SR 0.425.124

Erklärung europäischer Regierungen vom 30. März 2007 über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

vom 30. March 2007
(Stand am 21.01.2010)

0.425.124

 AS 2010 409; BBl 20081521

Originaltext

Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

Angenommen am 30. März 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 2008[*]

Schweizerische Annahme notifiziert am 6. November 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2009

(Stand am 21. Januar 2010)

Die Regierungen der Vertragsstaaten dieser Erklärung, im Folgenden als
«Vertragsparteien» bezeichnet,

eingedenk der am 21. September 1973[*] unterzeichneten Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, insbesondere der Artikel I, III Absatz 1 und V, die eine neue Vereinbarung vorsehen, in welcher der Inhalt der Produktionsphase des Ariane-Programms festgelegt wird;

gestützt auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als «ESA» oder «Organisation» bezeichnet), das am 30. Mai 1975[*] zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 30. Oktober 1980 in Kraft getreten ist (im Folgenden als «ESA-Übereinkommen» bezeichnet);

in der Erwägung, dass die ESA-Trägerprogramme insbesondere auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgerichtet sind und die im Rahmen der Organisation entwickelten Startsysteme Ariane und Vega (im Folgenden als «von der ESA entwickelte Träger» bezeichnet) dazu beitragen, den garantierten Zugang Europas zum Weltraum zu gewährleisten;

in der Erwägung, dass der Rat der Organisation sich in der Entschliessung ESA/C/XXXIII/Res.3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen;

unter Hinweis darauf, dass bestimmte europäische Regierungen durch die Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger und ihre späteren Erneuerungen und Verlängerungen (im Folgenden als «Erklärung über die Ariane-Produktionsphase» bezeichnet)[*] für den Zeitraum vom 14. April 1980 bis Ende 2008 vereinbart haben, dass die Produktionsphase der Ariane-Träger von einer Industriestruktur durchgeführt wird und die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens die mit der Produktionsphase der Ariane-Träger verbundene Betriebstätigkeit ausführt;

in der Erwägung, dass die Organisation sich durch die Annahme mehrerer Entschliessungen ihres Rates damit einverstanden erklärt hat, diese Aufgabe zu übernehmen;

unter Hinweis darauf, dass die Organisation zur Durchführung der genannten Aufgabe eine Vereinbarung und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen mit der im folgenden Beweggrund definierten Gesellschaft Arianespace geschlossen hat, die später erneuert und verlängert wurde und durch die sich Arianespace einverstanden erklärt hat, die Fertigung, die Vermarktung und den Start des Trägers Ariane zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen zu übernehmen;

in der Erwägung, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den Gesellschaften Arianespace Participation S.A. und Arianespace S.A., beide mit eingetragenem Sitz in Frankreich, (im Folgenden gemeinsam als «Arianespace» bezeichnet) besteht und dass sich die Aktien von Arianespace im Besitz europäischer Einrichtungen einschliesslich der an der Fertigung der oben definierten von der ESA entwickelten Träger mitwirkenden Firmen befinden;

ferner in der Erwägung, dass die Organisation zur Erhöhung der Flexibilität der von Arianespace angebotenen Startdienste Abkommen mit Frankreich und Russland für den Einsatz des Sojus-Startsystems (im Folgenden als «Träger Sojus» bezeichnet) vom Raumfahrtzentrum Guayana aus (im Folgenden als «CSG» bezeichnet) und eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung mit Arianespace geschlossen hat;

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der am 5. und 6. Dezember 2005 auf Ministerebene zusammengetretene Rat der Organisation eine Entschliessung über die Weiterentwicklung des europäischen Trägersektors (im Folgenden als «Träger-Entschliessung von 2005» bezeichnet) angenommen hat, in der er die Notwendigkeit anerkennt, einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der Träger nach 2008 zur Umsetzung einer schlüssigen Trägerstrategie zu erarbeiten, der ab 1. Januar 2009 der in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nachfolgt;

