Die Teilnehmer nehmen ein in Phasen unterteiltes Programm in Angriff mit dem Ziel, den den Zielen der Benutzer entsprechenden experimentellen und einsatznahen Weltraumteil eines Weltraum‑Fernmeldesystems zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen und zu errichten und bei Abschluss des Programms den Benutzern zuverlässige Einsatzsatelliten zur Verfügung zu stellen. Die Komponenten dieses Weltraumteils sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.
Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms (mit Anlagen A, B)
0.425.71
AS 1975 2079; BBl 1974 I 931
Originaltext
Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten‑Programms
Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 12. April 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1974[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975
(Stand am 15. Oktober 1980)
Präambel
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «die Teilnehmer» genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962[*] zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden « das Übereinkommen» genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «die Organisation» genannt),
Im Hinblick auf die nach Konsultierung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post‑ und Fernmeldewesen (CEPT) und der Europäischen Rundfunkunion (EBU) gemäss den Entschliessungen der Konferenz der Minister für das Postund Fernmeldewesen (Brüssel, April 1970 und Wien, April 1972) ausgearbeiteten Ziele, wonach den Verwaltungen für das Post‑ und Fernmeldewesen (im folgenden «die Benutzer» genannt) ab 1980 zuverlässige Weltraum‑Fernmeldeverbindungen für die Abwicklung eines Teils des öffentlichen innereuropäischen Fernmeldeverkehrs und des Austausches von Fernsehprogrammen zur Verfügung gestellt werden sollen,
In der Erwägung, dass die Erreichung dieser Ziele beträchtliche technologische Anstrengungen erfordert, die den Fortschritt der europäischen Industrie sicherstellen und deren Wettbewerbsfähigkeit für die Teilnahme an der Entwicklung anderer Weltraum‑Fernmeldesysteme verbessern werden,
In dem Wunsch, zu diesem Zweck ein europäisches Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und die Errichtung des experimentellen und einsatznahen Weltraumteils eines Weltraum‑Fernmeldesystems und die Bereitstellung zuverlässiger Einsatzsatelliten für die Benutzer durchzuführen und ausserdem in Europa die Fachtechnologie weiterzuentwickeln,
Angesichts der Tatsache, dass die Vorbereitungsphase dieses Programms abgeschlossen ist, und eingedenk des auf der 44. Tagung des Rates der Organisation am 20. Dezember 1971 gefassten Beschlusses, die sich daran anschliessende experimentelle Phase in Angriff zu nehmen (ESRO/C/XLIII/Res. 3 (Final), Abschnitt I.3),
Eingedenk der von den Vertretern der obengenannten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen Erklärung vom 12. April 1973,
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 56. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation,
Eingedenk des am 18. Mai 1972 unterzeichneten Verständigungsmemorandums zwischen der Organisation und dem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der fortschrittlichen Weltraumtechnologie,
Sind wie folgt übereingekommen:
1. Das in Artikel 1 genannte Programm, dem eine bereits abgeschlossene vorbereitende Programmdefinitionsphase (Phase 1) vorausgegangen ist, wird in die beiden folgenden, in Anlage A dieser Vereinbarung näher beschriebenen Phasen unterteilt:
- a. Eine technologische und experimentelle Phase, während der die für das Programm erforderlichen Fernmeldetechniken und Raumfahrzeugtechnologien am Boden entwickelt und in experimentellen und einsatznahen Satelliten erprobt werden (Phase 2). Diese Phase kann zu jedem geeigneten Zeitpunkt ihrer Durchführung im Hinblick auf die Aufnahme einer Unterphase (2a), die zusätzliche Arbeiten zu den fortgeschrittenen Techniken sowie spezialisierte Studien beinhalten würde, überprüft werden.
