SR 0.420.518.03

Abkommen vom 19. Dezember 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994) (mit Anhängen)

vom 19. December 1989
(Stand am 01.04.1990)

0.420.518.03

 AS 1990 730

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990–1994)

Abgeschlossen am 19. Dezember 1989
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 1990

(Stand am 1. April 1990)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im folgenden «Schweiz» genannt,
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
im folgenden «Gemeinschaft» genannt,
beide im folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden «Rat» genannt, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden «COMETT II» genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑Ländern im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT‑II‑Massnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in der Schweiz.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Schweiz an COMETT II –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT‑II‑Programms sind in Anhang I niedergelegt.

Art. 2

Die Schweiz beteiligt sich an einer Reihe von Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Schweiz auf der einen Seite und Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft auf der anderen Seite im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, im Rahmen von COMETT II.

Art. 3

Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff «Hochschule» als allgemeiner Begriff für alle Arten der nach Abschluss der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen im Rahmen einer Erstausbildung und/oder Weiterbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien; der Begriff «Wirtschaft» bzw. «Wirtschaftseinrichtungen» umfasst alle Arten der Wirtschaftstätigkeit, er bezieht sich sowohl auf grosse Unternehmen als auch auf kleine oder mittlere Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform sowie der Art der Anwendung der neuen Technologien. Unter diesen Begriff fallen auch die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, insbesondere die Industrie‑ und Handelskammern, die Berufsverbände sowie die Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer repräsentieren.

Art. 4
Art. 5

Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des COMETT‑II‑Programms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird.Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des schweizerischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT‑II‑Programms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel – ausschliesslich aller Beiträge der EFTA‑Länder – sind in Anhang II niedergelegt.Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des COMETT‑II- Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang III niedergelegt.

Art. 6

Vorbehaltlich der in Artikel 4 festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung schweizerischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen/Vorhaben sowie für die Bewilligung und den Abschluss der Verträge im Rahmen des COMETT‑II‑Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft. In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der schweizerischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Ergebnisse der Ausbildungsvorhaben aufgezeigt.

Art. 7

(1)Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.(2)Der Ausschuss gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:

  1. a) soweit sie für die Beteiligung schweizerischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen relevant sind, zu den allgemeinen Leitlinien für das COMETT‑II‑Programm, zu den allgemeinen Leitlinien für Finanzielle Unterstützung im Rahmen des COMETT‑II‑Programms, zu Fragen der allgemeinen Ausgewogenheit des COMETT‑II‑Programms, einschliesslich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Arten von Vorhaben;
  2. b) zu den verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben.

(3)Zu den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Punkten befasst der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuss.(4)Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT II.(5)Der Ausschuss ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.(6)Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuss.(7)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(8)dem Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter der Schweiz an.(9)Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.(10)Der Ausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Art. 8

Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.

Art. 9

Die Kommission gewährleistet, dass die Sachverständigengruppe, die die Kommission bei der Durchführung des COMETT‑II‑Programms berät, so zusammengesetzt ist, dass sie die Kommission in allen Fragen der Beteiligung von schweizerischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen beraten kann.

Art. 10

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten und Personalangehörigen, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

Art. 11

Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des COMETT‑II‑Programms sowie des Zwischenberichts und des abschliessenden Evaluierungsberichts zu unterstützen, reicht die Schweiz bei der Kommission einen Beitrag ein, in dem die von der Schweiz getroffenen Massnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar der Jahresberichte sowie der Zwischenberichte und abschliessenden Evaluierungsberichte der Kommission wird der Schweiz übermittelt.

Art. 12

Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das COMETT‑II‑Programm sind als Sprachen nur die Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig.

Art. 13

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Art. 14

(1)Dieses Abkommen wird für die Dauer des COMETT‑II‑Programms geschlossen.(2)Wird das COMETT‑II‑Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder beendet werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Neuaushandlung oder Beendigung des Abkommens geplant, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Beendigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien. (3)Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.

Art. 15

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.

Art. 16

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist,Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.