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Träger-Entschliessung von 2005 die an den betreffenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmenden Mitgliedstaaten für jeden der von der ESA entwickelten Träger im Rahmen der Organisation so bald wie möglich und rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Erklärung im Einklang mit ihr die entsprechende Einsatzvereinbarung zur Festlegung der für die Einsatzphase jedes Trägers geltenden spezifischen Grundsätze schliessen;

unter Berücksichtigung der in Abschnitt 16 Buchstabe d der Träger-Entschliessung von 2005 genannten Vorlage «Bezugsrahmen für eine kohärente Umsetzung von Beschlüssen zur Umstrukturierung des europäischen Trägersektors ab 2007» (ESA/PB-ARIANE(2005)3, rev.3) (im Folgenden als «Bezugsrahmen» bezeichnet);

in der Erwägung, dass die Regierungen, die Teilnehmer der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase sind, zur Finanzierung der Startanlage CSG im Einklang mit den einschlägigen vom Rat der ESA angenommenen Entschliessungen beitragen;

eingedenk der folgenden zwischen der französischen Regierung und der ESA geschlossenen Abkommen: des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (2002–2006) (im Folgenden als «CSG-Abkommen» bezeichnet), des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über die Startkomplexe und die zugehörigen Anlagen der Organisation im CSG («ELA-Abkommen») und des am 21. März 2005 unterzeichneten Abkommens über den Startkomplex Sojus («ELS-Abkommen») sowie der späteren Änderungen dieser Abkommen;

eingedenk des Vertrags vom 27. Januar 1967[*] über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Folgenden als «Weltraumvertrag» bezeichnet);

in der Erwägung, dass die ESA das Übereinkommen vom 29. März 1972[*] über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und das Übereinkommen vom 14. Januar 1975[*] über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen angenommen hat;

eingedenk der vom Rat der ESA am 13. Dezember 1977 angenommenen Entschliessung über die Haftung der Organisation (ESA/C/XXII/Res.3),

sind wie folgt übereingekommen:

I. Zweck und Verpflichtungen der Vertragsparteien

Bei ihrer Verwendung wird den Trägern von den Vertragsparteien in folgender Reihenfolge der Vorrang gegeben:

  1. den von der ESA entwickelten Trägern;
  2. dem vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger gegenüber Optionen für den Start von Missionen der Organisation durch nicht von der ESA entwickelte Träger,
  3. anderen Trägern.
  1. a) kommen die Vertragsparteien überein, einen Ausschuss (im Folgenden als «Verkaufskontrollausschuss» bezeichnet) einzusetzen, der dem nach Massgabe der in der Präambel genannten Erklärung über die Ariane-Produktionsphase eingesetzten Verkaufskontrollausschuss nachfolgt und prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz 4 unvereinbar ist.
  2. Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Vertragsparteien dieser Erklärung. Die Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation über die vom Startdienstbetreiber geplanten Verkäufe von Startdiensten an Nichtmitgliedstaaten der Organisation und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet.
  3. Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz 4 unvereinbar wäre.
  4. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschliessen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung des Absatzes 4 zu verbieten.
  5. Dieser Beschluss ist für den Startdienstbetreiber verbindlich. Frankreich verpflichtet sich in Wahrnehmung der Befugnisse, die es nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen Massnahmen für die ordnungsgemässe Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen.
  6. b) Jede Vertragspartei kann unbeschadet der ihr aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, dass sie sich aus Gründen, die nur sie betreffen, einem bestimmten Start nicht anschliesst.
  7. c) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit ihrem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss sie nach möglicherweise von ihr für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.
  8. Wird der Verkauf nach der Unterrichtung des Startdienstbetreibers durch den Generaldirektor getätigt, so kann die Vertragspartei sofort ihren Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf aussetzen; sie muss jedoch die Organisation und die anderen Vertragsparteien dieser Erklärung binnen einem Monat förmlich davon in Kenntnis setzen und ihre für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Die Vertragspartei stellt ihre für den Einsatz des Trägers verwendeten Sachen und Rechte an geistigem Eigentum nach Absatz 11 weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung.
  9. Ist die Vertragspartei nicht damit einverstanden, dass ihre Industrie Geräte und Untersysteme für den betreffenden Start liefert, so ist sie verpflichtet, soweit es in ihrer Macht liegt, die Übertragung der Fertigung der entsprechenden Lieferungen auf Firmen anderer Vertragsparteien zu erleichtern; sie darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferungen durch Firmen anderer Vertragsparteien widersetzen.
  10. d) Der Verkaufskontrollausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11)  Die Vertragsparteien dieser Erklärung verpflichten sich, dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:

  1. zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind, die Sachen, die Vertragsparteien dieser Erklärung gehören und für die Entwicklungsprogramme der von der ESA entwickelten Träger und für das Programm für die Sojus im CSG verwendet worden sind mit Ausnahme der Startanlage CSG, für welche die in Absatz 7 genannten Sonderbestimmungen gelten;
  2. unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für die Sojus im CSG herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Vertragsparteien befindlichen technischen Informationen.