- b. Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflugeinheiten dienende Phase, in der nötigenfalls auch ein Prototypmodell gestartet und in der Umlaufbahn beurteilt werden soll und bei deren Abschluss den potentiellen Benutzern die Einsatzflugeinheiten – eine in der Umlaufbahn und die andere auf dem Boden – zu zwischen den Teilnehmern und den Benutzern zu vereinbarenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden sollen (Phase 3).
2. Die Entscheidungen über die Inangriffnahme der Unterphase 2a und der Phase 3 werden gemäss Artikel 5 getroffen.
1. Die Organisation führt das in Artikel 1 genannte Programm gemäss Artikel VIII[*] des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch.
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3. Das Programmdirektorium sorgt auch für enge Kontakte zu den nationalen und internationalen Fernmeldebehörden, damit es auf jede etwaige Neuorientierung der Einsatzziele des geplanten Fernmelde‑Weltraumteils reagieren kann; es stellt die Vorschriften für die Verwendung des Weltraumteils der Phase 2 für experimentelle und einsatznahe Zwecke auf.
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemässen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
5. Das Programmdirektorium trifft seine Entscheidungen gemäss dieser Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, finden die im Übereinkommen und in der Verfahrensordnung des Rates der Organisation niedergelegten Abstimmungsregeln entsprechend Anwendung.
Die Entscheidungen über die Inangriffnahme und den genauen Inhalt der Unterphase 2a und der Phase 3 des Programms werden vom Programmdirektorium mit Zweidrittelmehrheit getroffen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm darstellen. Kann keine Entscheidung über die Phase 3 erzielt werden, so halten diejenigen Staaten, die das Programm fortsetzen wollen, untereinander Konsultationen ab und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie erstatten dem Rat der Organisation Bericht, der alle notwendigen Massnahmen trifft.
1. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung nach den in Anlage B dieser Vereinbarung aufgeführten Modalitäten bis zur Höhe des für jede Phase nach Massgabe dieses Artikels festgesetzten festen Finanzplafonds.
2. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung der Phase 2 des Programms auf der Grundlage eines festen Finanzplafonds von 115,1 Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1972) beizutragen, zu dem ein zur Zeit auf 28 Millionen Rechnungseinheiten veranschlagter Anteil an den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Organisation hinzukommt.
3. Die Teilnehmer setzen während der Phase 2 so bald wie möglich nach Erfüllung der in Artikel 5 genannten Voraussetzungen und mit der dort vorgeschriebenen Mehrheit einen festen Finanzplafond für die Durchführung der Phase 3 fest.
4. Die Jahreshaushaltspläne für das Programm werden vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen festen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des festen Finanzplafonds einer Phase bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
2. Muss ein fester Finanzplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
- a. Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht mehr als 20 Prozent des festen Finanzplafonds der in Durchführung befindlichen Phase, so darf kein Teilnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Falle beschliesst das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit.
- b. Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als 20 Prozent des betreffenden festen Finanzplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Massnahmen beschliesst.
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäss den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation zu schliessen. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Satelliten sowie der zu seiner Durchführung bis zum Abschluss der Phase 3 erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Veräusserung erworbener Anlagen und Einrichtungen beschliesst das Programmdirektorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.
1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
2. Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem solchen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. Juni bis 21. September 1973 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf.
2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,
- – indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen oder
- – indem sie eine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäss Absatz 2 Vertragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind.
4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläuflig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde.
5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 21. September 1973 unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen.
6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den gleichen Beitrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag wird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.
Die Organisation notifliziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluss des Programms gemäss dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung ausser Kraft tritt.
Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.
1. Wünscht ein Teilnehmer gemäss Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:
- a. Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine Beiträge zum laufenden oder vorhergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
- b. Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen Anteil an den Ausgabemitteln entsprechend den im Haushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für alle in Durchführung beflindlichen Phasen des Programms zu zahlen.
- c. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den Absätzen a und b genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel XVII[*] des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäss Artikel 14 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäss Anwendung.
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation überprüft werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifliziert haben.
2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.