SR 0.425.11

Revidiertes Übereinkommen vom 17. Juni 2004 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über das Sondervorhaben Esrange und Andøya betreffend den Start von Höhenforschungsraketen und -ballonen (mit Anlagen)

vom 17. June 2004
(Stand am 29.05.2007)

0.425.11

AS 2007 523

Übersetzung[*]

Revidiertes Übereinkommen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über das Sondervorhaben Esrange und Andøya betreffend den Start von Höhenforschungsraketen und -ballonen

Abgeschlossen in Paris am 17. Juni 2004

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2006

(Stand am 29. Mai 2007)

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden als «Deutschland»bezeichnet),

die Französische Republik (im Folgenden als «Frankreich» bezeichnet)

und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden als «Schweiz» bezeichnet)

(im Folgenden gemeinsam als «Teilnehmer» bezeichnet),

und

das Königreich Schweden (im Folgenden als «Schweden» bezeichnet),

das Königreich Norwegen (im Folgenden als «Norwegen» bezeichnet)

(die Teilnehmer sowie Schweden und Norwegen werden im Folgenden gemeinsam als «teilnehmende Mitgliedstaaten» bezeichnet)

und

die Europäische Weltraumorganisation, die durch das am 30. Mai 1975[*]in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet worden ist, (im Folgenden als «ESA» oder als «Organisation» bezeichnet; im Folgenden gemeinsam mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten als «Vertragsparteien» bezeichnet),

gestützt auf das am 20. Dezember 1971[*] in Neuilly-sur-Seine beschlossene Übereinkommen zwischen Schweden, gewissen Mitgliedstaaten der Europäischen Organisation für Raumforschung und der Europäischen Organisation für Raumforschung betreffend ein Sonderprojekt für den Abschuss von Höhenforschungsraketen in der durch die Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz zur Verlängerung des ESRANGE-Übereinkommens vom 17. März 1977[*] und danach bei mehreren Anlässen, einschliesslich des Vollbeitritts des Königreichs Norwegens zum Übereinkommen am 2. Juli 1990, geänderten Fassung (im Folgenden als «Übereinkommen über das Sondervorhaben Esrange/Andøya» oder als «EASP-Übereinkommen» bezeichnet) und insbesondere auf dessen Artikel 14, der mögliche Änderungen vorsieht;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien übereingekommen sind, alle Änderungen, die am EASP-Übereinkommen vorgenommen wurden, in einem einzigen Dokument zusammenzufassen und alle diese Änderungen in die vorliegende Fassung des Übereinkommens (im Folgenden als «revidiertes EASP-Übereinkommen» oder als «Übereinkommen» bezeichnet) aufzunehmen;

gestützt auf die vom ESA-Rat auf Ministerebene am 11. Mai 1999 angenommene Entschliessung ESA/C-M/CXLI/Res. 1 (Final) über die Gestaltung der Zukunft Europas im Weltraum;

gestützt auf Kapitel II.5 der vom ESA-Rat auf Ministerebene am 12. Mai 1999 angenommenen Entschliessung ESA/C-M/CXLI/Res. 2 (Final);

gestützt auf die Entschliessung ESA/PAC/LVII/Res. 1 (Final) über das Finanzvolumen des Sondervorhabens für den Zeitraum 2001–2005, die von den Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten am 7. Juni 2000 einstimmig angenommen und vom ESA-Rat am 19./20. Oktober 2000 einstimmig genehmigt wurde (im Folgenden als «Entschliessung» bezeichnet);

gestützt auf die Zusatzentschliessung ESA/PAC/LXIV/Res. 1 (Final) über das Finanzvolumen des Sondervorhabens für den Zeitraum 2001–2005, die von den genannten Regierungen am 30. Juni 2003 einstimmig angenommen und vom ESA‑Rat am 25. September 2003 einstimmig genehmigt wurde (im Folgenden als «Zusatzentschliessung» bezeichnet);

in der Erwägung, dass Europa in den letzten dreissig Jahren dank der Bereitschaft der europäischen Staaten, in die Entwicklung und Anwendung von Weltraumsystemen zu investieren, grossen Nutzen aus der Raumfahrt gezogen hat;

eingedenk der Entwicklung der geopolitischen Rolle Europas in Verbindung mit der zunehmenden Beachtung, welche die Raumfahrt als ein wichtiges Werkzeug zur Umsetzung von Politiken und zur Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität der Bürger findet, und in der Erwägung, dass es viel versprechend ist, den Nutzen aus Weltraumsystemen und -anwendungen durch engere Zusammenarbeit weiter zu erhöhen;

in der Erwägung, dass der strategische Charakter der Investitionen Europas in weltraum- und bodengestützte Systeme eine ständige Überwachung durch ihre öffentlichen Eigentümer erfordert und dass in Europa daher eine verstärkte Vernetzung technischer Kapazitäten und Kompetenzen notwendig ist, die auf den im Rahmen der Initiative für ein Netz technischer Zentren gewonnenen Erfahrungen aufbaut;

in der Erwägung, dass es das Ziel der EASP-Teilnehmerstaaten war, die Verfügbarkeit der Infrastruktureinrichtungen und der Kompetenz von Esrange und Andøya Rocket Range (im Folgenden einzeln als «Startplatz» und zusammen als «Startplätze» bezeichnet) für die Weltraum- und Atmosphärenforschung europäischer Staaten zu gewährleisten;

davon Kenntnis nehmend, dass die Startplätze gegenwärtig von unabhängigen Rechtsträgern betrieben werden, wobei Eigentümer und Betreiber von Esrange die Swedish Space Corporation und Eigentümer und Betreiber von Andøya Rocket Range die Andøya Rocket Range AS ist (im Folgenden einzeln oder gemeinsam als «Betreiber» bezeichnet);

davon Kenntnis nehmend, dass im Zeitraum 1972–2002 insgesamt rund 1000 Höhenforschungsraketen unterschiedlicher Grösse, von kleinen Super Lokis bis zu Hochleistungsraketen wie der Castor 4B und Black Brant XII, von den Startplätzen gestartet wurden, dass insgesamt rund 1000 Stratosphärenballone gestartet wurden und dass das EASP daher für die Wissenschaft von höchster Bedeutung war;

in der Erwägung, dass die Kontinuität des Unterhalts und des Betriebs der Infrastruktur von Esrange und Andøya Rocket Range Voraussetzung für die Gewährleistung der Fähigkeit Europas ist, Weltraum- und Atmosphärenforschung und ‑technologie zu betreiben beziehungsweise zu entwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziele

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens zielen darauf ab:

  1. die künftige Verfügbarkeit ihrer Starteinrichtungen für Höhenforschungsraketen und Stratosphärenballone zu gewährleisten;
  2. diese Einrichtungen effizienter zu nutzen.

Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien übereingekommen, eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den am Start von Höhenforschungsraketen und -ballonen beteiligten Organisationen zu erleichtern, bei der die Zuständigkeit des Personals und die Nutzung der Einrichtungen für den Start von Höhenforschungsraketen und -ballonen sowie der sonstigen verfügbaren Fähigkeiten flexibler gehandhabt werden, um Doppelaufwand zu minimieren und die mehrfache Nutzung der vorhandenen Systeme, Fachkenntnisse und Befähigungen auf dem Gebiet der Dienste für Höhenforschungsraketen und -ballone so weit als möglich zu steigern.

Art. 2 Organisation

1. Esrange und Andøya Rocket Range sind Infrastruktureinrichtungen für den Start von Höhenforschungsraketen und Stratosphärenballonen.

2. Der Begriff Startplatz umfasst Infrastruktur, Gerät, Einrichtungen, geistiges Eigentum, Know-how, Personal, Dienste und andere Ressourcen aller Art, die für die Durchführung der Starts von Höhenforschungsraketen und Stratosphärenballonen an dem Ort und unter den Bedingungen, wo beziehungsweise unter denen solche Starts von Zeit zu Zeit ausgeführt werden, erforderlich sind.

