SR 0.420.665.1

Abkommen vom 17. Dezember 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (mit Anhang)

vom 17. December 2012
(Stand am 24.06.2013)

0.420.665.1

 AS 2013 3563

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltexts.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 17. Dezember 2012

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Juni 2013

(Stand am 24. Juni 2013)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Russischen Föderation

(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

in Anbetracht der Erfahrung beider Staaten im Bereich von Wissenschaft und Technologie,

in Anerkennung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation wissenschaftliche und technologische Tätigkeiten in Gebieten von beiderseitigem Interesse durchführen und eine verstärkte Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zum Nutzen beider Staaten sein wird,

in der Erwägung, dass die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ein grundlegender Bestandteil der bilateralen Beziehungen und eine wichtige Komponente für die künftige Entwicklung einer Partnerschaft zwischen den beiden Staaten darstellt,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zweck dieses Abkommens ist, den Ausbau und die Vertiefung der Beziehungen zwischen Wissenschaftsorganisationen, Forschungsinstituten, höheren Bildungsstätten und anderen juristischen und natürlichen Personen der Staaten der Vertragsparteien zu erleichtern, indem günstige Bedingungen für die Zusammenarbeit und deren Weiterentwicklung auf einer für beide Seiten ausgewogenen und vorteilhaften Basis geschaffen werden.

Art. 2

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet

  1. «Teilnehmer» Wissenschaftsorganisationen, Forschungsinstitute, höhere Bildungsstätten und andere juristische und natürliche Personen sowie gegebenenfalls beteiligte Behörden der Staaten der Vertragsparteien, die an einer gemeinsamen Tätigkeit teilnehmen;
  2. «gemeinsame Tätigkeit» Tätigkeiten, die von Teilnehmern unter diesem Abkommen durchgeführt und unterstützt werden, einschliesslich der gemeinsamen Forschungstätigkeiten;
  3. «gemeinsame Forschung» die von Teilnehmern gemeinsam durchgeführte Forschung im Sinne dieses Artikels.
Art. 3

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit durch:

  1. die Durchführung gemeinsamer Wissenschafts- und Technologieforschungsprojekte und den Austausch von Forschungsausrüstung und -material;
  2. den Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten, einschliesslich junger Forscher, mit dem Ziel der Durchführung wissenschaftlicher und technologischer Projekte oder Programme oder anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit;
  3. die Organisation und die Durchführung von Seminaren, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und anderen Treffen, die einem wissenschaftlichen Zweck dienen;
  4. den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und die Förderung der Errichtung von Infrastrukturen und von Wissenschafts- und/oder Innovationsnetzwerken.
Art. 4

1. Unter Berücksichtigung der nationalen Wissenschafts- und Technologieprioritäten, der bestehenden Beziehungen und der gemachten Erfahrungen achten die Vertragsparteien besonders auf die Entwicklung der Zusammenarbeit in folgenden prioritären Bereichen:

  1. Ingenieurwissenschaften, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien;
  2. Nanosysteme und Materialien;
  3. Lebenswissenschaften, einschliesslich Systembiologie und Bioinformatik;
  4. natürliche Ressourcen, Energie und Energieeinsparung;
  5. Verkehrssysteme;
  6. Wirtschaftswissenschaften;
  7. Geistes- und Sozialwissenschaften.

2. Für die Umsetzung dieses Abkommens können die Teilnehmer spezifische Vereinbarungen[*] eingehen, um Fragen zu den Themen, zu den Arten und zu den finanziellen Modalitäten der Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungen, zu den Verfahren der Nutzung von gemeinsam verwendeten Wissenschafts- und Forschungsanlagen und zu den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie die Grundsätze zum Schutz und zur Aufteilung der Rechte des geistigen Eigentums gemäss dem Anhang dieses Abkommens, der dessen integraler Bestandteil ist, zu regeln.

Art. 5

Die Zusammenarbeit unter diesem Abkommen wird unter Einhaltung der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Russischen Föderation geltenden Gesetzgebungen realisiert.

Art. 6

Die mit dem Austausch von Delegationen von Fachleuten, Wissenschaftlern und wissenschaftlichem und technischem Personal verbundenen Ausgaben werden von den Teilnehmern, die sie entsenden, getragen, sofern die spezifischen Vereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens nichts anderes bestimmen.

Art. 7

Die Fragen betreffend die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt von Vertretern teilnehmender Organisationen und von teilnehmenden Personen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von Ausrüstungen für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte und Programme in das, im und aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien werden entsprechend der nationalen Gesetzgebungen und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien geregelt.

Art. 8

Die Rechte an geistigem Eigentum, die im Rahmen der unter diesem Abkommen durchgeführten gemeinsamen Tätigkeiten geschaffen oder übertragen werden, werden entsprechend den Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens geschützt und aufgeteilt.

Art. 9

1. Zur Koordination der Umsetzung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einen russisch-schweizerischen Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend «der Gemischte Ausschuss»).

2. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Abgabe gemeinsamer Empfehlungen, um die günstigsten Bedingungen für die Umsetzung der bilateralen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zu schaffen;
  2. Evaluation der Fortschritte der unter diesem Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit;
  3. Entwicklung von Zusammenarbeitsprogrammen in vereinbarten prioritären Bereichen für einen befristeten Zeitraum entsprechend den Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz und des gegenseitigen Nutzens;
  4. Prüfung der Massnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zur Verbesserung ihrer Qualität und ihrer Effizienz auf der Grundlage dieses Abkommens;
  5. Prüfung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens.

3. Der Gemischte Ausschuss tritt abwechselnd in der Schweiz und in der Russischen Föderation zusammen.

Art. 10

Zuständig für die Durchführung dieses Abkommens ist auf Schweizer Seite das Staatssekretariat für Bildung und Forschung im Eidgenössischen Departement des Innern und auf russischer Seite das Ministerium für Bildung und Forschung der Russischen Föderation. Bei Änderung des Namens der zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder Bezeichnung anderer zuständiger Behörden notifizieren sich die Vertragsparteien gegenseitig diese Änderung schriftlich auf dem diplomatischen Weg.

Art. 11

Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf bilateralem Verhandlungs- oder Konsultationsweg einvernehmlich beigelegt.

Art. 12

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass dadurch andere Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und Drittparteien beeinträchtigt werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehen oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Art. 13

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis zwischen den Vertragsparteien ergänzt oder geändert werden.

Art. 14

1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Dieses Abkommen ist auf fünf Jahre befristet und wird jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich die Absicht bekannt gibt, das Abkommen zu kündigen.

3. Die Durchführung der Projekte oder Programme im Rahmen dieses Abkommens oder spezifischer Vereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 2, die zum Datum der Kündigung dieses Abkommens nicht abgeschlossen sind, wird von der Kündigung dieses Abkommens nicht berührt.Geschehen in Moskau am 17. Dezember 2012 in zwei Urschriften, deren französischer, russischer und englischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Wortlaut massgebend.