SR 0.444.156.31

Vereinbarung vom 24. August 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut

vom 24. August 2017
(Stand am 25.07.2018)

0.444.156.31

 AS 2018 2713

Übersetzung

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut

Abgeschlossen am 24. August 2017

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Juli 2018

(Stand am 25. Juli 2018)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,
nachfolgend «Vertragsparteien»,

in Anwendung der Konvention der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kulturüber die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, welche am 14. November 1970[*] in Paris, Frankreich, verabschiedet wurde, und welcher die beiden Staaten angehören;

in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut das kulturelle Erbe der Menschheit gefährden;

entschlossen, den illegalen Kulturgütertransfer einzuschränken;

in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag leisten kann;

im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen den Vertragsparteien zu verstärken;

in der Erwägung, dass der Kulturaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien für wissenschaftliche, kulturelle und erzieherische Zwecke das Wissen der Menschheit vergrössert, das kulturelle Leben aller Völker bereichert sowie gegenseitigen Respekt und Anerkennung zwischen Ländern anregt;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Gegenstand

(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern zwischen den Vertragsparteien und hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel von Kulturgütern in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern.

(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der einen oder der anderen Vertragspartei sind.

Art. II Einfuhrregeln

(1) Kulturgüter dürfen nur in das Gebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die in der anderen Vertragspartei geltenden Ausfuhrbestimmungen erfüllt sind. Verlangt das Recht der einen Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.

(2) Die Zollanmeldung muss insbesondere:

  1. a. den Objekttyp angeben;
  2. b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort enthalten.

(3) Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Massnahmen, um den Erwerb, den Kauf, den Verkauf oder jede Besitzübertragung von Kulturgütern zu verbieten, deren Einfuhr nicht den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen entspricht.

Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Rechtshilfe

(1) Auf ausdrücklichen Antrag, einschliesslich auf diplomatischem Weg, einer der Vertragsparteien zur Rückführung von Kulturgütern, welche rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, nutzt letztere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, um der antragstellenden Vertragspartei die rechtswidrig eingeführten Kulturgüter gemäss dem anwendbaren Recht, den bestehenden internationalen Abkommen und Artikel II dieser Vereinbarung zurückzugeben.

(2) Ein ausdrücklicher Antrag kann eingereicht werden:

  1. a. in der Schweiz: durch Rückführungsklage vor den zuständigen Gerichten;
  2. b. in Mexiko: vor der zuständigen Behörde.

(3) Für die Geltendmachung des Antrags ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.

(4) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die antragstellende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel bei:

  1. a. der Lokalisierung des Kulturguts;
  2. b. der Bestimmung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde;
  3. c. der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern sowie allenfalls von Experten;
  4. d. der vorübergehenden Aufbewahrung und Konservierung der Kulturgüter bis zu deren Rückführung.

(5) Die Vertragsparteien bewahren die Kulturgüter an einem geeigneten Ort auf, um sie während der Dauer des Verfahrens zur Rückführung zuhanden der antragstellenden Vertragspartei vor Beschädigung zu schützen.

Art. IV Rückführungsklageregelung

(1) Die antragstellende Vertragspartei hat nachzuweisen:

  1. a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört, und
  2. b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.

(2) Ist der Schutz eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Gebiet der antragstellenden Vertragspartei wegen ausserordentlichen Ereignissen einschliesslich Naturkatastrophen, die das kulturelle Erbe einer Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis die Sicherheit des Kulturguts gewährleistet ist.

(3) Eine Rückführungsklage in der Schweiz verjährt ein (1) Jahr nachdem die Behörden der antragstellenden Vertragspartei davon Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch dreissig (30) Jahre vom Datum der rechtswidrigen Ausfuhr her gerechnet; diese Klage bildet kein Präjudiz für andere bestehende Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.

(4) Eine Rückführungsklage in Mexiko muss innerhalb von sechs (6) Jahren eingereicht werden, nachdem die antragstellende Vertragspartei davon Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch fünfzig (50) Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; diese Klage bildet kein Präjudiz für andere bestehende Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.

Art. V Kosten der Rückführung von Kulturgütern

(1) Die notwendigen anfallenden Kosten für den Schutz, die Erhaltung und die Rückführung der Kulturgüter trägt die antragstellende Vertragspartei.

(2) Anlässlich der Rückführung zuhanden der Vertragspartei, von welcher die rechtswidrig eingeführten Kulturgüter stammen, gewähren die beiden Vertragsparteien ihrem jeweiligen nationalen Recht entsprechend die nötigen Verwaltungs-, Steuer- und Zollerleichterungen.

(3) Die zuständige Behörde der antragstellenden Vertragspartei kann im Rahmen ihres nationalen Rechts derjenigen Person, die das Kulturgut im guten Glauben erworben hat, zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens raten, damit der Verkäufer dieser Person den Kaufpreis unabhängig von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zurückerstattet.

Art. VI Bekanntmachung betreffend die Vereinbarung

Die Vertragsparteien machen den Inhalt dieser Vereinbarung bei den von dieser Vereinbarung betroffenen Kreisen, insbesondere den Kunsthändlern sowie den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt.

Art. VII Umgang mit zurückgeführten Kulturgütern

Die antragstellende Vertragspartei verpflichtet sich, den angemessenen Schutz zurückgeführter Kulturgüter, ihre öffentliche Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für die Forschung und Ausstellungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.

Art. VIII Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:

  1. a. in der Schweiz: Die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
  2. b. in den Vereinigten Mexikanischen Staaten : Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (la Secretaría de Relaciones Exteriores).

(2) Die zuständigen Behörden tauschen bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Telefon- und Angaben der Kontaktpersonen aus und benennen soweit möglich einen Ansprechpartner mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

(3) Die zuständigen Behörden teilen sich gegenseitig und unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder der Denominationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels mit.

Art. IX Gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien teilen sich über die gemäss Artikel VIII zuständigen Behörden gegenseitig Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen, mit.

(2) Nachforschungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei müssen der zuständigen Behörde der antragsstellenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Dazu muss die antragstellende Vertragspartei Informationen über die der Beteiligung verdächtigten Personen liefern, um deren Identifizierung zu erleichtern und deren Modus Operandi zu ermitteln.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zoll- und Polizeibehörden der Häfen, Flughäfen und Grenzübergänge alle Informationen zu gestohlenen oder rechtswidrig gehandelten Kulturgütern zu übermitteln, um dessen Identifizierung und die Anwendung der im entsprechenden Recht vorgesehenen Massnahmen zu erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und unverzüglich über jede Änderung des jeweiligen nationalen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.

Art. X Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. XI Weiteres Vorgehen

(1) Die gemäss Art. VIII zuständigen Behörden überprüfen regelmässig die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls zweckmässige Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche auf die Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs hinzielen.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten abwechselnd in der Schweiz und in Mexiko zusammen, und spätestens beim Abschluss dieser Vereinbarung. Ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. XII Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, welche sie unterzeichnet haben, nicht berührt.

Art. XIII Schlichtung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, welche bei der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Vereinbarung entstehen können, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Art. XIV Inkrafttreten, Änderung und Kündigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt dreissig (30) Tage nach Erhalt der letzten Notifikation auf dem diplomatischen Weg in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Einhaltung der gegenseitigen gesetzlichen Bestimmungen mitteilen.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg neunzig (90) Tage im Voraus gekündigt werden.

(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt allfällige hängige Rückführungsklagen unberührt.

(4) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren in Kraft.