Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für «Jugend und Sport» einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Abkommen vom 8. April 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend und Sport» (mit Anlagen)
0.415.951.41
AS 1982 443; BBl 1981 II 802
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend und Sport»
Abgeschlossen am 8. April 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1981[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. März 1982
In Kraft getreten am 8. April 1982
(Stand am 13. Februar 2015)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein
sind wie folgt übereingekommen:
Die schweizerischen und die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen über «Jugend und Sport» sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.
1 Die für die Durchführung von «Jugend und Sport» zuständigen Stellen sind:
- in der Schweiz die Eidgenössische Turn‑ und Sportschule, im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung.
2 Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
1 Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an «Jugend und Sport» im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.
2 Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.
3 Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen des Schweizerischen Bundesrates und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.
1 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend und Sport», insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977[*], aufgehoben.