0.424.091.1
AS 1971 771; BBl 1953II 821, 1969 I 953
Übersetzung
Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung
Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1953
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Februar 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. September 1954
Geändert mit Wirkung ab 8. Oktober 1954 und 17. Januar 1971
Änderung von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1969
(Stand am 2. Oktober 1969)
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen
Organisation für Kernforschung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet);
von dem Wunsche geleitet, Bestimmungen über die finanzielle Verwaltung der Organisation zu treffen;
haben folgendes vereinbart:
(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Jeder Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.
(3) Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Budgets sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuss nach Stellungnahme der Generaldirektoren bestimmt.
Der Rat kann einen Generaldirektor um Vorlage von zusätzlichen oder abgeänderten Voranschlägen ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern. Jeder Vorschlag, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser auch einen von dem zuständigen Generaldirektor vorgelegten Voranschlag für die entsprechenden Mehrausgaben genehmigt hat.
(1) Der nach Artikel V Ziffer 12 des Übereinkommens eingesetzte Finanzausschuss besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
(2) Bei seiner Beschlussfassung hält sich der Finanzausschuss an die in Artikel V des Übereinkommens für den Rat vorgeschriebenen Regeln über Abstimmung und Anwesenheit.
(3) Dieser Ausschuss prüft die Voranschläge der Generaldirektoren und übermittelt die Voranschläge mit seinem Bericht dem Rat.
(1) Für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt stellt der Rat vorläufige Budgetansätze auf, deren Ausgaben durch Beiträge nach Absatz 1 der Anlage zu diesem Protokoll zu decken sind.
(2) Für die Rechnungsjahre 1955 und 1956 werden Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget enthalten sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, deren Höhe im Verhältnis der in Ziffer (2) der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätze festgesetzt wird, wobei als vereinbart gilt, dass die Bestimmungen in Artikel VII Ziffer 1 Buchstabe (b) Ziffern (i) und (ii) des Übereinkommens anwendbar sind.
(3) Vom 1. Januar 1957 an werden die Ausgaben, die in dein vom Rat genehmigten Budget vorgesehen sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel VII des Übereinkommens gedeckt.
(4) Nimmt ein Staat erstmals an einem Arbeitsprogramm teil, gleichviel ob dies beim Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation oder später geschieht, so werden die Beiträge der anderen betroffenen Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit dies zur Anpassung der von allen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge an den neuen Schlüssel erforderlich ist.
- (5) (a) Der Finanzausschuss bestimmt nach Stellungnahme der Generaldirektoren die Modalitäten der Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemässe Finanzierung der Organisation sicherzustellen.
- (b) Danach teilt jeder Generaldirektor den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.
Art. 5 Währung der Beitragszahlungen(1) Das Budget der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.
(2) Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Zahlungsmodalitäten sowie die Währung oder Währungen, in denen die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.
Art. 6 BetriebsmittelfondsDer Rat kann Betriebsmittelfonds einrichten.
Nach Beratung mit dem Finanzausschuss verabschiedet der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Organisation; sie sind deren Finanzordnung.
Art. 8 Buchführung und Rechnungsprüfung(1) Jeder Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
(2) Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Sie prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, dass die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Budgetansätzen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnung angegebenen Aufgaben wahr.
(3) Jeder Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.