SR 0.631.112.136.1

Abkommen vom 15. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer (mit Anlagen)

vom 15. December 2000
(Stand am 24.11.2020)

0.631.112.136.1

 AS 2003 1602; BBl 2000 5631

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer

Abgeschlossen am 15. Dezember 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 2001[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. August 2001

(Stand am 24. November 2020)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung des Vertrags vom 23. November 1964[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, im Folgenden «Büsinger Vertrag» genannt, und die damit verbundene Erhebung der schweizerischen Umsatzsteuer auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen,

vom Wunsch geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen und den damit verbundenen Sonderlasten der Gemeinde und deren Bevölkerung Rechnung zu tragen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Die Schweiz, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Büsinger Vertrags auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr und die dort getätigten Umsätze erhebt, beteiligt sich mit einem Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise deren Bevölkerung.

Art. 2 Berechnungsfaktoren

Massgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags sind die gesamten Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz, das Verhältnis der Kaufkraft pro Kopf der Schweiz zu derjenigen des Gebiets Schaffhausen/Büsin-gen sowie das Verhältnis der mittleren Wohnbevölkerung der Gemeinde Büsingen zu derjenigen der Schweiz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.

Art. 3 Abzug der Verwaltungskosten

Zur Abgeltung der mit der Erhebung der Mehrwertsteuer in der Gemeinde Büsingen sowie mit der Berechnung und der Überweisung des zu vergütenden Anteils zusammenhängenden Verwaltungskosten erfährt der Mehrwertsteueranteil eine Kürzung um 5 Prozent.

Art. 4 Berechnung des auszurichtenden Betrags

Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags erfolgt jährlich. Sie wird in Anlage 1 zu diesem Abkommen aufgeführt, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Als Bemessungsgrundlage wird das Mehrwertsteueraufkommen des Vorjahres herangezogen.

Art. 5 Abzug der von Schweizer Stellen erbrachten Leistungen

1. Vom Mehrwertsteueranteil abgezogen werden die von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zu Gunsten der Gemeinde Büsingen oder ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen. Diese Leistungen werden für das jeweilige Referenzjahr in Anlage 2 zu diesem Abkommen aufgeführt.

2. Der Abzug gemäss Absatz 1 erfährt einen Zuschlag für nicht quantifizierbare Leistungen in Höhe des in der Anlage 2 festgelegten Prozentsatzes.[*]

3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung vergütet den Kantonen die von ihnen zu Gunsten der Gemeinde Büsingen erbrachten Leistungen gemäss Anlage 2 direkt.

Art. 6 Gültigkeitsdauer der Berechnungen

1. Die Berechnung des Prozentsatzes auf der Grundlage des Referenzjahres gemäss den Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen hat jeweils für fünf Jahre Gültigkeit.

2. Jede Partei kann auf diplomatischem Weg bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer eine Neuberechnung des Prozentsatzes für die folgende fünfjährige Periode anhand eines neuen Referenzjahres verlangen.

3. Die Parteien verständigen sich im Rahmen der gemäss Artikel 41 des Büsinger Vertrags eingesetzten Gemischten Kommission über die der Neuberechnung des Prozentsatzes in den Anlagen 1 und 2 zu Grunde zu legenden Daten.

Art. 7 Fälligkeit

1. Die Vergütung des gestützt auf dieses Abkommen berechneten Mehrwertsteueranteils an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 1999.

2. Der für das Kalenderjahr geschuldete Anteil wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres zur Zahlung an die Gemeindekasse Büsingen fällig.

3. Die Zahlungen für die Jahre vor dem Inkrafttreten des Abkommens werden gemeinsam mit der erstmaligen Zahlung nach Absatz 2 fällig.

Art. 8 Berichterstattung

Die Gemeinde Büsingen erstattet der Gemischten Kommission einen jährlichen Bericht über die Verwendung des ausgerichteten Betrags.

Art. 9 Streitbeilegung

1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt.

2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.

Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.

2. Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist kündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.

3. Die Kündigung des Büsinger Vertrages hat auch die Kündigung dieses Abkommens zur Folge.Geschehen zu Dörflingen am 15. Dezember 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.