3. Die Startplätze werden auf Grund dieses Übereinkommens zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet der Weltraum- und Atmosphärenforschung und -technologie benutzt, und zwar ausschliesslich zu friedlichen Zwecken.

4. Die in Esrange zur Verfügung gestellten Dienste sind in Anlage I ausführlich beschrieben. Die in Andøya Rocket Range zur Verfügung gestellten Dienste sind in Anlage II ausführlich beschrieben.

5. Zur Durchführung dieses Übereinkommens können in Einzelfällen über die Nutzung eines Startplatzes Sondervereinbarungen zwischen dem Betreiber und dem Nutzer des Startplatzes geschlossen werden.

Art. 3 Von Schweden und Norwegen übernommene Verpflichtungen

1. InfrastruktureinrichtungenSchweden und Norwegen verpflichten sich jeweils, die Infrastruktureinrichtungen von Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range zu unterhalten und betriebsbereit zu halten. Die Sicherheitsvorschriften für die Startplätze werden von den zuständigen schwedischen beziehungsweise norwegischen Behörden erlassen.

2. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Höhenforschungsraketen

  1. a) Schweden sorgt dafür, dass die Dienste von Esrange jedem Teilnehmer und Schweden für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Höhenforschungsraketen nach Massgabe dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden.
  2. b) Norwegen sorgt dafür, dass die Dienste von Andøya Rocket Range jedem Teilnehmer und Norwegen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Höhenforschungsraketen nach Massgabe dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden.

3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stratosphärenballonen

  1. a) Schweden sorgt dafür, dass die Dienste von Esrange jedem Teilnehmer und Schweden für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stratosphärenballonen nach Massgabe dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden.
  2. b) Norwegen sorgt dafür, dass die Dienste von Andøya Rocket Range jedem Teilnehmer und Norwegen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stratosphärenballonen nach Massgabe dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden.

4. Verfügbarkeit der Startplätze für andere Benutzer

  1. a) Schweden und Norwegen sind berechtigt, Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range während der ihnen nach Artikel 5 Absatz 1 zustehenden Betriebstage auch Benutzern, Rechtsträgern oder Organisationen, die nicht von einem teilnehmenden Mitgliedstaat finanziert werden, zur Verfügung zu stellen.
  2. b) Für diese Benutzung der Startplätze wird den Kunden der Marktpreis berechnet, der stets über den in Artikel 5 bestimmten Betriebsgebühren liegt.
  3. c) Erhält der Betreiber von Esrange oder der Betreiber von Andøya Rocket Range für denselben Zeitabschnitt ein Ersuchen um Benutzung von einem teilnehmenden Mitgliedstaat und einem anderen Benutzer, einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Organisation, so dass nicht beiden Ersuchen entsprochen werden kann, so berücksichtigt der Betreiber des Startplatzes vorrangig das Ersuchen des teilnehmenden Mitgliedstaats.
Art. 4 Jährliche Beiträge zu den grundlegenden Unterhaltskosten

1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten nach Massgabe dieses Übereinkommens Beiträge zu den grundlegenden Unterhaltskosten.

2. Die Teilnehmer haben die Beiträge zu den grundlegenden Unterhaltskosten der Startplätze unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Interesses der Teilnehmer an der Benutzung von Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range sowie der unterschiedlichen Anforderungen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Höhenforschungsraketen und mit Stratosphärenballonen vereinbart. Insgesamt belaufen sich diese Beiträge (zu den wirtschaftlichen Bedingungen von 2004) auf einen festen Jahresbetrag von 4 089 009 Euro für Esrange, 3 058 186 Euro für Andøya Rocket Range und 189 255 Euro für das PAC-Sekretariat, wobei diese Beträge nach Anlage III Abschnitt 3 zu aktualisieren sind. Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge zu den grundlegenden Unterhaltskosten und zu den in Artikel 7 genannten Kosten ist in Anlage III Abschnitt 2 wiedergegeben.

3. Schweden und Norwegen tragen zu den grundlegenden Unterhaltskosten von Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range nach Anlage III Abschnitt 2 bei.

4. Die Höhe der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Beiträge kann nach Artikel 10 Absatz 3 revidiert werden.

Art. 5 Betriebsgebühren und Kostenerstattung

1. Die Gesamtzahl der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verteilenden Betriebstage beider Startplätze beträgt 336 pro Jahr. In Anerkennung des in Artikel 4 erwähnten jeweiligen Interesses der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat jeder teilnehmende Mitgliedstaat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Tagen für die betriebliche Benutzung der Startplätze, und zwar entsprechend seinem in Anlage III Abschnitt 2 festgesetzten Beitrag zu den grundlegenden Unterhaltskosten nach Artikel 4. Diese Tage können zwischen den Startplätzen nach den Bedürfnissen der teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden mit der Massgabe, dass Schweden nur zu Esrange und Norwegen nur zu Andøya Rocket Range Zugang hat.

2. Ausser ihren Beiträgen zu den grundlegenden Unterhaltskosten zahlen die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die tatsächliche betriebliche Benutzung der Startplätze pro Tag die in Anlage III Abschnitt 1 aufgeführten Betriebsgebühren (im Folgenden als «Betriebsgebühren» bezeichnet) zur Deckung der von den Startplätzen zur Verfügung gestellten betrieblichen Dienste.

3. Die Betriebsgebühren decken die in Esrange zur Verfügung gestellten Dienste, die in Anlage I Abschnitt 1 beschrieben sind, und die in Andøya Rocket Range zur Verfügung gestellten Dienste, die in Anlage II Abschnitt 1 beschrieben sind.

4. Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Höhenforschungsraketen werden den teilnehmenden Mitgliedstaaten von dem Betreiber von Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range gegen Kostenerstattung zusätzliche Dienste nach Anlage I Abschnitt 2 beziehungsweise Anlage II Abschnitt 2 angeboten.

5. Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stratosphärenballonen werden den teilnehmenden Mitgliedstaaten von dem Betreiber von Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range gegen Kostenerstattung zusätzliche Dienste nach Anlage I Abschnitt 2 beziehungsweise Anlage II Abschnitt 2 angeboten.

6. Die Dienste nach Anlage I Abschnitt 3 beziehungsweise Anlage II Abschnitt 3 werden von dem Betreiber von Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range zu noch zu bestimmenden Bedingungen angeboten.

Art. 6 Beratender Programmausschuss (PAC)

1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen überein, dass der Beratende Programmausschuss (im Folgenden als «PAC» bezeichnet) bestehen bleibt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt; diese Vertreter können zu den Sitzungen des PAC nach Bedarf Sachverständige hinzuziehen. Ein Vertreter des Generaldirektors der ESA kann den Sitzungen des PAC beiwohnen. Der Vorsitz des PAC wechselt im Turnus alle zwei Jahre zwischen den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

2. Der PAC hat die Aufgabe, folgende Fragen zu prüfen und die Betreiber der Startplätze darin zu beraten:

  1. a) jährlicher Startplan und damit zusammenhängende Fragen der Vorrangigkeit;
  2. b) Verfahrensrichtlinien für die Behandlung der Ersuchen um Benutzung der Startplätze;
  3. c) den Benutzern nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b berechnete Preise;
  4. d) Pläne für Verbesserungen der Startplätze;
  5. e) alle ihm etwa unterbreiteten Fragen bezüglich der Harmonisierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Höhenforschungsraketen und -ballonen;
  6. f) Sicherheitsvorschriften für die Startplätze;
  7. g) dem PAC-Sekretariat obliegende Aufgaben;
  8. h) Vorschläge für Änderungen der Anlagen;

3. Schweden und Norwegen sorgen jeweils dafür, dass dem PAC für Esrange beziehungsweise Andøya Rocket Range jedes Jahr eine Bilanz der nach Startkampagnen aufgeschlüsselten in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b genannten Einnahmen, der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beiträge, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Betriebsgebühren und der entsprechenden Ausgaben vorgelegt wird.

