0.401
AS 1949 I 334; BBl 1948 II 1223
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Unterzeichnet in London am 16. November 1945
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1948
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. Januar 1949
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1949
(Stand am 13. Mai 2015)
Die Regierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im Namen ihrer Völker:
dass Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutzwehr des Friedens gleichfalls in der Seele des Menschen errichtet werden muss;
dass das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Misstrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so dass ihre Meinungsverschiedenheiten allzu oft zu Kriegen geführt haben;
dass der grosse und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, dass das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Rassen und der Menschen zu setzen;
dass weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerlässlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben;
dass ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Regierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muss.
Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren zum Zwecke grösseren wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlernens des Völkerlebens.
Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch die Zusammenarbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, schrittweise die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der Vereinten Nationen, wie in deren Satzung ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Leben gerufen wurde.
Art. I Zweck und Aufgaben1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.
2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:
- a. das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
- b.
der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar:
- durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äussern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Tätigkeit unterstützt zu werden;
- durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände;
- durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Menschen vorzubereiten;
- c.
Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten:
- durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschliessenden internationalen Abkommen;
- durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur sowie des Austausches von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial;
- durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.
3. Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören.
1. Die Mitgliedschaft der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschliessenden Abkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel X dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.3. Gebiete oder Gebietsgruppen, die für ihre auswärtigen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalkonferenz anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, sofern die Beitrittsgesuche im Namen dieser Gebiete oder Gebietsgruppen von den für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden gestellt werden. Die Generalkonferenz bestimmt Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder.4. Die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendierten Mitgliedstaaten werden auf Ansuchen der Organisation in ihren Rechten und Privilegien in der Organisation eingestellt.5. Mitgliedstaaten der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen werden, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft der Organisation.6. Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Mitglied kann nach erfolgter Mitteilung an den Generaldirektor aus der Organisation austreten. Der Austritt wird auf den 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf die Mitteilung erfolgte. Er berührt die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts gegenüber der Organisation bestehenden finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Staates nicht. Beim Austritt assoziierter Mitglieder hat die Mitteilung in ihrem Namen durch die für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden zu erfolgen.
Die Organisation umfasst eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekretariat.
Art. IV Die Generalkonferenz
Art. VII Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit1. Jeder Mitgliedstaat trifft die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.
2. In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen.
3. Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates, vorübergehend oder dauernd, in den Nationalen Ausschuss des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.
Art. VII I Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 30. Okt. 1972, in Kraft seit 30. Okt. 1972 ( AS 1989 1210 ). Berichte der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation zu den Zeitpunkten und in der Form, wie es die Generalkonferenz bestimmt, Berichte über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken vor, die seine Einrichtungen und Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffen, ferner über die Massnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat.
1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.
2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates, unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation der Vereinten Nationen auf Grund des Artikels X abgeschlossenen Abkommens getroffen werden.
3. Der Generaldirektor kann, mit Zustimmung des Exekutivrates, Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.
Art. X Beziehungen zur Organisation der Vereinten NationenDie Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Abkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäss
Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Abkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.
Art. XI Beziehungen zu andern internationalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen1. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, eine wirksame Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muss vom Exekutivrat genehmigt werden.
2. Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner andern intergouvernementalen Spezialorganisation oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der Konferenz, zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind.
3. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen.
4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt, und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen beratenden Ausschüsse bestehen.
Art. XII Die rechtliche Stellung der OrganisationDie Bestimmungen der Artikel 104 und 105 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung.
1. Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen der Ziele der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden.
2. Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen.
1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise massgebend.
2. Jede Frage und jeder Streitfall betreffend die Auslegung dieser Verfassung sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.
1. Diese Verfassung unterliegt der Annahme. Die Annahmeurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden.
2. Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde erfolgen. Keine Annahme ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist.
3. Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie angenommen haben. Nachträgliche Annahmen werden unmittelbar wirksam.
4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches unterrichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen über die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf Grund der vorhergehenden Ziffer.