes infolge höherer Gewalt nicht wieder ausgeführt werden kann.

Art. 26

Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.[*]

Art. 27

1. Die haftenden Verbände haben innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr an die Wiederausfuhr der betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzuweisen. Diese Frist beginnt jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.[*]

2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten.[*] Die hinterlegten oder provisorisch entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlage oder der provisorischen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge verlangen.

3. In Ländern, deren Bestimmungen die Hinterlage oder provisorische Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, wird die Bezahlung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes als endgültig betrachtet; die entrichteten Beträge können jedoch zurückbezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4. Wird ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wieder ausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

Art. 28

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsparteien, ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Art. 29

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 30

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.

Art. 31

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 32

Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

Art. 32 bis Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). [*]

Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 33

1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und durch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt.

2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 34

1. Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts‑ und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.1bis.[*]  Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können, unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten, über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 35

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.

2. Für jeden Staat oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration[*], die nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifizieren oder diesem beitreten, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Art. 36

1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. 37

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Art. 38

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu einem spätern Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 39 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach der vorstehenden Ziffer auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 36 kündigen.

Art. 39

1. Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.

2. Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.

3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat oder einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder eine Notifizierung nach Artikel 38 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.[*] Wenn ein Drittel dieser Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in dieser Ziffer erwähnten Vertragsparteien sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.

4. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach der vorstehenden Ziffer als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in dieser Ziffer erwähnten Vertragsparteien davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.

5. Die Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Ziffer 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem in genannter Ziffer vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 38 gegenüber einer solchen Vertragspartei vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen von Ziffer 4 nachträglich angenommen wird.

6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.

7. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, einer Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jede Vertragspartei, die dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatarstaaten und Vertragsparteien mitteilen.

Art. 40

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Vertragsparteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder der nach der vorstehenden Ziffer ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Art. 41

1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.

2. Wird eine Konferenz nach der vorstehenden Ziffer einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsparteien und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.

Art. 42

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleiten wird.

2. Jeder nach der vorstehenden Ziffer übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. Die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben ihr Recht auf Erhebung von Einwendungen in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten aus. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, dieses Recht nicht eigenständig ausüben.[*]

3. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsparteien mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in vorstehender Ziffer festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsparteien in Kraft.

Art. 43

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:[*]

  1. a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach den Artikeln 33 und 34 erhalten hat;
  2. a bis Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Absatz 1bis;
  3. b. das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
  4. c. die Kündigungen, die er nach Artikel 36 erhalten hat;
  5. d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
  6. e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
  7. f. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
Art. 44 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). [*]

Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermitteln.