SR 0.515.06

Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (mit Anhang und Absprachen)

vom 10. December 1976
(Stand am 15.05.2020)

0.515.06

AS 1988 1888; BBl 1987 III 797

Übersetzung

Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1988[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. August 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1988

(Stand am 15. Mai 2020)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

im Bestreben, den Frieden zu festigen, und vom Wunsch geleitet, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten,

entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Massnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen,

in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können,

unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen,

in der Einsicht, dass die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen beitragen kann,

in der Erkenntnis jedoch, dass die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken äusserst schädliche Auswirkungen auf das Wohl des Menschen haben kann,

in dem Wunsch, die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken wirksam zu verbieten, um die der Menschheit von einer solchen Nutzung drohenden Gefahren zu beseitigen, und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken,

sowie in dem Wunsch, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen[*] zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindlicher Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu nutzen.

2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Organisation weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die gegen Absatz 1 verstossen.

Art. II

Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff «umweltverändernde Techniken» auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde – einschliesslich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre – sowie des Weltraums durch bewusste Manipulation natürlicher Abläufe.

Art. III

1. Dieses Übereinkommen steht der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht im Weg und lässt die allgemein anerkannten Grundsätze und geltenden Vorschriften des Völkerrechts bezüglich dieser Nutzung unberührt.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen über die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen einen Beitrag zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt.

Art. IV

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Massnahmen nach Massgabe seiner verfassungsmässigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.

Art. V

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und Zusammenarbeit bei der Lösung aller Probleme, die sich in Bezug auf die Ziele des Übereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben können. Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Zu diesen internationalen Verfahren kann die Inanspruchnahme entsprechender internationaler Organisationen sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen Beratenden Sachverständigenausschusses gehören.

2. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eines Vertragsstaats einen Beratenden Sachverständigenausschuss ein. Jeder Vertragsstaat kann einen Sachverständigen für diesen Ausschuss benennen, dessen Aufgaben und Verfahrensordnung in der Anlage festgelegt sind, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuss übermittelt dem Depositar eine Zusammenfassung seiner Tatsachenfeststellungen, die alle ihm während seiner Tätigkeit unterbreiteten Ansichten und Informationen berücksichtigen. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Vertragsstaaten.

3. Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll alle einschlägigen Angaben sowie alle vorhandenen Beweise für ihre Begründetheit umfassen.

4. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.

5. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem Vertragsstaat, der darum ersucht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, dass dieser Vertragsstaat infolge einer Verletzung des Übereinkommens geschädigt worden ist oder wahrscheinlich geschädigt wird.

Art. VI

1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet.

2. Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.

Art. VII

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Art. VIII

1. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten in Genf, Schweiz, ein. Die Konferenz überprüft die Wirkungsweise des Übereinkommens, um sicherzustellen, dass seine Ziele und Bestimmungen verwirklicht werden; sie prüft insbesondere die Wirksamkeit des Artikels I Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung der Gefahren der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken.

2. Danach kann eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Abständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung einer Konferenz mit denselben Zielen herbeiführen, indem sie dem Depositar einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet.

3. Ist innerhalb von zehn Jahren nach dem Ende einer Konferenz keine neue Konferenz nach Absatz 2 einberufen worden, so holt der Depositar die Meinungen aller Vertragsstaaten zur Frage der Einberufung einer solchen Konferenz ein. Äussern sich ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn von ihnen, wenn diese Zahl niedriger ist, zustimmend, so trifft der Depositar sogleich Massnahmen zur Einberufung der Konferenz.

Art. IX

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

4. Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

6. Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Art. X

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.