SR 0.631.242.349

Übereinkunft vom 10. August 1877 betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich

vom 10. August 1877
(Stand am 10.04.1878)

0.631.242.349

BS 12 816

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkunft betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich

Abgeschlossen am 10. August 1877
Vom Bundesrat genehmigt am 20. November 1877
In Kraft getreten am 10. April 1878

(Stand am 10. April 1878)

Zwischen

1.  der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der französischen Bevollmächtigten)

einerseits, und

2.  der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)

andererseits,

ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden:

Art. 1

Jeder französische Geleitschein, welcher eine nach der schweizerischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, ist, um seine endgültige Löschung zu erhalten, von der schweizerischen Zollbehörde zu visieren.Das Visum wird von derjenigen Zollstätte beigesetzt, die, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, dem französischen Ausgangsbüro entspricht und welche die Ware zur Einfuhr oder zum Transit durch die Schweiz abgefertigt hat.

Art. 2 Siehe auch die Zusatzerkl. vom 30. Juli/18. Aug. 1897 ( SR 0.631.242.349.1 ). [*]

Desgleichen ist jeder schweizerische Geleitschein, welcher eine nach der französischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, von der französischen Behörde zu visieren, um hierauf seine definitive Löschung zu erhalten.Das Visum wird von demjenigen französischen Büro beigesetzt, welches, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, der schweizerischen Austrittszollstätte gegenüber liegt und bei welchem die Ware die für den Verkehr in Frankreich erforderliche Abfertigung erhalten hat.

Art. 3

Das Visum besteht in den Worten «vu et reconnu» nebst Datum, Unterschrift und Stempel des betreffenden Büros.In Frankreich wird dasselbe unmittelbar nach Ausstellung der steueramtlichen Begleitpapiere, in der Schweiz sofort nach der Einfuhr‑ oder Transitabfertigung der Ware beigesetzt; und in beiden Fällen nach Einsichtnahme der Transportpapiere, welchen der betreffende Geleitschein beigeheftet sein muss.

Art. 4

Sofort nach Beisetzung des Visums ist der Geleitschein dem Warenführer einzuhändigen, welcher verpflichtet ist, denselben ohne Verzug dem zur Löschung kompetenten Büro zuzustellen.Immerhin, wenn die Ware mit Bestimmung nach Savoyen oder der Landschaft Gex durch die Schweiz transitiert, behält der Warenführer den visierten Schein, um ihn dem französischen Grenzbüro in der Zone vorzuweisen.

Art. 5

Die zum Visum ermächtigten Büros sind im nachstehenden Verzeichnis aufgezählt.Die vertragschliessenden Teile können jedoch, in gegenseitigem Einverständnis, dieses Verzeichnis, je nach Umständen, ganz oder teilweise ändern.

Art. 6

Die gegenwärtige Übereinkunft wird bis Ende des Jahres eintausendachthundertundachtzig in Kraft bestehen, und von da an stillschweigend von Jahr zu Jahr fortdauern, sofern sie nicht von dem einen oder andern der vertragschliessenden Teile drei Monate zum voraus gekündigt wird.Also beschlossen in Genf, in Aufhebung der diesbezüglichen Übereinkunft vom 19. Juli 1875[*] und unter Vorbehalt der gesetzlichen Ratifikationen, den 10. August eintausendachthundertundsiebenundsiebenzig.