Für Warenbeförderungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland und dein Königreich Schweden oder für Beförderungen zwischen diesen drei Ländern, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren[*] nach deren Beitritt weiter.
Beschluss Nr. 4/94 vom 8. Dezember 1994 des Gemischten Ausschusses mit Übergangsmassnahmen für die Durchführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
0.631.242.044
AS 1995527
Originaltext
Beschluss Nr. 4/94 des Gemischten Ausschusses mit Übergangsmassnahmen für die Durchführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 SR 0.631.242.04 über ein gemeinsames Versandverfahren
Angenommen am 8. Dezember 1994
Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1995
(Stand am 1. Januar 1995)
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987[*] über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist erforderlich, Übergangsmassnahmen im Zuge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zu erlassen.
beschliesst:
Alle Länder ergreifen die notwendigen Massnahmen, um die Bürgschaften und die Vordrucke nach Anhang IV (Gesamtbürgschaft), Anhang V (Einzelbürgschaft), Anhang VI (Pauschalbürgschaft) und Anhang VII (Bürgschaftsbescheinigung) der Anlage II des Übereinkommens[*] im Zuge der einzelnen Beitritte zur Europäischen Union anzupassen.Die genannten Vordrucke in der vor dein Beitritt gültigen Fassung können jedoch bis 31. Dezember 1996 aufgebraucht werden, sofern ihr Wortlaut entsprechend angepasst wurde.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.