SR 0.444.124.91

Vereinbarung vom 16. August 2013 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut (mit Anhang)

vom 16. August 2013
(Stand am 08.01.2014)

0.444.124.91

 AS 2014 211

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Vereinbarung zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut

Abgeschlossen am 16. August 2013

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Januar 2014

(Stand am 8. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Volksrepublik China

(nachfolgend Vertragsparteien genannt),

in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970[*] über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören,

in Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgut ein Hindernis für den legalen Kulturaustausch darstellen,

im Bewusstsein, dass der Verlust von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellt,

im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und Anreize für den illegalen Kulturgütertransfer zu vermindern,

in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,

im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken.

in Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivilisation der Menschheit vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis zwischen Nationen fördert,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Gegenstand

(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.

(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern.

Art. II Einfuhrregelung

(1) Kulturgut darf in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei eingehalten werden. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.

(2) Bei der Zollanmeldung sind anzugeben:

  1. a. der Objekttyp des Kulturguts;
  2. b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.
Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Unterstützung

(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in deren Hoheitsgebiet eingeführt worden ist.

(2) Die Klage kann vor den zuständigen Gerichten der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich das Kulturgut befindet.

(3) Für die Voraussetzungen der Klage ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in deren Hoheitsgebiet sich das Kulturgut befindet.

(4) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:

  1. a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
  2. b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts;
  3. c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertreterinnen und -vertretern;
  4. d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
Art. IV Rückführungsregelung: Modalitäten

(1) Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:

  1. a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört; und
  2. b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.

(2) Ist die Sicherheit eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Hoheitsgebiet der klagenden Vertragspartei wegen bewaffneter Konflikte, Naturkatastrophen und anderer ausserordentlicher Ereignisse, die das kulturelle Erbe dieser Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis die Sicherheit des Kulturguts bei seiner Rückführung gewährleistet ist.

(3) Die Rückführungsklagen der Vertragspartei verjähren ein Jahr, nachdem ihre Behörden Kenntnis darüber erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre, nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.

Art. V Rückführungsregelung: Kosten, Entschädigung

(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei.

(2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine Entschädigung zu entrichten, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert.

(3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht der Vertragspartei festgelegt, in dem die Klage gemäss Artikel III anhängig gemacht wurde.

(4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.

Art. VI Bekanntmachung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Kreisen, insbesondere dem Kunsthandel und den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.

Art. VII Umgang mit zurückgeführtem Kulturgut

Die klagende Vertragspartei vergewissert sich, dass zurückgeführte Kulturgüter angemessen geschützt werden und ihre Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für die Forschung und Ausstellungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährleistet werden.

Art. VIII Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:

  1. a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
  2. b. in der Volksrepublik China: The State Administration of Cultural Heritage.

(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden tauschen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihre Telefon- und Faxnummern aus und benennen soweit möglich eine Kontaktperson mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

(4) Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.

Art. IX Gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen.

(2) Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.

Art. X Gegenseitiges Engagement

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. XI Weiteres Vorgehen

(1) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.

(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen spätestens am Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, abwechselnd in der Schweiz und in China; ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. XII Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Art. XIII Meinungsaustausch und Schlichtung von Streitigkeiten

(1) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständigen Behörden können ihre Meinungen über die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.

(2) Streitigkeiten über Auslegung, Anwendbarkeit und Vollzug dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

Art. XIV Zeitrahmen und Kündigungswirkungen

(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.Geschehen zu Beijing, am 16. August 2013, in doppelter Urschrift, je in chinesischer, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text massgebend.