Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
- b. «Fahrzeuge», soweit sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt, alle Strassenmotorfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
- c. «Eigener Gebrauch» die Benützung zu andern Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
- d. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, dass die Eingangsabgaben[*] durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
- e. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). «Personen» natürliche und juristische Personen;
- f. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «ausgebender Verband» einen Verband, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
- g. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «haftender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
- h. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «internationale Organisation» eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
- i. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «Vertragspartei» einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
- j. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). «regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration» eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.