1. Um die Ziele dieses Vertrags zu fördern und die Erfüllung seiner Bestimmungen sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat berechtigt, durch Beobachtung die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ausserhalb der in Artikel I genannten Zone nachzuprüfen, sofern die Beobachtung nicht in diese Tätigkeiten eingreift.
2. Bleiben nach solcher Beobachtung begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so werden der Vertragsstaat, der diese Zweifel hegt, und der Vertragsstaat, der für die Tätigkeiten, welche die Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich ist, um die Zweifel zu zerstreuen, einander konsultieren. Bleiben die Zweifel bestehen, so wird der Vertragsstaat, der die Zweifel hegt, dies den anderen Vertragsstaaten notifizieren, und die betroffenen Vertragsparteien werden in weiteren Verfahren der Nachprüfung, auf die sie sich einigen können, zusammenarbeiten, einschliesslich angemessener Inspektion von Gegenständen, Bauten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen, von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie von der in Artikel 1 beschriebenen Art sind. Die in der Region dieser Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschliesslich aller Küstenstaaten, und jede andere Vertragspartei, die darum nachsucht, sind zur Teilnahme an solcher Konsultation und Zusammenarbeit berechtigt. Nach Abschluss der weiteren Nachprüfungsverfahren lässt die Vertragspartei, die diese Verfahren eingeleitet hat, bei den anderen Vertragsparteien einen sachdienlichen Bericht zirkulieren.
3. Kann der für die Tätigkeiten, welche die begründeten Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche Staat durch Beobachtung des Gegenstandes, des Bauwerks, der Anlage oder sonstigen Einrichtung nicht identifiziert werden, so wird der Staat, der diese Zweifel hegt, dies den Vertragsstaaten in der Region dieser Tätigkeiten und jedem beliebigen anderen Vertragsstaat notifizieren und bei ihnen sachdienliche Erkundigungen einholen. Wird durch diese Erkundigungen festgestellt, dass ein bestimmter Vertragsstaat für diese Tätigkeiten verantwortlich ist, so wird dieser Vertragsstaat mit den anderen Vertragsparteien beraten und zusammenarbeiten, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen. Kann die Identität des Staates, der für die Tätigkeit verantwortlich ist, durch diese Erkundigungen nicht festgestellt werden, so kann der untersuchende Staat weitere Nachprüfungen, einschliesslich Inspektionen, anstellen; er hat die in der Region der Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschliesslich aller Küstenstaaten, und jede andere Partei, die mitzuwirken wünscht, zur Teilnahme einzuladen.
4. Werden die Zweifel bezüglich der Tätigkeiten durch Konsultationen und Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht beseitigt und besteht eine ernste Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen fort, so kann ein Vertragsstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der im Einklang mit der Charta tätig werden kann.
5. Eine Nachprüfung gemäss diesem Artikel kann vorgenommen werden von jedem Vertragsstaat mit seinen eigenen Mitteln oder mit voller oder partieller Unterstützung durch jeden anderen Vertragsstaat sowie durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta.
6. Tätigkeiten der Nachprüfung gemäss diesem Vertrag sollen nicht in die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten eingreifen, und bei ihrer Ausführung sind völkerrechtlich anerkannte Rechte, einschliesslich der Freiheit der Hohen See, sowie die Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung ihrer Festlandsockel gebührend zu beachten.