1 Gegenstände können auch ohne Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates herausgegeben werden, wenn sich aus dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, dass die für eine Beschlagnahme nach dessen Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden.
2 Rechte dritter Personen und – unbeschadet des Absatzes 7 – des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszugebenden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
3 Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, dass eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind. Der Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines richterlichen Ersuchens nach Absatz 1 bedarf es nicht.
4 Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 6 Ziffer 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden.
5 Ersuchen nach Absatz 3 können auch noch bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.
6 Auf Ersuchen einer für den Entzug von Ausweisen für Führer von Motorfahrzeugen* zuständigen Behörde werden dieser die strafgerichtlichen Erkenntnisse und Akten zur Verfügung gestellt, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können.* für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis
7 Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
8 Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Herausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.