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SR 0.520.32

Haager Protokoll vom 14. Mai 1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

vom 14. May 1954
(Stand am 25.06.2025)

0.520.32

AS 19621033; BBl 1961 II 1204

Übersetzung

Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 1962[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1962
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1962

(Stand am 25. Juni 2025)

Die Hohen Vertragsparteien haben folgendes vereinbart:

I

II

III

  1. 7. a) Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Protokoll nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren.
  2. b) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.
  1. 10. a) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. b) Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  3. c) Treten die in den Artikeln 18 und 19 des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehenen Lagen ein, so werden die Ratifikations‑ und Beitrittserklärungen, die von den in den Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Ziffer 14 vorgesehenen Benachrichtigungen.
  4. 11. a) Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei ist, hat für sich alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten.
  5. b) Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde an gerechnet.
  1. 13. a) Jede der Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Protokoll für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.
  2. b) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.
  3. c) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
  1. 15. a) Dieses Protokoll kann abgeändert werden, wenn die Abänderung von mehr als einem Drittel der Hohen Vertragsparteien verlangt wird.
  2. b) Zu diesem Zweck hat der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eine Konferenz einzuberufen.
  3. c) Abänderungen dieses Protokolls treten erst in Kraft, wenn sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.
  4. d) Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungen dieses Protokolls, die von der in den Buchstaben b und c erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
  5. e) Nach dem Inkrafttreten von Abänderungen dieses Protokolls steht nur der so abgeänderte Text des Protokolls zur Ratifizierung oder zum Beitritt offen.