SR 0.518.221

Internationale Übereinkunft vom 21. Dezember 1904 über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben (mit Schlussprotokoll)

vom 21. December 1904
(Stand am 13.11.2015)

0.518.221

BS 11 531; BBl 1905 VI

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

Abgeschlossen in Den Haag am 21. Dezember 1904
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1905[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. März 1907
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1907

(Stand am 13. November 2015)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn;
Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der Kaiser von Korea; Seine Majestät der König von Dänemark;
Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der
Peruanischen Republik; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von
Serbien; Seine Majestät der König von Siam und der Schweizerische Bundesrat,

in Anbetracht, dass die am 29. Juli 1899[*] in Den Haag abgeschlossene Konvention über die Ausdehnung der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg die Zulassung des Roten Kreuzes bei Seekriegen durch Bestimmungen über die Hospitalschiffe normiert hat,

von dem Wunsche geleitet, eine Übereinkunft abzuschliessen, welche die Aufgabe dieser Schiffe durch neue Bestimmungen erleichtert,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1

Die Hospitalschiffe, welche die in den Artikeln 1, 2 und 3 der Haager Übereinkunft vom 29. Juli 1899[*] betreffend die Ausdehnung der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg aufgestellten Bedingungen erfüllen, sollen in Kriegszeiten von allen Abgaben und Gebühren befreit sein, die in den Häfen der Vertragsmächte den Fahrzeugen zugunsten des Staates auferlegt werden.

Art. 2

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels steht der Anwendung der Fiskal‑ und anderer in diesen Häfen geltenden Gesetze mittels Durchsuchung und anderer Formalitäten nicht entgegen.

Art. 3

Die im Artikel 1 aufgestellte Regel ist nur für die kontrahierenden Mächte, im Fall eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter ihnen, verbindlich.Die Verbindlichkeit der erwähnten Bestimmung hört von dem Augenblick an auf, da in einem Kriege zwischen Vertragsmächten dem einen der kriegführenden Teile eine an dieser Übereinkunft nicht beteiligte Macht beitreten sollte.

Art. 4

Die gegenwärtige Übereinkunft, welche das heutige Datum trägt, kann bis zum 1. Oktober 1905 von den Mächten, die es wünschen, unterzeichnet und soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunden werden in Den Haag hinterlegt. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

Art. 5

Die Nichtvertragsmächte können nach dem 1. Oktober 1905 ihren Beitritt zu vorliegender Konvention erklären.Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen, welche an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen andern Vertragsmächten zu übermitteln ist.

Art. 6

Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile die vorliegende Übereinkunft kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser sofort weiter an alle andern Vertragsmächte vermittelten Mitteilung wirksam werden. Die Wirkungen der Kündigung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat.