0.457
AS 1994 930; BBl 1992 V 1003
Übersetzung
Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Siehe jedoch die Art. 30–38, geändert durch die Art. 1–3 des Prot. vom 22. Juni 1998, in Kraft für die Schweiz seit 2. Dez. 2005 ( SR 0.457.1 ).
Abgeschlossen in Strassburg am 18. März 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1993
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juni 1994
(Stand am 2. Oktober 2024)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
eingedenk dessen, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und dass er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;
in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;
aber auch in der Erkenntnis, dass der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muss, wenn eine begründete Aussicht besteht, dass dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch und Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;
entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, dass diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmass beschränkt werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I Allgemeine Grundsätze
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nichtexperimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- a. «Tier», soweit nichts anderes bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier ausser dem Menschen, einschliesslich frei lebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschliesslich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
- b. «zur Verwendung» bestimmt zum Zweck des Verkaufs, der sonstigen Abgabe oder der Verwendung in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren gezüchtet oder gehalten;
- c. «Verfahren» jede Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann, einschliesslich der Eingriffe, die dazu führen oder führen können, dass ein Tier unter solchen Umständen geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis akzeptierten am wenigsten schmerzhaften (d. h. «tierschutzgerechten») Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres. Ein Verfahren beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, dass diese Begriffsbestimmung auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft;
- d. «sachkundige Person» jede Person, die nach Ansicht einer Vertragspartei ausreichend sachkundig ist, in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Übereinkommen beschriebene einschlägige Aufgabe wahrzunehmen;
- e. «zuständige Behörde» im Hoheitsgebiet einer bestimmten Vertragspartei jede Behörde, jedes Gremium oder jede Person, die für den jeweiligen Zweck benannt worden sind;
- f. «Betrieb» jede ortsfeste oder bewegliche Anlage, jedes Gebäude, jeden Gebäudekomplex oder jede andere Räumlichkeit einschliesslich eines nicht vollständig umschlossenen oder überdachten Ortes;
- g. «Zuchtbetrieb» jeden Betrieb, in dem Tiere zur Verwendung in Verfahren gezüchtet werden;
- h. «Lieferbetrieb»jeden Betrieb, der kein Zuchtbetrieb ist und der Tiere zur Verwendung in Verfahren liefert;
- i. «Verwenderbetrieb» jeden Betrieb, in dem Tiere in Verfahren verwendet werden;
- j. «tierschutzgerechtes Töten» das Töten eines Tieres mit einem in Anbetracht der Tierart möglichst geringen Mass an physischen und psychischen Leiden.
Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehältlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:
- a. i) Verhütung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen, einschliesslich der Herstellung sowie der Qualitäts‑, Wirksamkeits‑ und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Stoffen oder Produkten;
- ii) Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
- b. Feststellung, Beurteilung, Regulierung oder Änderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
- c. Umweltschutz;
- d. wissenschaftliche Forschung;
- e. Bildung und Ausbildung;
- f. forensische Untersuchungen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, alle erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Gewährleistung eines wirksamen Kontroll‑ und Überwachungssystems zu ergreifen.
Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Massnahmen zum Schutz der in Verfahren verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Tieren in Verfahren zu ergreifen.
Teil II Pflege und Unterbringung der Tiere
1. Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muss in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sollen die Richtlinien über Unterbringung und Pflege in Anhang A dieses Übereinkommens beachtet werden.
2. Die Umweltbedingungen, unter denen Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, müssen täglich überprüft werden.
3. Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Tiere müssen so sorgfältig und häufig überprüft werden, dass keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten.
4. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich abgestellt werden.
Teil III Durchführung der Verfahren
1. Ein Verfahren darf zu einem der in Artikel 2 aufgeführten Zwecke nicht durchgeführt werden, wenn es vertretbar und durchführbar ist, eine andere wissenschaftlich zufrieden stellende Methode, bei der kein Tier verwendet wird, anzuwenden.
2. Jede Vertragspartei sollte die wissenschaftliche Forschung zur Entwicklung von Methoden fördern, welche dieselben Informationen liefern wie die Verfahren.
Ist ein Verfahren unumgänglich, so muss die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen.
Jedes Verfahren muss unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung oder unter Analgesie oder unter Anwendung anderer Methoden durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden soweit wie möglich auszuschliessen, und die während der Gesamtdauer des Verfahrens angewandt werden, es sei denn, dass:
- a. die durch das Verfahren hervorgerufenen Schmerzen geringer sind als die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch die Betäubung oder Analgesie oder
- b. eine Betäubung oder Analgesie mit dem Ziel des Verfahrens unvereinbar ist. Für diese Fälle werden geeignete Gesetzgebungs‑ und/oder Verwaltungsmassnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, dass ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.
1. Soll ein Tier einem Verfahren unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden erheblichen Schmerzen zu rechnen ist, so muss dieses Verfahren der zuständigen Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt werden.
2. Es werden geeignete Gesetzgebungs‑ und/oder Verwaltungsmassnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, dass ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.Solche Massnahmen umfassen:
- – entweder die ausdrückliche Bewilligung durch die zuständige Behörde oder
- – die besondere Anzeige eines solchen Verfahrens bei der zuständigen Behörde sowie gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen dieser Behörde für den Fall, dass sie nicht überzeugt ist, dass das Verfahren für grundlegende Bedürfnisse von Mensch oder Tier, einschliesslich der Lösung wissenschaftlicher Probleme, von ausreichender Bedeutung ist.
Auch während eines Verfahrens gelten für das verwendete Tier die Bestimmungen des Artikels 5, es sei denn, dass diese Bestimmungen mit dem Ziel des Verfahrens nicht vereinbar sind.
1. Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.
2. Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat.
3. Soll am Ende eines Verfahrens:
- a. ein Tier am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird;
- b. ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muss es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden.
4. Tiere, die in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden verbundenen Verfahren verwendet worden sind, dürfen, unabhängig davon, ob betäubende oder schmerzstillende Mittel verabreicht wurden, nicht für ein weiteres Verfahren verwendet werden, es sei denn, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sind wieder normal und:
- a. das weitere Verfahren wird durchweg unter allgemeiner Betäubung durchgeführt, die fortgesetzt wird, bis das Tier getötet wird, oder
- b. das weitere Verfahren umfasst nur kleinere Eingriffe.
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die zuständige Behörde, wenn die rechtmässigen Zwecke des Verfahrens dies erfordern, zulassen, dass das betroffene Tier freigesetzt wird, sofern sie sich vergewissert hat, dass die grösstmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen. Verfahren, bei denen das Tier freigesetzt wird, werden zu blossen Bildungs‑ oder Ausbildungszwecken nicht bewilligt.
Teil IV Bewilligung
Ein Verfahren für die in Artikel 2 genannten Zwecke darf nur von einer ermächtigten Person oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer ermächtigten Person oder aufgrund einer nach dem innerstaatlichen Recht erteilten Bewilligung für das betreffende Versuchs‑ oder sonstige wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt werden. Diese Bewilligung wird nur Personen erteilt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde sachkundig sind.
Teil V Zucht‑ oder Lieferbetriebe
Zucht‑ und Lieferbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern nicht nach Artikel 21 oder 22 eine Ausnahmebewilligung erteilt ist. Solche registrierten Betriebe müssen die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen.
In der in Artikel 14 vorgesehenen Registrierung muss die für den Betrieb verantwortliche Person namentlich benannt sein; sie muss ausreichend sachkundig sein, um den Tieren der in dem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Arten angemessene Pflege zu gewähren oder gewähren zu lassen.
1. In den registrierten Zuchtbetrieben sind Vorkehrungen zu treffen, um in Bezug auf die dort gezüchteten Tiere Aufzeichnungen über Anzahl und Art der abgehenden Tiere, deren Abgangsdatum sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.
2. In den registrierten Lieferbetrieben sind Vorkehrungen zu treffen, um Aufzeichnungen über Anzahl und Art ein‑ und abgehender Tiere, das Datum dieser Ein- und Abgänge, den Lieferanten der betroffenen Tiere sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.
3. Die zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Betriebe verantwortlichen Person geführt und der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren.
1. In jedem Betrieb ist jeder Hund und jede Katze auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor das Tier von der Mutter abgesetzt wird.
2. Wird ein nicht gekennzeichneter Hund oder eine nicht gekennzeichnete Katze nach dem Absetzen zum ersten Mal in einem Betrieb aufgenommen, so ist das Tier so bald wie möglich zu kennzeichnen.
3. Wird ein Hund oder eine Katze vor dem Absetzen von einem Betrieb in einen anderen verbracht, und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind alle Daten, vor allem über die Mutter, bis zur Kennzeichnung schriftlich festzuhalten.
4. Aus den Aufzeichnungen des Betriebs müssen Einzelheiten über die Identität und Herkunft jedes Hundes und jeder Katze hervorgehen.
Teil VI Verwenderbetriebe
Verwenderbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert oder anderweitig von ihr zugelassen sein und die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwenderbetriebe über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Verfahren geeignete Anlagen und Geräte verfügen. Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise dieser Anlagen und Geräte müssen eine möglichst wirksame Durchführung der Verfahren gewährleisten, so dass sich folgerichtige Ergebnisse mit einer möglichst geringen Anzahl von Tieren und einem möglichst geringen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.
In Verwenderbetrieben:
- a. müssen die Person oder Personen, die organisatorisch für die Pflege der Tiere und das Funktionieren der Geräte verantwortlich sind, benannt werden;
- b. muss ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;
- c. müssen angemessene Vorkehrungen für tierärztliche Beratung und Behandlung getroffen werden;
- d. soll ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person mit beratenden Aufgaben hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere betraut werden.
1. Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die für die Verwendung in Verfahren bestimmt sind, müssen unmittelbar von registrierten Zuchtbetrieben erworben werden oder aus solchen Betrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt:
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Absatz 1 auf weitere Arten, insbesondere aus der Ordnung der Primaten, anzuwenden, sobald begründete Aussicht besteht, dass genügend gezüchtete Tiere der betreffenden Art zur Verfügung stehen.
3. Streunende Haustiere dürfen nicht in Verfahren verwendet werden. Eine nach Absatz 1 erteilte allgemeine Ausnahmebewilligung darf sich nicht auf streunende Hunde und Katzen erstrecken.
In Verwenderbetrieben dürfen nur Tiere verwendet werden, die aus registrierten Zucht‑ oder Lieferbetrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt.
Verfahren können mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch ausserhalb der Verwenderbetriebe durchgeführt werden.
Es werden Vorkehrungen getroffen, damit Verwenderbetriebe Aufzeichnungen führen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere den Anforderungen des Artikels 27 entsprechen und darüber hinaus für alle erworbenen Tiere Angaben über Anzahl und Art sowie den Lieferanten und das Eingangsdatum enthalten.
Teil VII Bildung und Ausbildung
1. Verfahren, die im Rahmen der Bildung sowie der Aus‑ oder Weiterbildung für einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit einschliesslich der Pflege von Tieren, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, durchgeführt werden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie sind von oder unter Aufsicht einer sachkundigen Person durchzuführen, die sicherstellt, dass die Verfahren den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne dieses Übereinkommens entsprechen.
2. Verfahren, die im Rahmen der Bildung und der Aus‑ und Weiterbildung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken durchgeführt werden sollen, sind nicht zulässig.
3. Die in Absatz 1 genannten Verfahren sind auf das für den Zweck der Bildung oder Ausbildung unbedingt Notwendige zu beschränken; sie sind nur zulässig, wenn ihr Ziel nicht durch audiovisuelle Methoden mit vergleichbarer Wirksamkeit oder sonstige geeignete Mittel erreicht werden kann.
Personen, die Verfahren durchführen, daran teilnehmen oder in Verfahren verwendete Tiere pflegen, einschliesslich der Überwachung, müssen eine angemessene Bildung und Ausbildung haben.
Teil VIII Statistische Informationen
1. Jede Vertragspartei sammelt statistische Angaben über die Verwendung von Tieren in Verfahren; soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden diese Angaben der Öffentlichkeit mitgeteilt.
2. Es müssen Angaben zu folgenden Punkten gesammelt werden:
- a. Anzahl und Art der in Verfahren verwendeten Tiere;
- b. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen;
- c. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die dem Schutz des Menschen und seiner Umwelt dienen;
- d. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verwendet worden sind.
1. Vorbehältlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Vertraulichkeit übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats jährlich Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten in der in Anhang B dieses Übereinkommens vorgesehenen Form.
2. Der Generalsekretär des Europarats veröffentlicht die von den Vertragsparteien erhaltenen statistischen Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten.
3. Jede Vertragspartei wird aufgefordert, dem Generalsekretär des Europarats die Anschrift ihrer nationalen Behörde mitzuteilen, bei der auf Ersuchen Informationen über umfassendere nationale Statistiken erhältlich sind. Diese Anschriften werden in den vom Generalsekretär des Europarats herausgegebenen Veröffentlichungen von Statistiken erscheinen.
Teil IX Anerkennung der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren
1. Um die unnötige Wiederholung der nach den Gesundheits‑ und Sicherheitsvorschriften erforderlichen Verfahren zu vermeiden, erkennt jede Vertragspartei soweit wie möglich die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren an.
2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, einander, soweit durchführbar und rechtlich zulässig, zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung von Auskünften über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Anforderungen an Verfahren, die zur Unterstützung von Anträgen auf Registrierung von Produkten vorgeschrieben sind, sowie durch Sachauskünfte über in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführte Verfahren und über Bewilligungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Verfahren.
Teil X Multilaterale Konsultationen
Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.
Teil XI Schlussbestimmungen
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 31 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
1. Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte anbringen. Vorbehalte zu den Artikeln 1 bis 14 und 18 bis 20 sind jedoch nicht zulässig.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
1. Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- a. jede Unterzeichnung;
- b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
- c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 32, 33 und 35;
- d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.