Notenaustausch vom 26. Juni 2020 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
0.362.380.091
AS 2020 2883
Notenaustausch vom 26. Juni 2020 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
In Kraft getreten am 26. Juni 2020
(Stand am 26. Juni 2020)
Übersetzung
Diese Durchführungsrichtlinie wurde der Schweiz unter der Nummer C(2019) 109 endg. notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 29. Mai 2020 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.