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SR 0.362.380.035

Notenaustausch vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission 2009/538/EG vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 19. August 2009
(Stand am 09.02.2011)

0.362.380.035

 AS 2010 3023

Notenaustausch vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission 2009/538/EG vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010

In Kraft getreten am 9. Februar 2011[*]

(Stand am 9. Februar 2011)

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2009) 5373 endgültig notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2009 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.