SR 0.421.091

Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (mit Anlage)

vom 10. May 1973
(Stand am 08.03.2023)

0.421.091

AS 1974 1332; BBl 1973 II 37

Originaltext

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Abgeschlossen in Genf am 10. Mai 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1973[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Dezember 1973
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1974

(Stand am 8. März 2023)

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, der Staat Israel, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,

die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969[*] in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie (im folgenden als «EKMB» bezeichnet) sind;

in der Erwägung, dass die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie‑Organisation (im folgenden als «EMBO» bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet wurden;

im Hinblick auf den Beschluss vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;

in dem Wunsch, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, dass sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;

in Kenntnis dessen, dass die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Errichtung des Laboratoriums

(1) Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als «Laboratorium» bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errichtet.

(2) Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.

Art. II Zwecke und Hilfsmittel

(1) Das Laboratorium fördert die Zusammenarbeit europäischer Staaten in der Grundlagenforschung, in der Entwicklung neuzeitlicher Instrumente und in der Lehre auf höherer Ebene auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie in anderen hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschungsbereichen; zu diesem Zweck konzentriert es seine Tätigkeit auf solche Arbeiten, die gewöhnlich nicht oder nicht ohne weiteres in nationalen Einrichtungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse der experimentellen und theoretischen Arbeiten des Laboratoriums werden veröffentlicht oder anderweitig allgemein zugänglich gemacht.

(2) Seinen Zwecken entsprechend führt das Laboratorium ein Programm durch, das vorsieht:

  1. a) die Anwendung molekularer Konzepte und Methoden zur Aufklärung grundlegender Lebensprozesse;
  2. b) die Entwicklung und Anwendung der erforderlichen Instrumentierung und Techniken;
  3. c) Arbeitsmöglichkeiten und Forschungseinrichtungen für Gastwissenschaftler;
  4. d) Ausbildungs‑ und Lehrtätigkeit auf höherer Ebene.

(3) Das Laboratorium kann die für sein Programm benötigten Anlagen errichten und betreiben.Zu dem Laboratorium gehören:

  1. a) die Ausrüstung, die zur Durchführung des Programms durch das Laboratorium erforderlich ist;
  2. b) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter dem vorangehenden Buchstaben a) genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung des Laboratoriums und die Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben erforderlich sind.

(4) Das Laboratorium organisiert und fördert im grösstmöglichen Umfang die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten und in den Arbeitsbereichen, die in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels festgelegt sind, und zwar im Einklang mit dem Allgemeinen Programm der EKMB. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern und die Verbreitung von Informationen. Soweit es sich mit seinen Zwecken vereinbaren lässt, bemüht sich das Laboratorium ferner, im grösstmöglichen Umfang mit Forschungseinrichtungen im Wege der Mitwirkung und Beratung zusammenzuarbeiten. Das Laboratorium wird Arbeiten vermeiden, die bereits in den genannten Einrichtungen durchgeführt werden.

Art. III Mitgliedschaft

Mitgliedstaaten des Laboratoriums sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Art. IV Zusammenarbeit

(1) Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.

(2) Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.

Art. V Organe

Organe des Laboratoriums sind der Rat und der Generaldirektor.

Art. VI Der Rat
Art. VII Generaldirektor und Personal
  1. (1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen.
  2. b) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach einem späteren Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Fall ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.

(2) Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan und der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.

  1. (3) a)

    Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat:

    1. i) den Entwurf des in Artikel VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens erwähnten Rahmenplans;
    2. ii) den in Artikel VI Absatz (3) Buchstaben c) und d) dieses Übereinkommens vorgesehenen Haushaltsplan und den vorläufigen Voranschlag;
    3. iii) die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel VI Absatz (3) Buchstaben f) und g) vorgeschrieben sind.
  2. b) Der Generaldirektor übermittelt der EKMB zur Erwägung den vom Rat nach Artikel VI Absatz (3) Buchstabe g) dieses Übereinkommens genehmigten Jahresbericht.

(4) Dem Generaldirektor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs‑ und Büropersonal zur Seite.

