Abkommen vom 24. November 2010 zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL) (mit Anhängen)
0.420.513.12
AS 2011 1515
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) (siehe AS 2012 3631 ). , im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association
(Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und
Entwicklung AAL)
Abgeschlossen am 24. November 2010
In Kraft getreten am 24. November 2010
(Stand am 1. Januar 2013)
1. Vertragsparteien
2. Gegenstand und Umfang des Abkommens
(7) Das Abkommen legt die für beide Parteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich:
- – Umsetzung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- – Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen;
- – Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten und Projekten;
- – Unterstützung des Management Unit der AAL Association;
- – gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten;
- – Überweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association;
- – Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten;
- – Ferner wirkt die nationale Finanzierungsstelle mit bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen und stellt die für die Zwischen- und die Endbewertung des AAL Joint Programme und für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und den Schlussbericht des AAL Programme erforderlichen Informationen bereit.
(8) Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden:
- – Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008;
- – Allgemeine Vereinbarung (General Agreement) vom 19. Dezember 2008 zwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, und der AAL International Association, und ihren Anhängen (30-CE-00228962/00-54);
- – Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL International Association, einschliesslich deren Anhänge;
- – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 312 vom 23.12. 1995, Seite 1);
- – Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (ABl L 292 vom 15.11.1996, Seite 2);
- – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl L 136 VOM 31.5.1999, Seite 1);
- – Regelungen und Modalitäten in Anhang A und C des Abkommens vom 25. Juni 2007[*] über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (ABl L 189 vom 20.7.2007, Seite 26);
- – Schreiben von Herrn Beat Hotz-Hart im Namen von Frau Ursula Renold, Direktorin des BBT[*], datiert vom 24. April 2007 an Herrn De Bruine, GD Informationsgesellschaft und Medien, betreffend die Beteiligung des BBT am AAL Joint Programme und den nationalen Finanzbeitrag;
- – Protokolle der Generalversammlung der AAL, in denen die nationale Finanzierungsstelle als Mitglied der AAL International Association zugelassen wird.
3. Inkrafttreten und Laufzeit
(3) Die beiden Parteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2013, und damit rechtzeitig zum Abschluss des Siebten Rahmenprogramms, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AAL Joint Programme, um:
- – die Schlusszahlung an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association abzuwickeln;
- – ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Gemeinschaft geleistet wurden und die die AAL Association der Gemeinschaft zurückzahlen muss, einzurichten.
4. Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
(2) Auf Verlangen übermittelt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association:
- – die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets;
- – die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen, zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des AAL-Vorstands einzureichen;
- – die nationalen Förderkriterien, die der AAL Association übermittelt wurden, sind durch die AAL in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen.
- – Ferner gibt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association die als Koordinator und als nationale Kontaktperson bezeichneten Personen sowie deren Stellvertretung (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung) bekannt. Der nationale Koordinator und seine Stellvertretung sind Mitglied des Management Unit der AAL Association. Sie arbeiten in allen administrativen Belangen der AAL Association und des AAL-Programms im Namen des Vorstands der AAL Association, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die in ihrem Auftrag handelnde Stelle kann die bezeichneten Personen jederzeit mittels Schreiben an die AAL Association durch andere ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen.
5. Projektverwaltung
(3) Die nationale Finanzierungsstelle prüft folgende Optionen:
- – Die nationale Finanzierungsstelle kann das für das AAL-Programm bereitgestellte nationale Budget erhöhen. Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffentlichen Hand stammen (mit Ausnahme der Finanzmittel der Europäischen Gemeinschaft für das Siebte Rahmenprogramm und der Gemeinschaftsmittel für AAL-Projekte).
- – Möglich ist auch eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden.
- – Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle eines anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung).
- – Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind.
(8) Der Projektkoordinator reicht seiner nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein:
- – Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbesondere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der in den Finanzhilfevereinbarungen genannten Ziele notwendig sind;
- – Kopie aller Finanzhilfevereinbarungen;
- – Konsortialvertrag;
- – Finanzierungsplan des Projekts.
(2) Die Projektverwaltung umfasst mindestens folgende Tätigkeiten:
- – jährliches Monitoring der innerhalb von Einzelprojekten eines Gemeinschaftsprojekts erbrachten Leistungen gemäss den Finanzhilfevereinbarungen;
- – gemeinsames Monitoring des Kooperationsprojekts, wobei die federführende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts die Koordination übernimmt.
6. Finanzverwaltung des gemeinsamen Programms
a. Grundsätze
b. Jahresbudget
Das Jahresbudget wird auf der Grundlage des genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegt und umfasst mindestens folgende Kategorien:
- – das geschätzte Budget für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinschaftliche F&E-Projekte und die bereitgestellten nationalen Finanzbeiträge
- – das Budget für Begleitaktivitäten und die zugesagten nationalen Finanzbeiträge
- – das Budget für die administrative Betreuung des AAL-Programms
- – eine Schätzung der jährlichen Zahlungen für bereits laufende Projekte.
c. Zahlungsmodalitäten
7. Berichterstattung, Audits und Kontrollen
(4) Die nationale Finanzierungsstelle wirkt an der für die Verwaltung der Finanzbeiträge der EU ans AAL-Programm notwendigen halbjährlichen finanziellen Berichterstattung und der Finanzprognose der AAL Association mit, indem sie eine halbjährliche Zusammenfassung bereitstellt. Der Bericht enthält insbesondere:
- – Informationen zur Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags, einschliesslich Zahlungen pro Projekt auf Stufe Teilnehmer;
- – Informationen zu Zahlungen an Projekte aus dem nationalen Budget;
- – Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen des/der nationalen Finanzaudit(s);
- – Vorhersagen für die nächsten sechs Monate zu den Zahlungen pro Projekt aus dem Gemeinschaftsbeitrag und den nationalen Budgets;
- – Informationen zu den von der nationalen Finanzierungsstelle eingeleiteten Massnahmen zum Schutz der nationalen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
8. Schutz der Finanzbeiträge der Gemeinschaft
a. Haftung der nationalen Finanzierungsstelle
(2) Die nationalen Finanzierungsstellen haften anteilmässig für die Gesamtverpflichtungen der AAL Association. Die individuelle Haftung wird auf folgender Basis berechnet:
- – ursprüngliche Finanzzusage der Europäischen Kommission an das AAL-Programm für Verwaltungsaufgaben und Begleittätigkeiten;
- – von der Gemeinschaft geleisteter Finanzbeitrag für gemeinsame F&E-Projekte.
b. Recht auf Rückzahlung
9. Geistiges Eigentum
10. Geheimhaltungspflicht
11. Aussetzung und Kündigung
12. Mitteilungen und Benachrichtigungen
Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln:
- – An die AAL Association AAL International Association Prof. Lena Gustafsson Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium Belgien
- – An das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT[*] Prof. Ursula Renold Effingerstrasse 27 3003 Bern Schweiz