1. Wird die Herausgabe von Urkunden, gleichgültig welcher Art und in welcher Form, verlangt, einschliesslich Bücher, Papiere, Erklärungen, Protokolle, Konten oder Schriftstücke, oder von Auszügen daraus, ausgenommen die in Artikel 19 vorgesehenen öffentlichen Urkunden, so ordnet auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staats der das Ersuchen ausführende Beamte die Herausgabe solcher Urkunden aufgrund einer Verfahrensurkunde an. Der Beamte befragt die Person, die eine solche Urkunde herausgibt, unter Eid oder Wahrheitsversprechen. Er prüft die Urkunde auf ihre Echtheit hin und stellt fest, ob es sich um ein Memorandum oder Protokoll einer Handlung, einer Transaktion, eines Vorfalls oder eines Ereignisses handelt, ob die Urkunde im regulären Geschäftsgang hergestellt worden ist, und ob es dem regulären Geschäftsgang entsprach, eine solche Urkunde zur Zeit der Handlung, der Transaktion, des Vorfalls oder des Ereignisses, oder innerhalb einer angemessenen Frist danach anzufertigen.
2. Der Beamte ist für ein Protokoll der Zeugenaussage besorgt und fügt dieses der Urkunde bei.
3. Wenn der Beamte sich von den in Absatz 1 erwähnten Tatsachen überzeugt hat, so bescheinigt er, was für ein Verfahren beobachtet worden ist, ferner was für Entscheidungen er getroffen hat, und beglaubigt durch sein Zeugnis die Urkunde, oder eine Kopie davon, oder einen Auszug daraus und das Protokoll der Zeugeneinvernahme. Bescheinigung und Zeugnis sind von dem Beamten unter Bezeichnung seiner Amtsfunktion zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel der das Ersuchen ausführenden Behörde zu versehen.
4. Jede Person, die die beglaubigte Urkunde weiter übermittelt, bescheinigt die Echtheit der Unterschrift und die amtliche Funktion des attestierenden Beamten oder im Falle früherer Zertifizierungen der zuletzt zertifizierenden Person. Die abschliessende Zertifizierung kann erfolgen durch:
- a. einen Beamten der Zentralstelle des ersuchten Staats;
- b. einen im ersuchten Staat amtierenden diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Staats; oder
- c. einen im ersuchenden Staat amtierenden diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchten Staats.
5. Betrifft ein Ersuchen nach diesem Artikel ein anhängiges Gerichtsverfahren, so kann der Angeklagte, falls er es verlangt, anwesend und von einem Rechtsbeistand vertreten sein und die Person, die die Urkunde herausgibt, über deren Echtheit und Zulässigkeit als Beweismittel befragen. Falls der Angeklagte verlangt, anwesend oder vertreten zu sein, kann ein Vertreter des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten ebenfalls anwesend sein und an den Zeugen solche Fragen stellen.
6. Urkunden, Kopien davon, Eintragungen darin oder Auszüge daraus, die diesem Artikel gemäss beglaubigt worden sind und nicht aus anderen Gründen als Beweismittel unzulässig sind, sind ohne weitere Grundlage oder Beglaubigung von jedem Gericht im ersuchenden Staat als Beweis der Handlung, der Transaktion, des Vorfalls, oder des Ereignisses zuzulassen.
7. Wird die Echtheit einer nach Massgabe dieses Artikels beglaubigten Urkunde von einer Partei in irgendeinem Verfahren bestritten, so hat diese die Unechtheit der Urkunde zur Zufriedenheit des Gerichts, vor dem das Verfahren anhängig ist, darzutun, wenn sie aus diesem Grund als Beweismittel ausgeschlossen sein soll.