4. Der PAC berät die teilnehmenden Mitgliedstaaten jedes Jahr in Bezug auf den Haushalt des EASP.

Art. 7 Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

1. Die ESA unterstützt die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Übereinkommens und gewährt ihnen auf Verlangen insbesondere:

  1. a) allgemeine wissenschaftliche Beratung in Bezug auf die Ziele der Startplätze auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen;
  2. b) Verwaltungsleistungen und -mittel sowie Rechts- und sonstige Beratung;
  3. c) alle zwei Jahre die Ausrichtung eines Symposiums über Höhenforschungsraketen und ‑ballone.

2. Der PAC hat ein Sekretariat, das sich im Europäischen Zentrum für Weltraumforschung und -technologie (ESTEC) befindet. Die Aufgaben des Sekretariats werden von Mitgliedern des Personals der ESA wahrgenommen.

3. Die Aufgaben des PAC-Sekretariats sind in Anlage IV beschrieben.

4. Die Kosten für die Tätigkeit des PAC und seines Sekretariats werden der ESA von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Zahlung ihrer Beiträge zu den grundlegenden Unterhaltskosten nach Anlage III Abschnitt 2 erstattet.

Art. 8 Internationale Verantwortlichkeiten, Versicherung und Schadloshaltung

1. Internationale Verantwortlichkeiten

  1. a) Jeder Teilnehmer hält Schweden beziehungsweise Norwegen in Bezug auf jeden Anspruch schadlos, der sich dadurch ergeben kann, dass Schweden oder Norwegen infolge der Durchführung einer Kampagne des betreffenden Teilnehmers für den Start von Höhenforschungsraketen oder Stratosphärenballonen auf Grund dieses Übereinkommens nach internationalem Recht haftbar gemacht wird. Führen mehrere Teilnehmer gemeinsam eine Kampagne für den Start von Höhenforschungsraketen oder Stratosphärenballonen durch, so werden die Tätigkeiten der Kampagne dem Teilnehmer zugeschrieben, an dessen Betriebstagen der Startplatz benutzt wurde. Dieser Teilnehmer ist ungeachtet jeder Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten für die Schadloshaltung nach diesem Übereinkommen zwischen den betroffenen Teilnehmern gegenüber Schweden und Norwegen für diese Schadloshaltung allein verantwortlich.
  2. b) Sollte gegen Schweden oder Norwegen ein Anspruch im Sinne des Buchstabens a geltend gemacht werden, so setzt Schweden beziehungsweise Norwegen alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens davon in Kenntnis. Der betroffene Teilnehmer hat das Recht, sich Schweden beziehungsweise Norwegen zur Abwehr des Anspruchs anzuschliessen. In keinem Fall wird die ESA für Schäden, die aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, haftbar gemacht.

2. Versicherungsverträge

  1. a) Zur Deckung ihrer zivilrechtlichen Haftung für Körper- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Start von Höhenforschungsraketen und Stratosphärenballonen oder mit den für den Start vorgenommenen Beförderungen oder Einlagerungen eintreten, sorgen die teilnehmenden Mitgliedstaaten dafür, dass ein Versicherungsvertrag nach Buchstabe b abgeschlossen wird.
  2. b) Dieser Versicherungsvertrag wird mit einer nach den Rechtsvorschriften des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen werden nach Konsultation mit Schweden beziehungsweise Norwegen festgelegt. Der Versicherungsvertrag hat vorzusehen, dass jede Person, die einen Körper- oder Sachschaden erleidet, das Recht hat, eine Schadensersatzklage unmittelbar gegen den Versicherer zu erheben.
  3. c) Sowohl Schweden als auch Norwegen schliessen, wenn sie darum ersucht werden und dies möglich ist, eine geeignete Versicherung im Namen eines oder mehrerer Teilnehmer ab, wobei davon ausgegangen wird, dass diese ihnen die Prämien erstatten.
  4. d) Die ESA unterstützt die teilnehmenden Mitgliedstaaten beim Abschluss solcher Versicherungen und gewährt Rechtsberatung, um die Einhaltung dieses Absatzes zu gewährleisten.
Art. 9 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung

1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten drücken ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, aus, indem sie es entweder ohne Vorbehalt endgültig unterzeichnen oder indem sie im Fall der Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dem Verwahrer die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung notifizieren. Sobald vier teilnehmende Mitgliedstaaten und die ESA ihre Zustimmung nach Satz 1 gegeben haben, tritt das Übereinkommen am Tag des Eingangs der Zustimmung der letzten dieser Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Für jeden anderen teilnehmenden Mitgliedstaat tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei dem Verwahrer ihre Zustimmung notifiziert hat. Wenn mindestens vier teilnehmende Mitgliedstaaten und die ESA dem Verwahrer ihre Zustimmung notifiziert haben, findet das Übereinkommen vom 1. Januar 2006 an auf die Vertragsparteien Anwendung, die dem Verwahrer zuvor nach Satz 1 ihre Zustimmung notifiziert haben. Für jeden anderen teilnehmenden Mitgliedstaat findet es von dem Tag an Anwendung, an dem die betreffende Vertragspartei dem Verwahrer ihre Zustimmung notifiziert hat. Das Übereinkommen bleibt bis 31. Dezember 2010 in Kraft und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils fünf Jahre, bis die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschliessen, es in Übereinstimmung mit Absatz 3 zu beenden.

2. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann nach Ablauf des ersten oder jedes späteren Fünfjahres-Zeitabschnitts nach Absatz 1 seine Teilnahme an diesem Übereinkommen ohne zusätzliche Kosten einstellen, indem er dies dem Verwahrer des Übereinkommens unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende des laufenden Fünfjahres-Zeitabschnitts schriftlich notifiziert.

3. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen nach Ablauf des ersten oder eines späteren Fünfjahres-Zeitabschnitts nach Absatz 1 beenden will, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer des revidierten EASP-Übereinkommens. Der Verwahrer notifiziert es den anderen Unterzeichnern. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschliessen mit Zweidrittelmehrheit über den Zeitpunkt der Beendigung des Übereinkommens und die Abwicklungsregelung.

Art. 10 Änderungen

1. Dieses Übereinkommen kann auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder der ESA geändert werden.

2. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Zustimmung einer Vertragspartei, durch die betreffende Änderung[*] gebunden zu sein, beim Verwahrer eingeht.

3. Die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 und den Anlagen genannten Dienste, Gebühren, Kostenerstattungen und Beiträge können durch einstimmigen Beschluss des PAC revidiert werden.

Art. 11 Neue Vertragsparteien

Mitgliedstaaten der ESA können, sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, Vertragspartei werden, sofern:

  1. (i) die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zustimmen; und
  2. (ii) der betreffende Staat beim Verwahrer eine Beitrittsurkunde hinterlegt.
Art. 12 Anlagen

Die Anlagen I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten oder zwischen einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ESA über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem Einzelschiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wird. Der Schiedsrichter darf nicht Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein.

2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden rechtzeitig über die Streitigkeit unterrichtet und können dem Verfahren beitreten.

Art. 14 Registrierung des Übereinkommens

Die Regierung Frankreichs registriert dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

Art. 15 Verwahrer

Die Regierung Frankreichs ist Verwahrer dieses revidierten EASP-Übereinkommens; sie notifiziert den Mitgliedstaaten der ESA jede Unterzeichnung, jede Ratifikation, jeden Beitritt und jede Genehmigung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und seiner Änderungen.