Erklärung vom 16. März 1928 betreffend die Abschaffung der Neutralisierung Nordsavoyens
0.515.293.49
BS 11 123; BBl1919 V 165
Übersetzung
Erklärung betreffend die Abschaffung der Neutralisierung Nordsavoyens
Abgegeben am 16. März 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1927[*]
In Kraft getreten am 16. März 1928
(Stand am 16. März 1928)
Diese Erklärung ist der französischen Regierung am 21. März 1928 beim Austausch der Ratifikationsurkunden zu der am 30. Oktober 1924[*] abgeschlossenen Schiedsordnung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex abgegeben worden.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anbetracht, dass eine Vereinbarung, festgestellt durch die Note der schweizerischen Gesandtschaft in Paris an das französische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vom 5. Mai 1919, zwischen der schweizerischen und der französischen Regierung zustande gekommen ist, wonach die Bestimmungen der Verträge und Übereinkommen, Erklärungen und sonstigen Zusatzakte betreffend die neutralisierte Zone Savoyens nach Massgabe von Artikel 435 des Versailler Vertrages[*] aufgehoben werden,
dass indessen die endgültige Verbindlichkeit dieser Vereinbarung von der Genehmigung der genannten Vereinbarung durch die eidgenössischen Räte abhängig gemacht worden war,
in Anbetracht, dass die genannte Vereinbarung am 24. Juni 1927 vom Nationalrat und vom Ständerat genehmigt worden ist,
erklärt
im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Inskünftig ist in vollem Umfang und in allen Stücken rechtskräftig und endgültig die Zustimmung der Schweiz zur Aufhebung der Bestimmungen, die in der Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815, im Pariser Vertrag vom 20. November 1815 und in der Akte vom 20. November 1815 enthalten sind und die folgendermassen lauten: