Inhaltsverzeichnis

SR 0.631.24

Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (mit Anlagen)

vom 26. June 1990
(Stand am 24.09.2025)

0.631.24

AS 1995 4685; BBl 1994 II 1

Übersetzung

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung

Abgeschlossen in Istanbul am 26. Juni 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1994[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. August 1995

(Stand am 24. September 2025)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist,

im Hinblick darauf, dass der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist,

in der Erwägung, dass sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind,

in Anbetracht der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern,

in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfasst, den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können,

in der Überzeugung, dass ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens führen würde,

entschlossen, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. a) «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden;
  2. b) «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  3. c) «Sicherheit» eine Massnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine «globale» Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;
  4. d) «Zollpapier für die vorübergehende Verwendung» das als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst;
  5. e) «Zoll‑ oder Wirtschaftsunion» eine von in Artikel 24 Absatz 1 genannten Mitgliedern errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäss ihren internen Verfahrensvorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
  6. f) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
  7. g) «Rat» die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950[*] in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffen worden ist;
  8. h) «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

Kapitel II Geltungsbereich des Übereinkommens

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.

Aufbau der Anlagen

Art. 3

Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus

  1. a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
  2. b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel).

Kapitel III Besondere Bestimmungen

Dokumente und Sicherheit

Art. 4

(1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.

(2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmässig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.

(3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.

(4) Für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden.

Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung

Art. 5

Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.

Nämlichkeitssicherung

Art. 6

Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen, dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen lässt.

Frist für die Wiederausfuhr

Art. 7

(1) In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.

(2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.

(3) Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlasst worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Übertragung der vorübergehenden Verwendung

Art. 8

Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person

  1. a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
  2. b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.

Beendigung der vorübergehenden Verwendung

Art. 9

Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) beendet.

Art. 10

Vorübergehend verwendete Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.

Art. 11

Vorübergehend verwendete Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.

Andere Möglichkeiten der Beendigung

Art. 12

Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, dass die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zolllager eingelagert oder in ein Transitverfahren übergeführt werden.

Art. 13

Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die nationalen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, dass die hierfür geltenden Bedingungen und Formalitäten eingehalten werden.

Art. 14

(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, dass durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden

  1. a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gestellt werden;
  2. b) unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird;
  3. c) unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden.

(2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden.

(3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, dass die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen

Verringerung der Formalitäten

Art. 15

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Formalitäten betreffenden Vorschriften.

Vorherige Bewilligung

Art. 16

(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.

(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.

Mindesterleichterungen

Art. 17

Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund nationaler Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen

Art. 18

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken.

Verbote und Beschränkungen

Art. 19

Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden.

Zuwiderhandlungen

Art. 20

(1) Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Austausch von Auskünften

Art. 21

Auf Ersuchen und im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.

Elektronische Datenverarbeitungstechniken Eingefügt durch die vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 ( AS 2014 3215 ).

Art . 21 a Eingefügt durch die vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 ( AS 2014 3215 ). [*]

Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Verwaltungsausschuss

Art. 22

(1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Massnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt. Der Verwaltungsausschuss beschliesst über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkommen.

(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

(3) Der Rat übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.

(4) Der Ausschuss wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschusstagungen. Der Rat unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind.

(6) Der Rat beruft den Ausschuss zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt und auch auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien ein. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.

(7) Liegt ein Beschluss des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Rat die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

(8) Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

(9) In den Fällen des Artikels 24 Absatz 7 haben die Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(10) Vor Abschluss der Tagung nimmt der Ausschuss einen Bericht an.

(11) Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung des Rates, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschliesst.

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 23

(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

(2) Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuss vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

(3) Die streitenden Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen.

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Art. 24

(1) Die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c) durch Beitritt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1991 für die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder entweder während der Tagungen des Rates, bei denen es angenommen wird, oder danach am Sitz des Rates in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

(3) Die Staaten und die Regierungen gesonderter Zollgebiete, die von einer für die formelle Wahrnehmung ihrer diplomatischen Beziehungen verantwortlichen Vertragspartei vorgeschlagen werden, die aber bei der Wahrnehmung ihrer handelspolitischen Beziehungen autonom sind, die keine Mitglieder der in Absatz 1 bezeichneten Organisationen sind und an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine entsprechende Einladung seitens des Depositars ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.

(4) Die Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die in Absatz 1 oder 3 bezeichnet sind, nennen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Ratifikation oder des Beitritts zu dem Übereinkommen die von ihnen angenommenen Anlagen, wobei in jedem Fall die Anlage A und mindestens eine weitere Anlage anzunehmen sind. Dem Depositar kann anschliessend die Annahme einer weiteren Anlage oder mehrerer solcher Anlagen notifiziert werden.

(5) Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuss in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschliesst, notifizieren dies dem Depositar nach Absatz 4.

(6) Die Vertragsparteien notifizieren dem Depositar die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Auskünfte: Artikel 8 und Artikel 24 Absatz 7 sowie Anlage A Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Anlage E Artikel 4. Sie notifizieren auch jede Änderung bei der Anwendung dieser Bestimmungen.

(7) Nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die Zoll‑ oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Bereiche. Die Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitglieder nicht berechtigt, diese Rechte einschliesslich des Stimmrechts individuell auszuüben.

Depositar

Art. 25

(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

(2) Der Depositar

  1. a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
  2. b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen;
  3. c) erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
  4. d) prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in Bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
  5. e)

    notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:

    1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von Anlagen nach Artikel 24;
    2. die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuss in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschliesst;
    3. den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten;
    4. den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32;
    5. den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31;
    6. die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Depositar oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.

Inkrafttreten

Art. 26

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen diese Anlage angenommen haben.

(4) Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei die Annahme notifiziert hat. Eine Anlage tritt für eine Vertragspartei jedoch erst dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Ausserkraftsetzung

Art. 27

Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Ausserkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Ausserkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.

Übereinkommen und Anlagen

Art. 28

(1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.

(2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuss gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.

Vorbehalte

Art. 29

(1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Depositar die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer nationalen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.

(2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Depositar die Ergebnisse dieser Prüfung.

(3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Depositar widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs

Art. 30

(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Depositar erklären, dass dieses Übereinkommen auch für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Depositar wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet erstreckt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Depositar nach Artikel 31 notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

Kündigung

Art. 31

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Depositar notifiziert.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Depositar wirksam.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Vertragspartei die Annahme der Anlage A zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündigung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält.

Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens

Art. 32

(1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuss kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.

(2) Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

(3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Depositar einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.

(4) Ist dem Depositar ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

(5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.

Annahme von Änderungen

Art. 33

(1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen.

(2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Depositar in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen.

Registrierung und verbindlicher Wortlaut

Art. 34

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Depositars beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.