SR 0.420.336.1

Abkommen vom 1. April 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (mit Anhängen)

vom 01. April 2009
(Stand am 01.01.2013)

0.420.336.1

 AS 2009 5049

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 1. April 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Juli 2009

(Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie die freundschaftlichen Beziehungen und das gegenseitige Verständnis zwischen den Völkern beider Länder festigen und dem Fortschritt beider Länder dienlich sein wird,

in Anerkennung der erfolgreichen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, die sich über Jahre hinweg zwischen den beiden Ländern entwickelt hat, und

überzeugt von der Notwendigkeit, die für beide Seiten vorteilhafte wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszubauen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I

(1) Die Vertragsparteien sorgen für den Ausbau, die Förderung und die Erleichterung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens. Diese Zusammenarbeit umfasst sowohl die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung, die Ingenieurwissenschaften und die Hochschulbildung als auch weitere Gebiete der Wissenschaft und Technologie, auf die sich die Vertragsparteien einigen.

(2) Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen können koordinierte Programme und gemeinsame forschungsrelevante Projekte, Studien und Untersuchungen, gemeinsame wissenschaftliche Lehrgänge, Workshops, Konferenzen und Symposien sowie den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Dokumentation im Zusammenhang mit Vorhaben der Zusammenarbeit umfassen.

Art. II

Die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit unter diesem Abkommen erfolgt im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien und der Verfügbarkeit von Personal und den zugewiesenen finanziellen Mitteln.

Art. III

Die Vorhaben der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel I und ihre Ausführung bilden Gegenstand von Umsetzungsvereinbarungen, die entsprechend den nationalen Gesetzen und Regelungen beider Vertragsparteien geschlossen werden. Solche Umsetzungsvereinbarungen im Sinne dieses Abkommens regeln die Themen der Zusammenarbeit, massgebende Verfahren, die Finanzierung, die Kostenverteilung sowie andere zweckdienliche Fragen.

Art. IV

In Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen und Regelungen erleichtern die Vertragsparteien nach Kräften:

  1. (1) die unverzügliche und reibungslose Ein- und Ausreise von Personen, die an Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen teilnehmen, sowie deren Reisen und Arbeit innerhalb des anderen Landes;
  2. (2) die unverzügliche und ungehinderte Ein- und Ausfuhr von geeigneten Ausrüstungen, Instrumenten, Materialien, Zubehör, Proben und Projektinformationen, die in direktem Zusammenhang mit Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen stehen.
Art. V

Bestimmungen über den Schutz und die Aufteilung von geistigem Eigentum, das im Verlauf von Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen geschaffen oder zur Verfügung gestellt wird, sind in Anlage I festgelegt. Bestimmungen über die Informationssicherheit und den Technologietransfer sind in Anlage II festgelegt. Die Anlagen I und II sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.

Art. VI

Sofern in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel III nichts anderes schriftlich festgelegt wurde, werden wissenschaftliche und technologische Informationen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen und die aus Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen hervorgehen, der weltweiten Wissenschaftsgemeinschaft auf dem üblichen Weg und in Übereinstimmung mit Artikel V und Anlage II und entsprechend den üblichen Gepflogenheiten und Regelungen der an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen verfügbar gemacht.

Art. VII

Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien können Wissenschaftler, technische Sachverständige und Institutionen aus Drittstaaten oder von internationalen Organisationen eingeladen werden, sich an den Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen zu beteiligen. Die Kosten einer solchen Beteiligung werden üblicherweise von der eingeladenen Partei getragen, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich etwas anderes vereinbart.

Art. VIII

Andere Übereinkünfte über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen der beiden Länder werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien planen, die für die strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vorgesehenen Organe zu nutzen, um laufende und vorgeschlagene Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen sowie allfällige praktische Fragen zu deren Durchführung zu erörtern.

Art. IX

(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Umsetzungsstelle. Umsetzungsstelle auf schweizerischer Seite ist das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern[*] und auf der Seite der Vereinigten Staaten von Amerika das Staatsdepartement.

(2) Die Umsetzungsstellen pflegen eine enge Zusammenarbeit, um die adäquate Durchführung aller Vorhaben und Programme zu fördern. Die Umsetzungsstellen beider Vertragsparteien sind auf ihrer jeweiligen Seite für die Koordination der Durchführung solcher Vorhaben und Programme zuständig.

Art. X

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Medien über den Abschluss dieses Abkommens zu informieren und in diesem Zusammenhang Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit herauszugeben. Jede Vertragspartei ist gehalten, im Rahmen von Medienmitteilungen und in Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit die Rolle und den Beitrag der anderen Vertragspartei zu präzisieren.

Art. XI

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der auf ihrer Seite erforderlichen internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens auf diplomatischem Wege notifiziert haben.

(2) Das Abkommen bleibt für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht mit einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich der anderen Partei ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilen. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, bleibt die Vollendung von Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind, von der Beendigung des Abkommens unberührt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.