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SR 0.515.104

Erklärung vom 18. Oktober 1907 betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen

vom 18. October 1907
(Stand am 23.10.2015)

0.515.104

 BS 11 432; BBl 1909 I 1

Übersetzung

Erklärung betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen Sogenanntes XIV. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss.

Abgegeben am 18. Oktober 1907
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910

(Stand am 23. Oktober 2015)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der zur zweiten internationalen
Friedenskonferenz in Den Haag eingeladenen Mächte, von ihren Regierungen
zu diesem Zwecke gebührend ermächtigt,

von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November/11. Dezember 1868[*] Ausdruck gefunden hat, und von dem Wunsche erfüllt, die inzwischen abgelaufene Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 zu erneuern,

erklären:

Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, dass für einen bis zum Schlusse der dritten Friedenskonferenz reichenden Zeitraum das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen verboten ist.

Diese Erklärung ist für die Vertragsmächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.

Sie hört mit dem Augenblick auf, verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.

Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Anzeige bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzuteilen ist.

Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile diese Erklärung kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat.