SR 0.444.125.81

Vereinbarung vom 11. Januar 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut (mit Anhang)

vom 11. January 2013
(Stand am 15.02.2014)

0.444.125.81

 AS 2014519

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut

Abgeschlossen am 11. Januar 2013

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Februar 2014

(Stand am 15. Februar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Zypern,

nachfolgend Vertragsparteien genannt,

in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970[*] über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören,

in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgut ein Hindernis für den legalen Kulturaustausch darstellen,

im Bewusstsein, dass der Verlust von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellt,

im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung, Sicherung und Sicherheit des kulturellen Erbes zu leisten und Anreize für den illegalen Kulturgütertransfer zu verhindern.

in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,

im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,

in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivilisation der Menschheit vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis zwischen Nationen fördert,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Gegenstand

(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.

(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind.

Art. II Einfuhrregelung

(1) Kulturgut darf in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei eingehalten worden sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.

(2) Bei der Zollanmeldung sind anzugeben:

  1. a. der Objekttyp des Kulturguts;
  2. b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.
Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Unterstützung

(1) Eine Vertragspartei kann vor den zuständigen Gerichten der anderen Vertragspartei auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in deren Hoheitsgebiet eingeführt worden ist und sich dort befindet.

(2) Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.

(3) Die nach Artikel IX dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten:

  1. a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
  2. b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts;
  3. c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertreterinnen und -vertretern;
  4. d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
Art. IV Rückführungsregelung: Modalitäten

(1) Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:

  1. a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört; und
  2. b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.

(2) Ist die Sicherheit eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Hoheitsgebiet der klagenden Vertragspartei wegen ausserordentlichen Ereignissen, einschliesslich Naturkatastrophen, die das kulturelle Erbe dieser Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis die Sicherheit des Kulturguts bei seiner Rückführung gewährleistet ist.

(3) Rückführungsklagen einer Vertragspartei nach dieser Vereinbarung verjähren entsprechend dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

Art. V Rückführungsregelung: Kosten, Entschädigung

(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei.

(2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine Entschädigung zu entrichten, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert, es sei denn, diese Person verzichte auf die Entschädigung.

(3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht der Vertragspartei festgelegt, bei welchem die Klage nach Artikel III eingereicht wurde.

(4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.

Art. VI Bekanntmachung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Kreisen, insbesondere dem Kunsthandel und den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.

Art. VII Umgang mit zurückgeführtem Kulturgut

Die klagende Vertragspartei vergewissert sich, dass zurückgeführte Kulturgüter angemessen geschützt werden und ihre Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für die Forschung und für Ausstellungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährleistet werden.

Art. VIII Förderung von Zusammenarbeit und Ausbildung

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und Ausbildung im Rahmen dieser Vereinbarung zu fördern, wie etwa durch:

  1. a. Erfahrungsaustausch sowie Organisation von gemeinsamen Forschungsprojekten, gemeinsamen Seminaren, Workshops oder anderen Zusammenkünften;
  2. b. Austausch von Archäologinnen und Archäologen, Konservatorinnen und Konservatoren und anderen Fachleuten;
  3. c. Austausch von Erfahrungen, Informationen und Publikationen im Bereich der archäologischen Forschung, der Konservierung und der Förderung von archäologischen Stätten und historischen Monumenten sowie von Themen, die archäologische und ethnographische Museen betreffen.
  4. d. Austausch oder Organisation von archäologischen Ausstellungen, die von gemeinsamem Interesse sind;
  5. e. Austausch und Ausbildung von Personal.
Art. IX Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:

  1. a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
  2. b. in der Republik Zypern: Department of Antiquities, Ministry of Communications and Works.

(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden tauschen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihre Kontaktdaten aus und benennen eine Kontaktperson.

(4) Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.

Art. X Gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel IX zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen.

(2) Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.

Art. XI Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. XII Weiteres Vorgehen

(1) Die nach Artikel IX zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.

(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen während der Laufzeit dieser Vereinbarung abwechselnd in der Schweiz und in Zypern zusammen; ein Treffen kann auch auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. XIII Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Art. XIV Meinungsaustausch und Schlichtung von Streitigkeiten

(1) Die nach Artikel IX zuständigen Behörden können ihre Meinungen über die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.

(2) Streitigkeiten über Auslegung, Anwendbarkeit und Vollzug dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

Art. XV Zeitrahmen und Kündigungswirkungen

(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.So geschehen und unterzeichnet in La Chaux-de-Fonds am 11. Januar 2013 in drei Urschriften in griechischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Bei allfälligen unterschiedlichen Auslegungen ist der englische Text massgebend.