Diese Vereinbarung regelt die Methoden der Zusammenarbeit zur Verhinderung der Einfuhr und Durchfuhr von rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführten und in das Hoheitsgebiet der anderen eingeführten Altertümer und ihre Rückführung, und sie legt die Methoden zum Schutz dieser Altertümer bis zu ihrer Rückführung fest.
Vereinbarung vom 14. April 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland (mit Anhang)
0.444.132.11
AS 2011 1711
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland
Abgeschlossen am 14. April 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. Februar 2011
(Stand am 20. Februar 2011)
Präambel
In Bekräftigung der bestehenden Verbindung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten;
in Anbetracht, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten durch die Rückführung von rechtswidrig ausgeführten Altertümern diese Verbindung stärkt;
in Anerkennung des einzigartigen Charakters der Altertümer jedes Landes und der daraus folgenden Einsicht, dass die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr dieser Altertümer verhindert werden muss;
in Anbetracht, dass der Austausch von Kulturgütern zwischen den Staaten zu wissenschaftlichen, kulturellen und bildenden Zwecken, das Wissen der menschlichen Zivilisation vergrössert, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und den gegenseitigen Respekt und die gegenseitige Wertschätzung zwischen den Nationen fördert;
in Anbetracht der Bedeutung des Schutzes und der Bewahrung des kulturellen Erbes, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der UNESCO-Konvention 1970[*] über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut,
sind der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, nachfolgend «die Vertragsparteien»,
wie folgt übereingekommen:
Diese Vereinbarung gilt für alle im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten Objekte, die von beiden Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Altertümer klassifiziert wurden.Für Altertümer, welche nicht im Anhang enthalten sind, ist die Rechtshilfe gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000[*] anwendbar.
Die Einfuhr und Durchfuhr von Altertümern, die rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ausgeführt wurden, sind verboten.
(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung von Altertümern klagen, die rechtswidrig in das Hoheitsgebiet letzterer eingeführt worden sind.
(2) Die Klage kann vor dem zuständigen Gericht der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich die rechtswidrig aus ihrem Herkunftsland ausgeführten Altertümer befinden.
(3) Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden.
(4) Die klagende Vertragspartei muss nachweisen, dass die Altertümer einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehören und dass sie nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind.
(5) Die Rückführungsklage einer Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre nach Artikel 11 dieser Vereinbarung zuständige Behörde Kenntnis darüber erlangt hat, wo und bei wem sich die Altertümer befinden.
(6) Diese Vereinbarung schliesst für keine der Vertragsparteien das Recht aus, gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000[*] zu verlangen, auch wenn die rechtswidrigen Handlungen vor diesem Abkommen stattgefunden haben.
Die nach Artikel 11 dieser Vereinbarung zuständige Behörde in der Vertragspartei, in der sich die Altertümer befinden, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel bei der Lokalisierung der Altertümer, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts, bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern und Experten. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden, ergreift auch die nötigen Massnahmen zum Schutz der Altertümer bis zu ihrer Rückführung.
(1) Die klagende Vertragspartei trägt die Kosten für die Versicherung, die Erhaltung und die Rückführung der Altertümer.
(2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, welche die Altertümer in gutem Glauben besitzt, eine gerechte Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung wird nach geltendem innerstaatlichem Recht vom zuständigen Gericht der Vertragspartei festgelegt, in der die Klage eingereicht wurde. Die klagende Vertragspartei kann gegen das Urteil des Gerichts Einspruch erheben.
(3) Eine Vertragspartei kann die andere um eine finanzielle Unterstützung ersuchen, um diese Entschädigung zu bezahlen.
(4) Die Rückführung der Altertümer erfolgt erst nach Ausrichtung der Entschädigung. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden, unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die klagende Vertragspartei, um für den bestmöglichen Schutz der Altertümer bis zu ihrer Rückführung zu sorgen.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung den betroffenen und zuständigen Behörden und Kreisen wie etwa den Kunsthandels-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, der Touristen- und Antiquitätenpolizei sowie dem Kunsthandel bekannt zu machen.
(1) Die Vertragsparteien melden einander über die zuständigen Behörden gemäss Artikel 11 dieser Vereinbarung die rechtswidrige Einfuhr, Diebstahl, Plünderungen und Verluste von Altertümern sowie andere Ereignisse, die Altertümer betreffen.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander umgehend über sämtliche Änderungen des innerstaatlichen Rechts betreffend den Transfer und den Schutz von Altertümern.
Kraft dieser Vereinbarung befreien beide Vertragsparteien die Rückführung von Altertümern von Zoll- oder ähnlichen Abgaben.
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
(1) Die zuständigen Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
- a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Kultur, Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer;
- b. in der Arabischen Republik Ägypten: Ministry of Culture, Supreme Council of Antiquities, National Committee for Recovery of Smuggled Archaeological Objects.
(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.
Die Vertragsparteien überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Die Vertreter der Vertragsparteien können auf Ersuchen einer Vertragspartei auch Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung erörtern. Sie können auch Vorschläge diskutieren, welche die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
Die zuständigen Behörden gemäss Artikel 11 dieser Vereinbarung lösen allfällige Streitigkeiten über Auslegung, Vollzug und Anwendung dieser Vereinbarung direkt oder auf diplomatischem Weg. Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, ist ein Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Ständigen Schiedshofs in Den Haag durchzuführen.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, bilateralen oder multinationalen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der rechtlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Die Vereinbarung tritt am Datum der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung ist während fünf Jahren ab Inkrafttreten gültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.
(3) Diese Vereinbarung und ihr Anhang können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.Geschehen zu Kairo am 14. April 2010, in arabischer, französischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Bei allfälligen unterschiedlichen Auslegungen gilt der englische Wortlaut.