(5) Das Personal wird vom Generaldirektor eingestellt und entlassen. Der Rat genehmigt die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals, das in der Personalordnung als solches bezeichnet wird. Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Massgabe der Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die eingeladen werden, in dem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.

(6) Jeder Mitgliedstaat hat den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals in bezug auf das Laboratorium zu beachten. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von einem Mitgliedstaat, einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb des Laboratoriums Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Art. VIII Beratender Wissenschaftsausschuss

(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuss, der nach Artikel VI Absatz (7) dieses Übereinkommens eingesetzt wird, berät den Rat, insbesondere hinsichtlich von Vorschlägen des Generaldirektors zur Durchführung des Programms des Laboratoriums.

(2) Dem Ausschuss gehören hervorragende Wissenschaftler an, die in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses sollen Wissenschaftler aus einem weiten Bereich einschlägiger Wissenschaftsgebiete sein, um soweit wie möglich sowohl das Gebiet der Molekularbiologie als auch andere geeignete wissenschaftliche Disziplinen zu erfassen. Der Generaldirektor schlägt nach angemessenen Beratungen insbesondere mit dem Rat der EMBO und einschlägigen nationalen Einrichtungen dem Rat eine Liste von Bewerbern vor, die der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Ausschusses berücksichtigt.

Art. IX Haushaltsplan

(1) Das Rechnungsjahr des Laboratoriums läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2) Der Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. Oktober dem Rat zur Prüfung und Genehmigung einen Haushaltsplan vor, der ins einzelne gehende Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben des Laboratoriums für das folgende Rechnungsjahr enthält.

(3) Das Laboratorium wird finanziert durch:

  1. a) die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;
  2. b) von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährte Schenkungen, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten feststellt, dass eine Schenkung mit den Zwecken des Laboratoriums unvereinbar ist, und
  3. c) alle sonstigen Einnahmen, insbesondere von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung des Rates.

(4) Der Haushaltsplan des Laboratoriums wird in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold aufgestellt.

Art. X Beiträge und Rechnungsprüfung

(1) Jeder Mitgliedstaat leistet in konvertierbaren Zahlungsmitteln einen Jahresbeitrag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums;die Höhe des Gesamtbetrags bemisst sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre, für welche Statistiken vorliegen.

(2) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschliessender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreissig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Schlüssel, festgesetzten Beiträge zu entrichten.

  1. (3) a) Staaten, die nach dem 31. Dezember, der dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, Vertragsparteien werden, entrichten ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu dem Kapitalaufwand, der dem Laboratorium bereits entstanden ist. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
  2. b) Alle nach Buchstabe a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst.

(4) Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatz (1) erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbeiträge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.

(6) Der Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.

(7) Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Laboratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrechnungen vor.

(8) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. XI Rechtsstellung

Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern; ferner ist es prozessfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schliesst mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

Art. XII Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, dass die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.

Art. XIII Änderungen

(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer ausserordentlichen Tagung sein.

(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

(3) Änderungen treten dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.

Art. XIV Auflösung

Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendeinem Zeitpunkt unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschliessen, wird ein Überschuss unter diejenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.

Art. XV Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

  1. (3) a) Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
  2. b) Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluss nach Artikel III Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefasst worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
  3. c) Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
  4. (4) a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschliesslich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
  5. b) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
  6. c) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
  7. d) i) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, der Rat beschliesst spätestens ein Jahr vor Ablauf der Siebenjahresfrist mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen um eine bestimmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, dass die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen.
    1. ii) Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB lässt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.
Art. XVI Kündigung

(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.

(2) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss des Rates entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.

Art. XVII Notifikationen und Registrierung

(1) Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
  3. c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
  4. d) jede nach Artikel XIII Absatz (3) schriftlich notifizierte Annahme von Änderungen;
  5. e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
  6. f) jede Kündigung dieses Übereinkommens.

(2) Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] bei deren Sekretariat registrieren.

Art. XVIII Übergangsbestimmungen

(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauf folgenden 31. Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen (2) und (3) gedeckt.

(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsparteien werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den Haushaltsregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatz (1) dieses Artikels treffen kann.

(3) Die Veranlagung der Staaten nach Absatz (2) dieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel X Absätze (1) und (2) dieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.