II. Auftrag der Organisation

  1. 1. fordern die Organisation auf, dafür zu sorgen, dass diese Erklärung eingehalten und angewandt wird und dass ihre Rechte gewahrt werden, und zu überwachen, dass die vom Startdienstbetreiber und der Industrie während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten die Qualifizierung der Trägersysteme einschliesslich der zugehörigen Anlagen nicht in Frage stellen;
  2. 2. fordern die Organisation auf, durch einen Beschluss des Rates dem ihr nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen;
  3. 3. fordern die Organisation auf, im Einklang mit den in dieser Erklärung
    enthaltenen Grundsätzen die in Abschnitt III genannten besonderen Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber zu schliessen;
  4. 4.

    fordern die Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass die Berichterstattung über Fragen, die in Zusammenhang mit dem ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag stehen, an die Vertragsparteien anlässlich der Tagungen des Rates der Organisation oder der Sitzungen des für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums erfolgt; diese Berichterstattung wird mindestens einmal im Jahr stattfinden und insbesondere Folgendes umfassen:

    1. a) Berichte über den finanziellen Bedarf und die Finanzierung des CSG,
    2. b) Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über den Weltmarkt für Startdienste zusammen mit einer kritischen Analyse,
    3. c) ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über die geografische Gesamtverteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Arbeiten unter den Vertragsparteien dieser Erklärung,
    4. d) Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Verteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten,
    5. e) ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation auf der Grundlage der nach Abschnitt III Absatz 1 Buchstabe n erhaltenen
      Angaben sowie Berichte des Vertreters des Startdienstbetreibers über den jährlichen Geschäftsplan und die Tätigkeiten der Gesellschaft. Bei dieser Gelegenheit kann der Rat oder das ihm nachgeordnete Gremium jede Empfehlung an den Startdienstbetreiber richten, die er oder es für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmässig hält. Er oder es kann den Startdienstbetreiber auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen,
    6. f) Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Tätigkeiten des Startdienstbetreibers; dazu gehört auch die Entwicklung der Struktur und/oder der Aktienbeteiligungen der Gesellschaft des Startdienstbetreibers und ihrer Gruppe,
    7. g) Berichte des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses;
  5. 5. fordern die Organisation auf, die genannten Berichte und Informationen, die vertraulich sein können, entsprechend zu behandeln;
  6. 6. sorgen dafür, dass sich die Vertreter der Vertragsparteien dieser Erklärung anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation oder von Sitzungen seines für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen;
  7. 7. fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Abschnitt V beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen;
  8. 8. fordern die Organisation auf, den Startdienstbetreiber bei der Förderung der Ausfuhr der Träger und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen;
  9. 9. fordern die Organisation auf, dem Startdienstbetreiber die erforderliche
    Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

III. Vom Startdienstbetreiber einzugehende Verpflichtungen – Abmachungen zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber

  1. a) die ihm übertragenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen, dem Weltraumvertrag und den anwendbaren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen;
  2. b) sich nach den Beschlüssen des nach Abschnitt I Absatz 10 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten;
  3. c) sich damit einverstanden zu erklären, dass
    1. seine Hauptaufgabe als Unternehmen in dem Einsatz der von der ESA entwickelten Träger besteht,
    2. er den Einsatz des Sojus-Trägers vom CSG aus in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführt,
    3. er den Einsatz anderer Träger vom CSG aus nach Genehmigung des Rates der ESA und der französischen Regierung in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführen kann,
    4. er nach Konsultation des Rates der ESA andere Tätigkeiten durchführen kann, die keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Hauptaufgabe als Unternehmen haben dürfen,
    5. er alle genannten Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Rates der ESA und gegebenenfalls den zwischen der ESA und Frankreich geschlossenen Abkommen durchführt,
    6. er dabei die in Abschnitt I Absatz 8 festgelegte Reihenfolge einhält;
  4. d) eine Nutzlastzuteilungspolitik umzusetzen, die darauf abzielt, jedem von der ESA entwickelten Träger unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Leistung eine Mindeststartrate zu gewährleisten, die dazu beiträgt, die für die Gewährleistung des garantierten Zugangs Europas zum Weltraum notwendigen europäischen Industriekapazitäten aufrechtzuerhalten;
  5. e) für von der ESA entwickelte Träger auf der Grundlage der mit der Organisation abgestimmten verbindlichen Ziele wie Kosten, Zuverlässigkeit, der Startrate entsprechende Kapazitäten und Zeitplan einen gemeinsam mit den Hauptauftragnehmern der entsprechenden Trägersysteme vereinbarten Geschäftsplan zu erarbeiten, der eine Risikobewertung umfasst;
  6. f)

    in Übereinstimmung mit den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarungen auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen bei jedem von der ESA entwickelten Träger die Verteilung der Industriearbeiten zu beachten, die sich aus allen einschlägigen Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation ergibt:

    1. Ist der Startdienstbetreiber der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt er eine Ausschreibung vor,
    2. bevor der Startdienstbetreiber eine derartige Massnahme ergreift, teilt er der betreffenden Vertragspartei und dem Generaldirektor der Organisation seine Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Trägerentwicklungsprogrammen ergeben hat, zu beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den besonderen Abmachungen festgelegt, die nach Abschnitt II Absatz 3 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen werden,
    3. der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten;
  7. g) die ihm nach Abschnitt I Absatz 11 und Abschnitt III Absatz 2 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen ausschliesslich für die Zwecke des Einsatzes der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu verwenden und solche Rechte und Informationen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers an Dritte weiterzugeben oder ihnen ihre Verwendung zu genehmigen; die anwendbaren
    nationalen Ausfuhrkontrollregeln und -vorschriften und die einschlägigen Verfahren der Organisation für die Weitergabe von Technologie ausserhalb der Mitgliedstaaten einzuhalten; diese Beschränkungen in die Verträge mit seinen Kunden und Zulieferfirmen aufzunehmen;
  8. h) der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Euro je Start die Kosten des Schadensersatzes, den diese nach Abschnitt IV Buchstaben a und c dieser Erklärung leisten muss, zu erstatten, sofern durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Ariane- oder Sojus-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
  9. i) der französischen Regierung und der ESA ihren jeweiligen in Abschnitt IV Buchstabe b festgelegten Haftungsanteilen entsprechend bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Euro je Start die Kosten des Schadensersatzes, den diese leisten müssen, zu erstatten, sofern durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Vega-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
  10. j) die Aufsicht und Obhut über die ihm von den Vertragsparteien dieser Erklärung und der Organisation zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen wahrzunehmen und ihre Eigentümer für von ihm selbst, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen oder von Dritten daran verursachte Schäden zu entschädigen;
  11. k) eine zur Deckung der unter den Buchstaben h, i und j beschriebenen Verbindlichkeiten und der anderen Verbindlichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung seiner in den in Absatz 1 genannten Abmachungen vorgesehenen Tätigkeiten angemessene Versicherung oder gleichwertige Garantie abzuschliessen; die Bedingungen dieses Versicherungsschutzes oder dieser Garantie sind mit der Organisation und der französischen Regierung zu vereinbaren;
  12. l) dafür zu sorgen, dass die von ihm und seinen Zulieferfirmen während
    der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten den Qualifikationsstatus des Trägersystems und der entsprechenden Produktionsanlagen nicht in Frage stellen, und in Übereinstimmung mit den mit den Eigentümern geschlossenen Abmachungen die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihm nach Abschnitt I Absatz 11 und Abschnitt III Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sachen zu übernehmen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen kann der Startdienstbetreiber im Einvernehmen mit den Eigentümern die von ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit für erforderlich erachteten Änderungen an diesen Sachen vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Startdienstbetreiber diese Änderungen vornehmen, wenn er gewährleistet, dass bei der Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird;
  13. m) im Einklang mit der in der Präambel genannten Träger-Entschliessung von 2005 zur Finanzierung der mit der Benutzung der Startanlage CSG verbundenen Kosten beizutragen;
  14. n) sich zu verpflichten, dem Generaldirektor der Organisation den von ihr gegenüber dem Startdienstbetreiber und seinen Zulieferfirmen benötigten Einblick zu bieten und die erforderlichen Prüfrechte zu gewähren, insbesondere in Bezug auf die jährlichen Einsatzkosten und Einnahmen hinsichtlich jedes Trägers sowie die Entwicklung des Geschäftsplans, damit sie den ihr mit dieser Erklärung und nach dem ESA-Übereinkommen übertragenen Auftrag erfüllen und die in Abschnitt II Absatz 4 vorgesehenen Informationen und Berichte bereitstellen kann;
  15. o) sich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten für die Vermarktung der Träger zu verpflichten, in seinen Beziehungen mit Aussenstehenden, mit seinen Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und des Einsatzes der von der ESA entwickelten Träger hervorzuheben, indem er insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, dass die entsprechenden Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem er auf die Rolle der Vertragsparteien dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht;
  16. p)

