SR 0.420.513.121

Abkommen vom 7. September 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der AAL International Association (mit Anhängen)

vom 07. September 2017
(Stand am 01.01.2019)

0.420.513.121

 AS 2017 7205

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der AAL International Association

Abgeschlossen am 7. September 2017

In Kraft getreten am 7. September 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio,

einerseits

und
die AAL International Association

Ambient Assisted Living IVZW (Association Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer Nr. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brüssel, Belgien, MwSt.-Nummer BE0894588636 (nachfolgend als «die AAL-Vereinigung» bezeichnet), zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Dr. Rafael de Andrés Medina, Präsident der AAL-Vereinigung,

andererseits

(nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet)

einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben:

1. Gegenstand und Umfang des Abkommens

(7)  Dieses Abkommen legt die für beide Vertragsparteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich:

  1. Umsetzung von Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des AuL-Programms und der AAL-Vereinigung;
  2. Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen für die AAL-Vereinigung;
  3. Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten, die von der AAL-Vereinigung durchgeführt werden, und von Projekten, die durch das AuL-Programm unterstützt werden;
  4. Unterstützung der Verwaltungsstelle (Management Unit) der AAL-Vereinigung, bestehend aus den nationalen Kontaktpersonen und der zentralen Verwaltungsstelle (Central Management Unit);
  5. gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten;
  6. Überweisung des Finanzbeitrags der Union durch die AAL-Vereinigung an das SBFI oder die ordnungsgemäss benannte Stelle;
  7. Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten;
  8. Mitwirkung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL-Vereinigung im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen sowie Bereitstellung der für die Zwischen- und die Endbewertung des AuL-Programms, für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und für den Schlussbericht des AuL-Programms erforderlichen Informationen.

(8)  Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden:

  1. Basisrechtsakt;
  2. Übertragungsvereinbarung, einschliesslich deren Anhänge;
  3. Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL-Vereinigung, einschliesslich deren Anhänge;
  4. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995[*] über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
  5. Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996[*] betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Falle von Betrug und anderen Unregelmässigkeiten;
  6. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013[*] über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
  7. Schreiben von Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio, datiert vom 13. Dezember 2013 an Herrn Robert Madelin, Generaldirektor der Europäischen Kommission (DG Connect), betreffend die Beteiligung des SBFI am AuL-Programm und den nationalen Finanzbeitrag;
  8. Protokolle der Generalversammlung der AAL-Vereinigung, in denen das SBFI als Mitglied der AAL-Vereinigung zugelassen wird;
  9. Regeln und Modalitäten der Anhänge I und II des Abkommens vom 5. Dezember 2014[*] für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy».

2. Inkrafttreten und Laufzeit

(3)  Die beiden Vertragsparteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2020, und damit rechtzeitig zum Abschluss von Horizont 2020, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AuL-Programms, um:

  1. die Schlusszahlung an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)[*] durch die AAL-Vereinigung abzuwickeln;
  2. ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Union geleistet wurden und die die AAL-Vereinigung der Union zurückzahlen muss, einzurichten.

3. Umsetzung der Arbeitsprogramme der AAL Association und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(2)  Auf Verlangen der AAL-Vereinigung übermittelt die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle:

  1. die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets;
  2. die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des Vorstands der AAL-Vereinigung einzureichen;
  3. Die nationalen Förderkriterien, die der AAL-Vereinigung übermittelt wurden, sind in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der AAL-Vereinigung aufzunehmen.
  4. Bezeichnung einer nationalen Kontaktperson. Die nationale Kontaktperson ist Mitglied der Verwaltungsstelle der AAL-Vereinigung sowie der zentralen Verwaltungsstelle. Sie arbeitet in allen administrativen Belangen der AAL-Vereinigung und des AuL-Programms, insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle kann diese Person jederzeit mittels Schreiben an die AAL-Vereinigung durch eine andere Person ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen.

4. Projektverwaltung

a. Auswahl der Vorschläge

(2)  Mit dieser Liste gleicht der Vorstand der AAL-Vereinigung die Fördergesuche und die verfügbaren nationalen Budgets miteinander ab. Falls ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, können die folgenden Optionen geprüft werden:

  1. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle kann das für das AuL-Programm bereitgestellte nationale Budget erhöhen[*]. Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffentlichen Hand beispielsweise für Forschungsprojekte stammen (mit Ausnahme von Finanzmitteln der Europäischen Union für Horizont 2020 und anderer EU-Fördermittel, die für AuL-Projekte nicht in Anspruch genommen werden können).
  2. Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle oder eine ordnungsgemäss benannte Stelle eines anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung).
  3. Der Abgleichs- und Optimierungsprozess ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung der zentralen Verwaltungsstelle abzuschliessen.

(4)  Falls ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, oder wenn ein oder mehrere Bewerber gemäss den Beteiligungsregeln einer nationalen Finanzierungsstelle oder einer ordnungsgemäss benannten Stelle nicht zulässig ist resp. sind, wird der Vorschlag gekennzeichnet und zur Überarbeitung eingeladen, sofern die diesbezügliche Regelung in den Ausschreibungstexten für den betreffenden Vorschlag gelten. In diesem Fall gilt:

  1. Eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften ist möglich. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden.
  2. Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind.

b. Nationale Finanzhilfevereinbarungen

(7)  Der Projektkoordinator reicht der zentralen Verwaltungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein:

  1. Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbesondere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der im Projektvorschlag genannten Ziele notwendig sind;
  2. Finanzierungsplan des Projekts;
  3. Unterzeichnungsdaten der Finanzhilfevereinbarungen aller Beteiligten am Gemeinschaftsprojekt;

c. Verwaltung der finanzierten Projekte und anderer Aktivitäten

(2)  Die Projektverwaltung umfasst mindestens folgende Tätigkeiten:

  1. jährliches Monitoring der innerhalb von Einzelprojekten eines Gemeinschaftsprojekts erbrachten Leistungen gemäss den Finanzhilfevereinbarungen;
  2. gemeinsames Monitoring des Kooperationsprojekts, wobei die zentrale Verwaltungsstelle und die beteiligten nationalen Finanzierungsstellen oder ordnungsgemäss benannten Stellen die Koordination übernehmen.

5. Finanzverwaltung des AuL-Programms

a. Grundsätze

b. Jahresbudget

Das Jahresbudget wird auf der Grundlage des genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegt und umfasst mindestens folgende Kategorien:

  1. das geschätzte Budget für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinschaftliche F&E&I-Projekte und die bereitgestellten nationalen Finanzbeiträge;
  2. das Budget für Begleitaktivitäten und die zugesagten nationalen Finanzbeiträge;
  3. das Budget für die administrative Betreuung des AuL-Programms;
  4. eine Schätzung der jährlichen Zahlungen für bereits laufende Projekte oder Aktivitäten.

c. Zahlungsmodalitäten

d. Währung in den Unterlagen und Umrechnung in Euro

6. Berichterstattung, Audits und Kontrollen

(5)  Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle wirkt an der für die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union an das AuL-Programm notwendigen jährlichen finanziellen Berichterstattung und der Finanzprognose der AAL-Vereinigung mit, indem sie eine jährliche Zusammenfassung bereitstellt. Der Bericht enthält insbesondere:

  1. Informationen zur Verwendung des Beitrags der Union, einschliesslich Zahlungen pro Projekt auf Stufe Teilnehmer;
  2. Informationen zu Zahlungen an Projekte aus dem nationalen Budget;
  3. Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen des/der nationalen Finanzaudit(s);
  4. Vorhersagen für die nächsten sechs Monate zu den Zahlungen pro Projekt aus dem EU-Beitrag und den nationalen Budgets;
  5. bei Bedarf Informationen zu den von der nationalen Finanzierungsstelle eingeleiteten Massnahmen zum Schutz der nationalen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

7. Verpflichtung zur Aufbewahrung von Berichten und anderen Unterlagen

8. Schutz der EU-Finanzbeiträge

a. Haftung der Innosuisse

(2)  Die individuelle finanzielle Haftung der Innosuisse, die sich aus Absatz 1) ergibt, wird wie folgt definiert:

  1. a. Die anteilsmässige Haftung an der Gesamtverpflichtung der AAL-Vereinigung entspricht dem Verhältnis zwischen dem ausgerichteten Gesamtbetrag der EU-Finanzhilfe und dem Gesamtbetrag der an alle nationalen Finanzierungsstellen ausgerichteten EU-Finanzhilfe für das AuL-Programm.
  2. b. Die gesamte finanzielle Haftung der Innosuisse gemäss Buchstabe a) kann nicht höher sein als der Gesamtbetrag der EU-Finanzhilfe für das AuL-Programm, die die Innosuisse erhalten hat.

b. Wiedereinziehung von Finanzmitteln durch die AAL-Vereinigung

(5)  Die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle muss alle rechtlichen und administrativen Schritte einleiten, um zu Unrecht ausgerichtete Finanzmittel wiedereinzuziehen. Die AAL-Vereinigung kann auf die Wiedereinziehung der gesamten oder eines Teils der Beträge verzichten, die von der Innosuisse oder von der ordnungsgemäss benannten Stelle nicht wiedereingezogen werden konnte, falls die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a. die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle haben ihre Vorschriften und Regeln korrekt befolgt und die Nichteinziehung ist nicht auf Fehler oder Versäumnisse ihrerseits zurückzuführen;
  2. b. die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle ging bei der Wiedereinziehung der zu Unrecht ausbezahlten Finanzmittel mit derselben Sorgfalt vor wie bei der Wiedereinziehung ihrer eigenen Mittel und schöpfte dabei nachweislich alle Massnahmen aus, die ihr nach ihren eigenen Vorschriften und Regeln zur Verfügung stehen, einschliesslich soweit angebracht und erforderlich der Einleitung gerichtlicher Schritte.

9. Sichtbarkeit der EU-Finanzierung

10. Geistiges Eigentum

11. Geheimhaltungspflicht

12. Verarbeitung personenbezogener Daten

13. Aussetzung und Kündigung

14. Mitteilungen und Benachrichtigungen

(1)  Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln:

  1. An die AAL-Vereinigung:
  2. AAL INTERNATIONAL ASSOCIATION
  3. Rue du Luxembourg 3
  4. 1000 Brüssel, Belgien
  5. – Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 459 ). An die Innosuisse
  6. Marc Pauchard
  7. Wissenstransfer und Internationale Zusammenarbeit
  8. Einsteinstrasse 2
  9. 3003 Bern
  10. Schweiz
  11. Tel.: +41 58 483 64 78
  12. marc.pauchard@innosuisse.ch

15. Ergänzungen und Änderungen

16. Sprache

17. Streitbeilegung und anwendbares Recht

18. Salvatorische Klausel