1. Die Programme sind entweder Pflichtprogramme, die von allen Mitgliedern getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen der Gesellschaft stehen und den gemeinsamen Interessen der Mitglieder dienen.
2. Jedes Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, das erwartete Ergebnis, die Budgetobergrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.
3. Der Beschluss, ein Pflichtprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.
4. Der grundsätzliche Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen, in der die Mitglieder ihre Absicht erklären, am Programm teilzunehmen.
5. Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzunehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzustellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Mitglieder teilnehmen und Mittel bereitstellen. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativprogrammbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindestens 80 % aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss.
6. Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativprogramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilnehmenden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativprogramms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Beratung bietet.
7. Mitglieder, die keine teilnehmenden Mitglieder eines Fakultativprogramms sind, aber das Programm durch Sachleistungen unterstützen, werden als unterstützende Mitglieder bezeichnet. Ihre Unterstützung des Programms wird in dem betreffenden Programmbeschluss erwähnt.
8. Die Gesellschaft überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäftsführung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Gesellschaft angehören.
9. Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.
10. Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mitglieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.
11. Die Mitgliederversammlung kann die Geschäftsführung eines Programms an das Sekretariat übertragen, wenn sie dies für effizienter hält.