    der Organisation und den Vertragsparteien mit Vorrang gegenüber Drittkunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:

    1. Die Organisation und die Vertragsparteien übersenden dem Startdienstbetreiber ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen der Organisation und einer Vertragspartei hat die Organisation Vorrang; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen den Vertragsparteien haben die Vertragsparteien Vorrang, die an den entsprechenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen,
    2. beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einer Vertragspartei unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so können die Organisation oder die betreffende Vertragspartei ihre unentgeltliche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten,
    3. in den Abmachungen zwischen der Organisation und dem Startdienstbetreiber wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt;
  17. q) jede weitere Verpflichtung einzugehen, die für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als handle es sich um eine Aufforderung an den Startdienstbetreiber, eine Tätigkeit fortzuführen, die ständige finanzielle Verluste nach sich zieht.

(2)  Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die ESA dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der Träger erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung stellt:

  1. unentgeltlich die aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger stammenden Fertigungsunterlagen als Grundlage für die Durchführung der jeweiligen Einsatzphase;
  2. unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit dem Startdienstbetreiber auch dessen Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;
  3. unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.

IV. Haftung für durch einen Start verursachte Schäden

  1. a) vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
  2. b) nehmen die Vertragsparteien dieser Erklärung die in der Träger-Entschliessung von 2005 beschriebenen Haftungsgrundsätze für alle von der Organisation entwickelten Träger mit Ausnahme des Ariane-Trägers zur Kenntnis und vereinbaren, dass die französische Regierung ein Drittel der Kosten des Schadensersatzes und die Organisation die verbleibenden zwei Drittel trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Vega-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen; für diese Träger schliessen diejenigen Mitgliedstaaten der Organisation, die an den jeweiligen Entwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen, die entsprechende in der Präambel genannte Einsatzvereinbarung, in der im Einklang mit der Träger-Entschliessung von 2005 ihre Haftungsanteile gegenüber der Organisation festgelegt sind; es besteht Einvernehmen darüber, dass kein anderer Mitgliedstaat der Organisation für die Zahlung irgendeines Teils dieses Zweidrittelanteils mithaftbar gemacht wird;
  3. c) vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die französische Regierung gegenüber der ESA und den Vertragsparteien dieser Erklärung die Kosten des Schadensersatzes trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Sojus-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
  4. d) nehmen die Vertragsparteien dieser Erklärung die in der Präambel genannte Entschliessung über die Haftung der Organisation zur Kenntnis und vereinbaren, dass die Buchstaben a, b und c in Fällen, in denen die Organisation der Kunde des Startdienstbetreibers ist und festgestellt wird, dass der Schaden durch einen ihrer Satelliten verursacht wurde, nicht anwendbar sind;
  5. e) vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die Verpflichtungen der französischen Regierung nach den Buchstaben a, b und c entfallen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung der Organisation, ihrer Bediensteten oder ihrer Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des französischen Staates oder der ihm unterstehenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen) zurückzuführen ist, und dass die Verpflichtungen der Organisation nach Buchstabe b entfallen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung des französischen Staates oder der ihm unterstehenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zurückzuführen ist.

V. Inkrafttreten – Dauer – Revisionen – Gültigkeit

VI. Beilegung von Streitigkeiten