0.431.026.81
AS 2006 5933; BBl 2004 5965
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2007
(Stand am 2. Dezember 2019)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «die Schweiz» genannt,
und
Die Europäische GemeinschaftHeute: Europäische Union,
nachstehend «die Gemeinschaft» genannt,
beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
In dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft im Bereich der Statistik zu verbessern und zu diesem Zweck mit dem vorliegenden Abkommen die Grundsätze und Bedingungen dieser Zusammenarbeit festzulegen,
In dem Bewusstsein, dass geeignete Massnahmen getroffen werden sollten, um eine schrittweise Harmonisierung und die kohärente Entwicklung des rechtlichen Rahmens für die Datenerhebung, die Klassifikationen, Definitionen und Methoden in der Statistik zu verwirklichen,
In der Erwägung, dass gemeinsame Vorschriften für die Erstellung von Statistiken im Gebiet der Gemeinschaft und der Schweiz aufgestellt werden sollten,
In der Übereinstimmung, dass diese Regeln auf den in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften gründen sollten,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Dieses Abkommen gilt für die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel, für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller für die bilaterale Zusammenarbeit relevanten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken zu sorgen.
2. Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die statistischen Arbeiten bei den zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens organisiert werden.
3. Die Erstellung der Statistiken durch die Vertragsparteien erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermässigen Belastungen entstehen.
Art. 2 Rechtsakte im Bereich der StatistikDie in Anhang A aufgeführten Rechtsakte in der durch dieses Abkommen angepassten Fassung sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 3 Gemischter Ausschuss1. Es wird ein als «Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Ausschuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemässe Umsetzung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.
2. Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen.
3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt.
4. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
5. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen.
6. Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragsparteien setzen sie gemäss ihren eigenen Regeln in Kraft.
Art. 4 Neue Rechtsvorschriften1. Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern.
2. Vor der förmlichen Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen.
3. Sobald eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet hat, informiert sie die andere Vertragspartei.
4. Der Gemischte Ausschuss:
- – fasst entweder einen Beschluss zur Änderung des Anhangs A und/oder des Anhangs B oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen,
- – oder beschliesst, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens vereinbar anzusehen sind,
- – oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 5 Statistische Zusammenarbeit1. Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der Gemeinschaft, das regelmässig vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der einzelnen Programme durchzuführenden statistischen Massnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen.
2. In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäss der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft aufgestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Massnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind.
3. Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizerische Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden.Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken.
4. Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Massnahmen Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt.
1. In der Schweiz niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an von Eurostat verwalteten spezifischen Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat.
2. Schweizerische Sachverständige können zu Eurostat abgeordnet werden. Die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten, einschliesslich Gehälter, Sozialversicherungskosten, Pensionskassenbeiträge, Tagegelder und Reisekosten werden in vollem Umfang von der Schweiz getragen.
3. In der Gemeinschaft niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz an vom schweizerischen Bundesamt für Statistik verwalteten spezifischen Programmen teilzunehmen.
Art. 7 Andere Formen der Zusammenarbeit1. Zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Statistik und Eurostat kann in gegenseitigem Einvernehmen ein Technologietransfer im Bereich der Statistik stattfinden.
2. Die Vertragsparteien können jegliche Informationen im Bereich der Statistik austauschen.
3. Die statistischen Dienste der Vertragsparteien können Personal austauschen. Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können ebenfalls Personal mit der Schweiz austauschen. Unter welchen Bedingungen ein solcher Austausch stattfindet, wird direkt zwischen den beteiligten statistischen Diensten vereinbart.
Art. 8 Finanzbestimmungen1. Um die Kosten ihrer Teilnahme in vollem Umfang zu decken, leistet die Schweiz ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm der Gemeinschaft.
2. Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.
Art. 9 NichtdiskriminierungIm Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
Art. 10 Erfüllung der VerpflichtungenDie Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und enthalten sich aller Massnahmen, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewendet wird, und nach Massgabe dieses Vertrags einerseits, sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
2. Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen als auf unbegrenzte Zeit verlängert.
3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifizierung ausser Kraft.
Art. 14 Verbindliche Fassungen1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.